3,1 ist schon zu schlecht

Nach einem Beschluss des OVG Koblenz dürfen die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium von einer vordefinieren Mindestnote (in diesem Falle „C“ bzw. 3) abhängig machen.

Hierbei bedarf es keiner näheren gesetzlichen Regelung.

Das Gericht führt aus:

Es bleibt eine gewisse Ungewissheit – was den Gesetzgeber anbetrifft -, diese ist aber letztlich unschädlich.

Vielmehr sind die Vorgaben des Schattengesetzgebers in Form der Kultusministerkonferenz und des „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ (wer ist das?) grundrechtsbestimmend.

Soweit das Gericht darauf abstellt, dass in vergleichbaren Lebenssachverhalten ja auch Mindestvoraussetzungen gelten, geht die Erörterung an der Sache vorbei. Zumindest beim Abitur gibt es hilfweise noch die Wartezeit und manch eine „schlechte“ Staatsexamensnote wird durch Zusatzqualifikationen aufgebessert.

Für den Antragsteller ist der „Ausschluss auf Lebenszeit“ besonders bitter, da die Gesamtbewertung mit 3,1 denkbar knapp war und vor allem gar nicht auf Leistungen im eigentlichen Kernfach Betriebswirtschaftslehre beruhten.

Die Sache wird dann konfus, wenn unterschiedliche Bewertungssysteme
(ECTS und lineare und degressive bzw. progressive Punkteskale vermischt werden).

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Die sehr vorschnellen Inkassobüros

In letzter Zeit häufen sich auffällig viele Verfahren, in denen Mandanten die erste Mahnung durch ein Inkassobüro zugeschickt bekommen und hier bereits die Kosten für Einschaltung des Inkassobüros enthalten sind.

Da jedoch jeder einmal eine Rechnung vergisst, hat der Gesetzgeber Regelungen im BGB geschaffen, die mehr oder weniger besagen: Die erste Mahnung ist kostenfrei. Die Kosten für das Inkassobüro, dass die erste Mahnung erstellt hat, sind allgemeine Rechtsverfolgungskosten, die jeder Vertragspartner erst einmal selbst zu tragen hat.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes bei Hartz IV

Wer wissen will, wann solche Forderungen verjähren, findet hier die Informationen: Vierjährige Verjährung bei Rückforderungsansprüchen

Bescheide auf Rückzahlungen von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) werden im allgemeinen vom Hauptzollamt beigetrieben. Da die Verwaltungsakte -also die Rückforderungsbescheide- des JobCenters „selbstvollstreckend“ sind, sind diese Bescheide die Grundlage für die Vollstreckung von Rückforderungen. Das Hauptzollamt ist sozusagen der Gerichtsvollzieher für die Rückforderung.

Nun sind ein nicht unerheblicher Teil der Hartz IV-Bescheide (also auch der Rückforderungsbescheide (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) -aus welchen Gründen auch immer- rechtswidrig.

Der Betroffene wird daher gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben (eine anwaltliche Vertretung ist hierbei angezeigt, hierbei gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen).

Dennoch versendet das Hauptzollamt dann Vollstreckungsankündigungen.

Die Frage ist nun, welche Wirkungen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzolllamtes haben.

Vor Änderung von § 39 SGB II waren einige Gerichte der Meinung, daß dann vor Gericht ein einstweiliges Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung geführt werden muß.

Nun wurde § 39 SGB II aber geändert und Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, das Hauptzollamt darf demnach nicht vollstrecken, wenn Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid erhoben wurden.

Sollte trotz des Rechtsmittelverfahrens eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes den Widerspruchsführer oder Kläger erreichen, sollte dringend ein Rechtmittel hiergegen eingelegt werden.
Das Hauptzollamt, ähnlich wie der Gerichtsvollzieher, prügen im allgemeinen nämlich nicht die Rechtslage als solche. Daher bedarf es bestenfalls eines gerichtlichen Ausspruches um die Vollstreckung durch das JobCenter -bz.w das Zollamt- zu unterbinden.
Und hierfür ist eine anwaltliche Beratung für den Gang vor das Sozialgericht immer angezeigt. Denn den entsprechenden Antrag zu stellen, fällt schon manchem Juristen schwer.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid: Was kann man machen?

