Nachweis der Hilfsbedürftigkeit bei Aufrechnungen

Es besteht die Möglichkeit, dass zB Krankenkassen die Aufrechnung von Krankengeld mit rückständigen Beiträgen erklären; auch die Rentenversicherung kann dies machen. Nach dem Gesetz hat dies die sofortige Vollziehung zur Folge, dh. das Krankengeld wird nicht bzw. nicht vollständig ausgezahlt. Dies kann sogar im Rahmen einer Insolvenz passieren.

Um diese Aufrechnung zu verhindert, ist es möglich, die Hilfsbedürftigkeit nachweisen, dh. wenn dich die Aufrechnung eine Situation entsteht, bei der nach Durchführung der Aufrechnung weniger verbleibt, als die Regelsätze nach dem SGB II / SGB XII.

Hierfür kann die zuständige Sozialbehörde (JobCenter /Sozialamt)

Im vorliegenden Fall versuchte der Antragsteller dies bei dem für ihn zuständigen Jobcenter zu erlangen.

Dieses wußte nicht, was man von ihm wollte und es erstellte die Bescheinigung nicht aus.

Der Antragsteller hat deswegen der Krankenkasse seine Einkommensnachweise und seine Ausgaben geschickt und es war recht einfach zu berechnen, dass im Falle einer Aufrechnung er selbst hilfebedürftig werden wird.

Dies reichte aber weder der Krankenkasse noch dem Sozialgericht aus.

Erst das Landessozialgericht stellte fest:

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin (ebenso jedochauch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juli 2020 – L 1 R 92/20 B ER -,Rn. 59, juris) sind die Versicherten nicht verpflichtet, zum Nachweis ihrerHilfebedürftigkeit Bescheide des Jobcenters oder des Sozialamtes vorzulegen. Die Nachweisobliegenheit des § 51 Abs. 2 SGB I beseitigt den Untersuchungsgrundsatz nicht, so dass von Amtswegen zu ermitteln ist, ob Hilfebedürftigkeit bei noch  andauernder bzw. erst noch zu vollziehender Verrechnung eintritt. Allerdings kann sich die Ermittlungspflicht durch die Mitwirkungsobliegenheit verringern (soausdrücklich Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31. Januar 2017- B 13 R 33/16 BH -, juris Rn. 22). Ähnliches gilt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei Entscheidungen über das Ruhen von Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (BSG, Urteil vom 8. März 2016- B 1 KR 31/15 R;

vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom .4 März 2020 – L 16 R 476/19 -, Rn. 16, juris).

Steht der Versicherte mithin nicht im Bezug von Existenzsicherungsleistungen kann der Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensnachweise, Mietvertrag, eine

Vermögensaufstellung nachgewiesen werden

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.März 2025 – L 14 KR 29/25B E R