Den Fahrschein vergessen oder einfach mal Schwarzgefahren kann recht teuer werden.
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sieht hierfür immerhin 40 Euro als Strafe an (Warum es kein Schadensersatz ist, kann ich bei Gelegenheit erklären).
Die Verkehrsunternehmen treiben die Summe entweder vor Ort ein oder schicken die Sache über ein Inkassobüro an den Schwarzfahrer.
Und dann verläßt die Nummer den Boden des Schadensersatzrechtes.
Es hätte nämlich so zu laufen:
Fälligkeit der Leistung
Mahnung
Verzug
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Inkassobüros sind erst dann ersatzfähig, wenn Verzug eingetreten ist.
Nun müsste Verzug eingetreten sein.
Da es sich bei den 40 € um vertraglichen Schadensersatz handelt, muß -untechnisch gesprochen- entweder eine Zahlungsfrist eingehalten worden sein und eine Mahnung erfolgen.
Nun sehen die Bestimmungen der BVG, der S-Bahn Berlin und wahrscheinlich vieler weiterer Verkehrsunternehmen vor, daß innerhalb von 14 Tagen Verzug eintritt. Das Inkasssobüro begehrt deshalb regelmäßig Inkassokosten.
Damit ist jedoch kein Verzug eingetreten!(und die Inkassokosten nicht ersatzfähig)
Nach § 286 BGB tritt Verzug dann ein :
“ § 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt“.
Huh. Abs. 2 SNr. 2 BGB passt ja!
Nein!
Den Abs. 3 sieht vor:
„(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. “
Ach ja.
Ab jetzt befindet sich dann der Schuldner/Schwarfahrer in Verzug. Die Tätigkeiten des Inkassobüros sind erst ab diesem Zeitpunkt ersatzfähig.
Nein!
Denn § 309 Nr. 4 BGB sieht vor, daß diese Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist.
Sofern hier die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwenbar sind (davon ist auszugehen, da die AGBen der BVG von der o.g. Verordnung diese in diesem Punkt erheblich ändert), tritt gar kein Verzug ein, da kein wirksamer Hinweis vorliegt.
Es stellt sich jedoch dann die Frage ob ein Großunternehmen wie die S-Bahn Berlin oder die BVG nicht eine eigene Schadensabteilung haben, die die Sache gleich selbst machen könnte.