BVG, S-Bahn, Erhöhtes Beförderungsentgelt, Schwarzfahren, Inkassobüros und Verzug

Den Fahrschein vergessen oder einfach mal Schwarzgefahren kann recht teuer werden.

Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
sieht hierfür immerhin 40 Euro als Strafe an (Warum es kein Schadensersatz ist, kann ich bei Gelegenheit erklären).

Die Verkehrsunternehmen treiben die Summe entweder vor Ort ein oder schicken die Sache über ein Inkassobüro an den Schwarzfahrer.

Und dann verläßt die Nummer den Boden des Schadensersatzrechtes.

Es hätte nämlich so zu laufen:

Fälligkeit der Leistung
Mahnung
Verzug

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassobüros sind erst dann ersatzfähig, wenn Verzug eingetreten ist.

Nun müsste Verzug eingetreten sein.

Da es sich bei den 40 € um vertraglichen Schadensersatz handelt, muß -untechnisch gesprochen- entweder eine Zahlungsfrist eingehalten worden sein und eine Mahnung erfolgen.

Nun sehen die Bestimmungen der BVG, der S-Bahn Berlin und wahrscheinlich vieler weiterer Verkehrsunternehmen vor, daß innerhalb von 14 Tagen Verzug eintritt. Das Inkasssobüro begehrt deshalb regelmäßig Inkassokosten.

Damit ist jedoch kein Verzug eingetreten!(und die Inkassokosten nicht ersatzfähig)

Nach § 286 BGB tritt Verzug dann ein :

“ § 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt“.

Huh. Abs. 2 SNr. 2 BGB passt ja!

Nein!

Den Abs. 3 sieht vor:

„(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. “

Ach ja.

Ab jetzt befindet sich dann der Schuldner/Schwarfahrer in Verzug. Die Tätigkeiten des Inkassobüros sind erst ab diesem Zeitpunkt ersatzfähig.

Nein!

Denn § 309 Nr. 4 BGB sieht vor, daß diese Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist.
Sofern hier die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwenbar sind (davon ist auszugehen, da die AGBen der BVG von der o.g. Verordnung diese in diesem Punkt erheblich ändert), tritt gar kein Verzug ein, da kein wirksamer Hinweis vorliegt.

Es stellt sich jedoch dann die Frage ob ein Großunternehmen wie die S-Bahn Berlin oder die BVG nicht eine eigene Schadensabteilung haben, die die Sache gleich selbst machen könnte.

Der langsame Flug und das schnelle Anerkenntnis

Der Mandant wollte eigentlich nur nach Berlin. Von Barcelona aus. Mit einem Flugzeug.

Das flog dann drei Stunden verspätet in den organgen Sonnenuntergang.

I. Teil

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Ia. Intermezzo

Ich schrieb die Fluggesellschaft an.

Und blieb ohne Reaktion.

Ich schrieb die Fluggesellschaft nochmals an.

Die Fluggesellschaft erkannte an und überwies.

800 € , wie es die Fluggastentschädigungsrichtlinie vorsieht.

Schön.

II. Teil

Ich wies die Fluggesellschaft darauf hin, daß irgendwo da oben Verzug eingetreten war und dementsprechend die Kosten meines anwaltlichen Tätigwerdens für die Beitreibung der Entschädigung nach der Fluggastentschädigungsrichtlinie (fast genau ein achtel netto der Entschädigung meines Mandaten) zahlen seien.

Sinngemäß kam folgende Antwort:

Nein

Ich verwies auf die entsprechende Rechtsprechung. Und mit der Tatsache, daß der EG-Richtliniengeber eine schnelle Entschädigung beabsichtigt, war das Regulierungsverhalten der Fluglinie auch nicht zu vereinbaren.

III. Mahnbescheid

Es wurde ein Mahnbescheid über die Rechtsanwaltskosten gefertigt.

Es wurde Widerspruch eingelegt.

III.

Für Klagen gegen Fluggesellschaften ist u.a. das Amtsgericht des Zielflughafens zuständig.

Es wurde also Klage vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen (für: Schönefeld) erhoben.

IV.

Es wurde eine Klageschrift geschrieben und die e-mail des Mandanten ausgedruckt angehangen. Es war ein dicker Brief.

Es erfolgte ein Klageabweisungsantrag einer Großkanzlei, deren Studensätze die Klageforderung wohl bei weitem überstiegen haben.

V.

Die Fluggesellschaft, vertreten durch die Großkanzlei erkannte an und zahlte.

V.

Ende.