Mal so, mal so- die Pandemiehilfe im Streit

In der Regel wirken sich die Unterschiede zwischen der horizontalen und vertikalen Einkommensberücksichtigung kaum aus (horizontal: das zu berücksichtigendes Einkommen wird bedarfsanteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Vertikal: das zu berücksichtigende Einkommen wird zunächst der das Einkommen erzielenden Person zugeordnet.Ist deren Bedarf gedeckt, so wird das verbleibende Einkommen der zweiten Person zugerechnet.). I

Im Rechtskreis SGB II gilt die horizontale Bedarfsermittlung, im Bereich SGB XII die vertikale.

Bei der Bewilligung der Pandemiehilfen 2021 und 2022 kamen daher im Bereich des SGB II bei Bedarfsgemeinschaften (die Einkommen haben) alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Genuss derselben.

Im Bereich des SGB XII gilt nun aber wegen der horizontalen vertikalen Einkommensberücksichtigung, dass Mitglieder die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können (Regelsatz + Mietanteil) eigentlich keine Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind. Diese haben demnach -obgleich diesen von ihrem Einkommen nur der Regelsatz verbleibt- keine Anspruch auf die Pandiemiehilfen.

Meine Mandantin beantragte in den Jahren 2021 und 2022 die Hilfen und hatte hier keine Erfolg.

Es folgten zwei Klagen mit zwei Ergebnissen:

Für das Jahr 2021 wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab (Urteil vom 28.06.2023 S 187 SO 112/22) und lies die Berufung nicht zu.

Für das Jahr 2022 gab eine andere Kammer der Klage statt (und lies die Berufung zu) (Urteil vom 30.06.2023 – S 146 SO  1616/22)

Was nun das richtige Ergebnis sei mag, wird wohl ggf. eine der nächsten Instanzen entscheiden.

Um von einer möglichen positive Entscheidung noch zu profitieren, bietet es sich an, die Auszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 noch zu beantragen und ggf. Rechtsmittel dann zu ergreifen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2023 S 187 SO 112/22

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.06.2023 – S 146 SO  1616/22