War zwischen den Instanzgerichten lange umstritten, ob auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Rahmen des Bezuges von Hartz IV zu tragen sind, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.01.2011 eine Entscheidung zu Gunsten der vom (Wieder-) Eintritt die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossenen Bezieher von Hartz IV gefällt.
Das die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Regelsatz nicht zu zahlen sind (der Basistarif ist fast doppelt so hoch, wie der ALG II Satz) beutete dies in der Vergangenheit für privat krankenversicherte Hartz IV Empfänger eine erhebliche Verschuldung, entweder privat oder bei der Krankenkasse.
Soweit, so schön.
Nun hat mein Mandat, der irgendwie die Beiträge ( er hat zum Glück einen Tarif, der nur unwesentlich höher ist als der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ) diesen bislang aus seinem Regelsatz, Ersparten und dem Dispo gezahlt. Widerspruch gegen die Nicht-Übernahme hat er vor rund einem Jahr eingelegt.
Der Mandat- ein ehemaliger Angestellter großer Technologiefirmen- begehrte nach Nachricht über das oben genannte Urteil nunmehr die Beiträge zu PKV.
Aber Achtung, Hinweis: Nach § 12 des VAG haben privat versicherte in der privaten Krankenversicherung nur die Hälfte des Basisbeitrages zu leisten. Hierüber wird eine Bescheinigung erteilt. In der dieser Höhe übernimmt sollte dann das Jobcenter den Beitrag übernehmen. ALso übernimmt das Jobcnter regelmäßig 287,72 € bei privat versicherten Hartz IV-Empfängern.
Man muß sich insofern befreien lassen.
Ea war nur keiner dar und fühlte sich für meinen Mandanten zuständig. Ein Blatt Papier mit Fragen gab man ihm mit. Davon kann er aber schlecht die Versicherung zahlen.
Somit bleibt auch wieder nur der leidige Weg vor das Sozialgericht.