Nach der Unbilligkeitsverordnung ist die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente dann unbillig, wenn eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.
Fraglich war, ob dies auch auf den Bundesfreiwilligendienst zutrifft, da hierfür Sozialabgaben fällig werden, die höher sind /waren als bei einem Minijob und auch der Arbeitsumfang erheblich ist (und die BA den BFD in seinen Statistiken selbst den BFD als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geführt hat)
Mit Urteil vom 22.09.2022 kam das Bundessozialgericht jedoch zu der Erkenntnis, dass nicht alles was aussieht wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente und quakt wie eine Ente auch eine Ente ist, sondern einer bereichsspezifischen Auslegung bedarf.
Wegen einer Neuregelung von § 12a SGB II hat diese Entscheidung jedoch (zur Zeit) nur noch rechtshistorischen Wert.