Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2024

Das Thema gab es schon mal: Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2018

und es ist seit einer Rechtsänderung zum 01.01.2024 wieder neu aufgeflammt.

Hintergrund ist, dass bis zum 01.01.2024 Widersprüche die mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches versendet wurden, qualifiziert signiert werden mussten.

In der Praxis sieht da so aus, dass man auf die beA-Karte eine sog. Fernsignatur auflädt und diese dann in einen Hardwareleser steckt und dann seine PIN eingibt.

Der Hardwareleser hat aber manchmal schlechte Tage (Kabelbruch?) und die Fernsignatur ist auch nicht gerade das schnellste. Wenn man unterwegs arbeiten möchte, geht das dann auch nicht ohne weiteres (man muss noch mehr Hardware rumschleppen)

Irgendwann hat der Gesetzgeber auch erkannt, dass es ein wenig widersinnig ist, dass Widersprüche bei Behörden einer qualifizieren Signatur bedürften, andere Kommunikation- mit Gerichten zB- nicht. Und er änderte das Gesetz.

Seit eben jenen 01.01. ist also auch die „einfache Signatur“ möglich (= Namensnennung am Ende des Schreibens).

Leider leider leider verweisen die meisten Belehrung – spurtreu wie immer- auf eben jene qualifizierte Signatur.

Und da dies eine sog. Fall der Überbelehrung ist, dürften damit auch die Belehrung falsch sein und es gilt dann eine Frist zur Erhebung eines Widerspruches von einem Jahr.