Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungssätze für Unterkunft und Heizung“) richtete.

Die „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II („Hartz IV-Empfänger“) erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung „Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden“. Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg

Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist. So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.
Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die
leistenden Verwaltung abzielen.

Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf. Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.
Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

Dies sind aber prozessuale Fragen, die an dem materiellen Ergebnis:

Keine Anwendung der WAV auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII

nichts ändern.

Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.

Und wieder sehen wir betroffen, der Vorhang fällt und alle Fragen offen

Update: Das BSG hat das Urteil „vom Kopf auf die Füße gestellt“ und die WAV im Rechtskreis SGB XII verworfen.

Hintergründe zur Normenkontrollklage gegen die Wohnaufwendungenverordnung in Berlin

Ich vertrete zur Zeit einen Empfänger vor Leistungen nach dem SGB XII – (Grundleistungsempfänger wegen Erwerbsunfähigkeit) vor dem Landessozialgericht Berlin -Brandenburg in einer Normenkontrollklage gegen die

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

Normenkontrollklagen richten sich gegen die gesamte Verordnung und sind damit weitreichender als Anfechtungs-oder Verpflichtungsklagen.

Das Aktenzeichen bei dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK, ein Urteil wird am 21.08.2012 erwartet.

Zu den Hintergründen und dem Ablauf des Verfahrens:
Mein Mandant ist erwerbsunfähig und erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, seine Miete in der angemessenen großen Wohnung beträgt 444 €.

Er hat mich mit einer Normenkontrollklage beauftragt.

Nach den § § 22a ff. SGB II hat das Land Berlin die Satzungsermächtigung zum Erlass einer allgemeinverbindlichen Verordnung zur Bestimmung der angemessenen Miete. Bislang war dies nur in nur einer für die Behörde bindenden Verordnung geregelt (der sog. AV Wohnen). Da es jedoch regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten kam, inwiefern dieses internen Regeln richtig anwendet werden, hat man sich entschlossen, eine für alle gesetzmäßig geltenden Verordnung zu erlassen.

Gegen diese Verordnung kann im Wege der Normenkontrolle vorgegangen werden ( § 55 a SGG) .

Mit Antrag vom 06.05.2012 wurde der Antrag eingereicht. Da die nicht-richterlicher Mitarbeiter der Eingangsregistratur des Landessozialgerichtes zu diesem Zeitpunkt § 55a SGG wohl nicht kannten haben sie die Antragsschrift an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet, worauf der Richter am SG die Zurückleitung an das LSG veranlasste und der Antrag somit am 15.05.2012 dort einging.

Im ersten Schriftsatz wurde die Verordnung dahingehend angegriffen, daß es in Berlin praktisch keine Wohnungen zu solchen Mietpreisen gibt. Wohnungen zu solchen Preisen sind nur in sehr wenigen Bezirken vorhanden, was wiederum zu sozialen Brennpunkten führt und § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II widerspricht.
Die Datenbasis hinsichtlich der warmen und kalten Betriebskosten falsch ist (der bundesweite Betriebskostenspiegel ist für Berlin nicht aussagekräftig, da die Baustruktur in Berlin deutlich von dem und selbst das LSG Berlin-Brandenburg weiß nicht so recht, welche kalten Betriebskosten angemessen sind- es existiert hierzu eine unterschiedliche Rechtsprechung zweier Senate).

Wie jedoch bereits bemerkt ist der Antragsteller SGB XII-Empfänger. Es stellt sich also, dies kam dann in der mündlichen Verhandlung vor allem zur Sprache, ob die WAV überhaupt den Kriterien des § 35a SGB XII gerecht wird, also die Bedarfe für Grundsicherungsempfänger richtig erfasst.

Die Stellungnahme des Vertreters des Berliner Senates waren hierzu wenig überzeugend und ich habe den Eindruck gewonnen, als habe man die SGB XII -Empfänger in der Verordnung „vergessen“. Die Anwendbarkeit auf SGB XII-Empfänger ergibt sich z.B. nur aus der Überschrift der Verordnung.

Das LSG Berlin-Brandenburg wird am 21.08.2012 seine Entscheidung verkünden. Ich werde Sie hier mitteilen.

P.S.: Der Kurznahme der Verordnung sorgt für allerlei Probleme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Name auch dementsprechend entfremdet. Sprachlich glatter wäre sicherlich Wohnungsaufwendungenverordnung oder Wohnaufwendungsverordnung.

Abzug einer Energiepauschale von den Kosten der Unterkunft

Im Rahmen von Pauschalmietverträgen bei der Untermiete ist häufig vereinbart, daß mit der Miete auch sämtliche Stromkosten abgegolten sind.

Die JobCenter haben insofern Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen, Strompauschalen), die im Regelsatz enthalten sind ebenso einfach pauschal von den Kosten der Unterkunft abgezogen ; also Abzüge von den Hartz IV Leistungen in Höhe von z.B. 29,05 € bzw. 26,15 €.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 24.11.2011 (B 14 AS 151/10 R) ein Urteil des LSG Hamburg dahingehend bestätigt, als daß auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers („KdU“), die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, sondern ohne Abzug auszuzahlen. (LSG Hamburg Urteil vom 28.01.2010).

