Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die niedrigere „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstößt (Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 ).
Dies führt demnach zu höheren Leistungen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Aber nur, wenn die jeweiligen Bescheide nicht bestandskräftig sind. Dies ist dann der Fall, wenn kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat nach Zustellung. Diese Frist setzt aber eine ordnungsgemäße Belehrung und einen Bescheid voraus.
Dies ist häufig nicht der Fall (so gibt es keinen Bescheid oder die Belehrung ist falsch erteilt- das erkennt aber häufig nur ein Profi).
Wenn die Belehrung falsch ist, verlängert sich die Frist für einen Widerspruch auf ein Jahr.
Wem das bekannt vorkommt: bei der Entscheidung über Sanktionen gab es eine ganz ähnliche zeitliche Begrenzung, die durch falsche Belehrungen auf ein Jahr verlängert worden ist: Von hinten durch die Brust ins Auge
Rechtliche Beratung hierzu gibt es u.a. über diese Initiative: