Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II

Auch Rückforderungsansprüche der JobCenter verjähren, die Frage ist nur: wann?

Nach § 50 SGB X ist dies  in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist, der Fall (meist also einen Monat nach Bekanntgabe). Danach tickt die Uhr für die Verjährung.

Um die Verjährung auf 30 Jahre zu dehnen, bedarf es eines weiteren Verwaltungsaktes nach § 52 SGB X .

Dieser „Durchsetzungsverwaltungsakt“ wurde jedoch in der Vergangenheit häufig (bzw. gar nicht) erlassen

 

In seine  Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER hat das LSG Berlin-Brandenburg daher den Einwand der Verjährung greifen lassen, wenn der Durchsetzungsbescheid fehlt.

 

Das SG Potsdam hat sich in seine Beschluss vom 28.08.2019 dem sich auch angeschlossen.

Meist ist die Forderung von den Betroffenen schon vergessen worden, da es den Eindruck hat, dass die Bundesagentur für Arbeit, Inkasso-Service würde zur Zeit viele Altforderungen mittels Zahlungserinnerungen geltend machen, die meist diffus noch „weitere Unannehmlichkeiten“ ankündigen (meist die Vollstreckung durch das Hauptzollamt).

 

Mit den beiden Beschlüssen dürfte jedoch hinsichtlich  von Forderungen die sehr alt sind, der Einwand der Verjährung greifen.

 

Beschluss des SG Potsdam vom 28.08.2019- S 23 AS 521/19 ER