Hopp oder Topp- die Ortsabwesenheit

§ 7 SGB II enthält ein Zustimmungserfordernis für die Ortsabwesenheit (dies dürfte meist ein Urlaub oä. sein), die ZUVOR eingeholt werden muss ; sonst gibt es keine Leistungen. Es muss also zuvor ein Antrag gestellt werden.

Im vorliegenden Fall war es so, dass in der Vergangenheit vereinbart gewesen war, dass dieser „Antrag“ durch eine schlichte e-mail erfolgen kann.

Nun verhielt es sich so, dass der Träger der Grundsicherung die Abmeldung nicht mehr gelten ließ und die Leistungen einstellte und zurückgezahlt haben wollte: denn wer nicht erreichbar ist, hat keinen Leistungsanspruch.

Das SG Berlin hat (unter Anwendung von § 7 SGB II alte Fassung und der bis heute geltenden Erreichbarkeitsanordnung) die Bescheide teilweise aufgehoben: der Kläger hat rechtzeitig einen Antrag gestellt und hatte demnach Recht auf eine Abwesenheit. Diese ist jedoch begrenzt auf drei Wochen.

Kurzum: im Bereich des SGB II ist es häufig notwenig, Anträge vorab zu stellen, nicht nur bei der Ortsabwesenheit, sondern auch z.B. bei Umzügen oder Anträgen auf Kaution.

Diese Ortsabwesenheit ist (bis auf die im Gesetz benannten Ausnahmen) idR begrenzt auf drei Wochen (wobei auch das Wochenende und Feiertage mitzählen). Nur in absoluten Ausnahmefällen (zB. Unfälle oder höhere Gewalt) kann hiervon abgewichen werden.

Urteil des SG Berlin vom 2. Mai 2022- S  206  AS  3931/17

Die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes bei Hartz IV

Wer wissen will, wann solche Forderungen verjähren, findet hier die Informationen: Vierjährige Verjährung bei Rückforderungsansprüchen

Bescheide auf Rückzahlungen von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) werden im allgemeinen vom Hauptzollamt beigetrieben. Da die Verwaltungsakte -also die Rückforderungsbescheide- des JobCenters „selbstvollstreckend“ sind, sind diese Bescheide die Grundlage für die Vollstreckung von Rückforderungen. Das Hauptzollamt ist sozusagen der Gerichtsvollzieher für die Rückforderung.

Nun sind ein nicht unerheblicher Teil der Hartz IV-Bescheide (also auch der Rückforderungsbescheide (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) -aus welchen Gründen auch immer- rechtswidrig.

Der Betroffene wird daher gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben (eine anwaltliche Vertretung ist hierbei angezeigt, hierbei gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen).

Dennoch versendet das Hauptzollamt dann Vollstreckungsankündigungen.

Die Frage ist nun, welche Wirkungen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzolllamtes haben.

Vor Änderung von § 39 SGB II waren einige Gerichte der Meinung, daß dann vor Gericht ein einstweiliges Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung geführt werden muß.

Nun wurde § 39 SGB II aber geändert und Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, das Hauptzollamt darf demnach nicht vollstrecken, wenn Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid erhoben wurden.

Sollte trotz des Rechtsmittelverfahrens eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes den Widerspruchsführer oder Kläger erreichen, sollte dringend ein Rechtmittel hiergegen eingelegt werden.
Das Hauptzollamt, ähnlich wie der Gerichtsvollzieher, prügen im allgemeinen nämlich nicht die Rechtslage als solche. Daher bedarf es bestenfalls eines gerichtlichen Ausspruches um die Vollstreckung durch das JobCenter -bz.w das Zollamt- zu unterbinden.
Und hierfür ist eine anwaltliche Beratung für den Gang vor das Sozialgericht immer angezeigt. Denn den entsprechenden Antrag zu stellen, fällt schon manchem Juristen schwer.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de