Es ist zu erwarten, daß die Strompauschale nun bei den betreffenden Hartz IV Empfängern von der Regelleistung abgezogen wird.

Aber auch das stößt wohl auf Probleme, da das BSG in einer älteren Entscheidung bereits angedeutet hat, daß diese Pauschalen nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.

Insofern sollte Widerspruch und ggf. Klage erhoben werden.

UPDATE (17.02.2012): Die ersten Widersprüche gegen den Abzug der Energiekostenpauschale in Höhe von 28,27 € haben Erfolg.

Drohende Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Altersdiskriminierung nach dem BAT

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehenden Regelungen über die Abhängigkeit der Vergütung nach Lebensalter (Lebensalterstufen) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Bislang erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer nämlich nach dem Lebensalter und nicht nach der Berufserfahrung.

Da hier Rechtsfragen des Europarechtes auszulegen waren, hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit Urteil vom 08.09.2011 hat der EuGH diese Frage bejaht. Damit war die nur altersabhängige Vergütung im BAT diskriminierend.

Sofern die Betroffenenen ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben, wird eine Nachzahlung erfolgen und zwar aufgrund der Vergütung in der höchsten Lebensaltersstufe aus dem BAT.

Da jedoch bereits zum Jahresende Verjährung droht, sollte alsbald Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Hiebei sollte berücksichtigt werden, daß ggf. noch Zinsansprüche bestehen und Probleme bei der Besteuerung der
Nachzahlung auftreten können.

Vergabe der Stadträte in Berlin- Nach Wahlergebnis oder Stimmen ?

Nach der Berliner Wahl stellte sich das Problem, daß eine Partei mehr Stimmen erhielt, als diese Kandidaten hatte.

Es bleiben also in den Bezirksverordnetenversammlungen Sitze frei.

Nun erfolgt die Wahl der Bezirksamtsmitglieder nach Art. 74 VvB, § 35 BezVG.
Hiernach werden die Stadträte nach dem D’Hondt-Verfahren im Verhältnis zur Stärke der Stimmen in der BVV gewählt.
Es gibt nun theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder kommt es auf die Stimmen an, die eine Partei bei der Wahl erhalten hat, oder auf die Sitze in der BVV, die tatsächlich wahrgenommen wird.

Nun stellt sich also die Frage, auf welchen Parteienproporz es ankommt.

Das Verwaltungsgericht Berlin ( Urteil vom 30.11.1994 Aktenzeichen:26 A 4.93) hat in einem ähnlich
gelagerten Fall – Wechsel eines Verordneten vor der Wahl des Bezirksamtes in eine andere Fraktion, um zu verhindern, daß einer anderen Partei das Vorschlagsrecht zufällt- entschieden,
daß es bei der Wahl auf die Kräfteverhältnisse im Augenblick der Wahl ankommt.
Ebenso hat das OVG Berlin Brandenburg entschieden (OVG 8 S 259/92 und der Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Oktober 1992) .
Dies bedeutet also, daß es für die Berechnung auf die Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Zeitpunkt
der Wahl ankommt und nicht nach dem des Wahlergebnisses.

Auch bei der Besetzung der Ausschüsse ist auf die tatsächliche Anzahl der wahrgenommen Sitze abzustellen.

Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger ?

Wie der Tagesspiegel berichtet, wird darüber diskutiert, ob für privat Versicherte Harzt IV Empfänger eine Schuldenübernahme in Betracht kommt.

Hintergrund der Diskussion ist, daß die JobCenter nur teilweise die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt haben.

Das Sozialgericht Berlin hat in einer durch mich für einen Mandaten erwirkten Entscheidung nun vorläufig beschlossen, daß – zumindest bei demjenigen der die Beiträge voll gezahlt hat- diese Beiträge auch rückwirkend zu erstatten sind. Da bedarf es keines neuen Gesetzes.

Mietkautionen, Darlehen und Hartz IV

Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, Mietkautionen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) als Darlehen zu erbringen.

Die erfolgt in der Regel über einen Darlehensvertrag über die Mietkaution.

Als nächsten Schritt erfolgt jedoch meist eine Aufrechnung der Darlehenssumme in Höhe der Mietkaution in Höhe von 10 % der nach SGB II ergebende Regelsatzes bzw. Regelbedarfes.

Nach den Regelungen des Mietrechtes und der Sozialrechtes ist diese Verwaltungspraxis der Jobcenter jedoch wohl immernoch rechtswidrig.

Die Mietkaution ist dafür bestimmt, z.B. Schäden an der Mietsache oder Mietausfälle nach Beendiigung des Mietverhältnisses zu decken. Mithin wird der Vermieter erst am Ende eines Mietverhältnisses auf die Mietkaution zugreifen. Erst dann steht der Anspruch fest.

Der § 42a SGB II – neu – bestimmt:

(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 3Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.

Der Rückzahlungsanspruch für die Mietkaution entsteht aber meist erst am Ende des Mietverhältnisses. Und damit entsteht auch erst der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Darlehensnehmer.

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht führt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 BerlinKontakt