Häufig ist es zu spät: Da meldet sich der Gerichtsvollzieher und droht mit Pfändung „aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichtes XY“.

Dann ist es jedoch -sehr häufig- zu spät!

Vorab: Um eine Forderung kostengünstig beizutreiben hat der Gesetzgeber das Mahnbescheidsverfahren entwickelt.
Hier kann der Gläubiger mittels eines Formulares eine vermeintlich bestehende Forderung bei Gericht -dem Vollstreckungsgericht bzw. Mahngericht- geltend machen.

Dieser Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt.

Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Forderung, folgt der Vollstreckungsbescheid.

Auch hiergegen kann der Schuldner wiederum Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Wenn der Schuldner die Frist zu Erhebung des Widerspruches verpasst, erwächst der Vollstreckungsbescheid in RECHTSKRAFT!

Damit kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht nunmehr die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beantragen.
Da der Vollstreckungsbescheid nunmehr rechtskräfig ist, ist er die rechtswirksame Grundlage für eine Kontopfändung oder eine Sachpfändung.
Immer wieder habe ich Anfragen von Mandanten, denen zwar ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, die jedoch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid erhoben haben, da Sie der Meinung sind, daß sie ja keinen Vertrag mit dem Gläubiger haben.

Was kann man also gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid machen ?

Kurze Antwort: Nichts!

Alle Einwendungen oder Einreden müssen vor Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides erhoben werden. Ansonsten kann aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betrieben werden. Einspruch und Widerspruch müssen nicht begründet werden! Hierzu reicht es einfach auf dem Formular zum Mahnbescheid oder zum Vollstreckungsbescheid „Widerspruch“ bzw. „Einspruch“ anzukreuzen. Dann wird der Gläubiger aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen.
Hierauf folgt dann die Verhandlung vor dem zuständigen Gericht (meist das Gericht, in dem der Schuldner wohnt, Ausnahmen können sich aus dem Gesetz ergeben).

Lange Antwort: Manchmal geht es doch!

Wie dargestellt, ist das Mahnverfahren ein recht summarisches Verfahren. Kein Richter sieht je den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid.

Insofern gibt es extreme Ausnahme, so beim Fall des Betruges o.ä., rechtskräftige Vollstreckungsbescheide doch noch aus der Welt zu schaffen. Dies ist mit recht viel Arbeit und noch mehr Glück verbunden.

Aber wie bereits bemerkt: dies sind sehr seltene Ausnahmefälle.

Ist der Vollstreckungsbescheid, auch aufgrund einer vermeintlich nicht existierenden Forderung, rechtskräftig geworden, ist eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher fast unabwendbar.

Deshalb mein Rat: Gerichtspost immer öffnen und rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Und: nicht den Gang zum Anwalt scheuen! Die Kosten für die Einlegung eines Widerspruches sind überschaubar und aufgrund der gesetzlich geregelten Vergütung vorab berechenbar. Ansonsten gibt es die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe oder auch der Beratungshilfe.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Inkassobüros und die Drohung mit dem schufa-Eintrag

Häufig drohen Inkassobüros -vor allem bei Abofallen- mit einem „Schufa-Eintrag“ (manchmal auch mit der Pfändung des Autos, was gewisse Heiterkeit bei dem Mandanten auslöst) gedroht.
Häufig ist der Schreck groß und es wird tatsächlich überlegt zu zahlen.

Aber so einfach bekommt man nur wegen einer Drohung mit einem schufa-Eintrag durch ein Inkassobüro noch keinen „Schufa-Eintrag“

Der Sache dürfte jedoch ein Riegel vorgeschoben worden sein.

Wie das Amtsgericht Leipzig in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschied, steht dieser Drohung gegenüber ein Unterlassungsanspruch zu.

Denn einerseits lag gar keine Einwilligung zur Übertragung der Daten vor, bzw. wurde diese dem Inkassobüro widerrufen und andererseits wäre dies , so führt das Gericht, aus, auch nicht zulässig:

Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist anzuführen, dass
anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit
der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte.
Sinn des Schufa-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer
vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern,
nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen.
Den Gläubigern soll nicht eine allgemeine Drohkulisse zur
Verfügung gestellt werden, bei der das Schufa-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht werden würde.

