Nach einem Beschluss des OVG Koblenz dürfen die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium von einer vordefinieren Mindestnote (in diesem Falle „C“ bzw. 3) abhängig machen.
Hierbei bedarf es keiner näheren gesetzlichen Regelung.
Das Gericht führt aus:
Es bleibt eine gewisse Ungewissheit – was den Gesetzgeber anbetrifft -, diese ist aber letztlich unschädlich.
Vielmehr sind die Vorgaben des Schattengesetzgebers in Form der Kultusministerkonferenz und des „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ (wer ist das?) grundrechtsbestimmend.
Soweit das Gericht darauf abstellt, dass in vergleichbaren Lebenssachverhalten ja auch Mindestvoraussetzungen gelten, geht die Erörterung an der Sache vorbei. Zumindest beim Abitur gibt es hilfweise noch die Wartezeit und manch eine „schlechte“ Staatsexamensnote wird durch Zusatzqualifikationen aufgebessert.
Für den Antragsteller ist der „Ausschluss auf Lebenszeit“ besonders bitter, da die Gesamtbewertung mit 3,1 denkbar knapp war und vor allem gar nicht auf Leistungen im eigentlichen Kernfach Betriebswirtschaftslehre beruhten.
Die Sache wird dann konfus, wenn unterschiedliche Bewertungssysteme
(ECTS und lineare und degressive bzw. progressive Punkteskale vermischt werden).
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de