Keine Versagung oder Entziehung bei versagtem Rentenantrag

Im vorliegenden Fall ging einiges schief: die Mandantin stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, die jedoch wegen fehlender Mitwirkung versagt worden ist; diese Information erreichte jedoch nur das Jobcenter.

Dieses hat daraufhin die Leistungen nach § 5 SGB II entzogen.

Dies ist rechtswidrig.

Schon nach dem Wortlaut des § 5 SGB II ist dies nämlich nur möglich, wenn ein Antrag des JobCenters vorliegt; dies setzt voraus, dass das JobCenter zur Antragstellung auffordert und dieser Antrag nicht erfolgt. Wenn ein selbst gestellter Antrag abgelehnt wird, ist der Anwendungsbereich für eine Versagung bzw. Entziehung nicht eröffnet.

Das SG Berlin führt daher in seinem Beschluss zutreffend aus:

Nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigte Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist, wenn Leistungen aufgrund eines Antrages nach S. 1 von einem anderen Träger nach § 66 SGB I bestandskräftig entzogen oder versagt worden sind. Nach S. 1 der Vorschrift können Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen.

Vorliegend hat aber nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin (…) selbst den Antrag bei der Rentenversicherung gestellt, sodass die Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 3 S. 3 SGB II schon nach seinem Wortlaut keine Anwendung finden.

Daher sind die Leistungen weiter zu zahlen.

Beschluss des SG Berlin vom 29.07.2024- S 127 AS 3296/24 ER