Urteil des AG Leipzig 118 C 10105/10

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Die begründungslose Mieterhöhung

In Berlin gilt bekanntlich der Berliner Mietspiegel.
Wenn nun der Vermieter eine Mieterhöhung geltend macht, nimmt er in der Regel bezug auf diesen Mietspiegel.
Der Vermieter ist hierbei gehalten, eine Miete zu ermitteln, die den Marktpreis widerspiegelt, denn Sinn und Zweck der Mieterhöhung ist, eine marktgerechte Miete zu ermitteln. Hierzu sieht der Mietespiegel Unter-, Mittel- und Höchstwerte zu (Spannwerteinordnung)

Manchmal neigen Vermieter dazu die Spannwerteinordnung sogleich in den Oberwert vorzunehmen.
Bestandteil des Mietspiegels ist u.a. auch die Anlage zu den wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernen Bestandteilen.
Wenngleich diese nicht unmittelbarer Bestandteil des Mietspiegels sind, so kommt den Merkmalen doch ein gewichtes Kriterium bei der Einordnung der Miete in den Spannwert zu.

Und eben weil es sowas gibt, muß der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel angeben, auf welche Merkmale er sich stützt (und hierbei selbstverständlich auch die wohnwertmindernen Merkmale mitteilen).

Leider machen dies scheinbar ein erheblicher Teil der Vermieter gerade nicht.

Und leider wehren sich Mieter bislang nur recht selten dagegen.
Hier zumindest waren bislang nur drei von wahrscheinlich weiteren Hunderten ähnlich betroffenden, die begründungslose Mieterhöhungen erhalten haben.

Insofern ist das Risiko mit einer begründlosen Mieterhöhung „durchzufallen“ für den Vermieter ein lohnendes Geschäft…

Juristisches Hitzefrei

Nach der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenrichtlinie soll die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen 26 Grad Celsius nicht überschreiten.
Diese wird wie folgt ermittelt:

Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.
Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen mit einem wärmestrahlungsgeschützten
Thermometer in Grad Celsius ( °C) mit einer Messgenauigkeit von ± 0,5 °C gemessen
.

Rechtsfolge: Die Behörde kann den Arbeitgeber auffordern, die Zustände zu beseitigen.

Die Regelungen zur Arbeitssicherheit werden wohl auch Bestandteil des Arbeitsvertrages. Da dem Arbeitnehmer an seiner Arbeitskraft ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wäre es demnach sogar grundsätzlich möglich „hitzefrei“-zumindest bei Gefahren für Leib und Leben- zu machen, wenngleich er dann das Risiko von Nacharbeiten eingeht.

Was kann der Arbeitgeber machen?

Z.B. die Miete mindern (so das OLG Hamm (NJW-RR 1995, 143. das OLG Köln (NJW-RR 1993, 466, das OLG Rostock, NJW-RR 2001, 802 und das LG Bielefeld (AiB 2003, 752).

Diese Rechtsprechung muß sich jedoch vorhalten lassen, daß sie am Ende dazuführt, daß Vermieter im Zweifel Klimaanlagen einbauen lassen. Ökologisch vertretbar ist das nicht.

Master Zulassung allein nach Durchschnittsnote ?

Die Zulassung zu Master-Studiengängen, die allein nach der Durchschnittsnote erfolgen dürften rechtlich fragwürdig sein.

Erforderlich hierfür dürfte nämlich eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Zulassung nach der Durchnittsnote sein.
Dies dürfte z.B. in Niedersachsen nach dem niedersächsichen Hochschulzulassungsgsetz der Fall sein, der dieses Auswahlkriterium expressis verbis bestimmt.

Vielfach sehen die Landeshochschulgesetze jedoch nur unspezifische besondere Auswahlkriterien vor.

Dies dürfte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum starren n.c. wohl nicht gehen ( BVerfGE 33, 303).

Zum Weiterlesen sei dieser Aufsatz von Ministerialrat Priv.-Doz. Dr. Josef Franz Lindner, München
Aktuelle Entwicklungen im Hochschulzugangsrecht empfohlen
bei nvwz.de empfohlen.

Weitere Informationen gibt es auf der Hauptseite unter Studienplatzklagen