Was ist Prozesskostenhilfe?


Prozesskostenhilfe ist eine Leistung des Staates, insbesondere im Bereich von Klagen oder dem einstweiligen Rechtsschutz (z.B. bei einstweiligen Verfügungen). Es gibt jedoch keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für den Täter (mehr dazu
hier), beim Arbeitsgericht trägt ohnehin immer jede Partei seine Kosten selbst.

Die Prozesskostenhilfe hat die Wirkung, daß die Gerichtskosten -und die Kosten des eigenen Anwaltes- nicht von demjenigen, der Prozesskostenhilfe beantragt hat, getragen werden müssen. Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn man -teilweise- unterliegt.
(§ 91 ZPO )

Bezüglich des Umfanges der Prozesskostenhilfe ist von „Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung“ und „Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung“ zu unterscheiden.

Der
§ 115 ZPO bestimmt in welchem Umfang das eigene Vermögen und das eigene Einkommen für die Gerichts- und Anwaltskosten einzusetzen sind.
Ab einem bestimmten Einkommen sind dann die Kosten als Rate in 48 Monaten zu zahlen. Unter dieser Einkommensgrenze besteht keine Kostentragungspflicht für die eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten.

Feste Einkommensgrenzen kann man im übrigen nicht angeben, da die Berechnung sehr individuell ausfällt. Wichtig ist anzumerken, daß bei Prozesskostenhilfe Einkommen des Ehepartners nur teilweise berücksichtbar ist; so etwas wie eine Bedarfsgemeinschaft bei der Prozesskostenhilfe existiert ebenfalls nicht.

Eine Berechnung kann beispielsweise mit die Prozesskostenhilfe-Rechenprogramm erfolgen:
PKH-Fix.

Vorteile der Prozesskostenhilfe


Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel gleich die beabsichtigte Rechtsverteidigung (z.B. Klage oder Klageerwiderung) an das Gericht versandt, mit der Bitte, wenn diese Klageschrift Aussicht auf Erfolg biete, die Rechtssache streitig zu machen .
Das Gericht trifft also in gewissen Grenzen eine erste Entscheidung über die ungefähren Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung, ohne das hierfür Gebühren anfallen, denn das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist gebührenfrei.

Da auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Möglichkeit der Kostentragungspflicht der Gegnerseite (gegnerische Anwalt) besteht, sind die Erfolgsaussichten einer Klage oder Rechtsverfolgung immer gründlich zu prüfen!


Nach dem Prozess kann, sofern Sie -teilweise- zur Kostentragung verurteilt worden sind, das Gericht Sie auffordern Einkommensnachweise beizubringen. Im Falle einer positiven Einkommensteigerung kann der Prozesskostenhilfe-Beschluß aufgehoben werden, im Falle einer negativen Einkommensentwicklung aber auch ganz dahingehend geändert werden, daß von nunmehr keine Raten mehr zu zahlen sind.


Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt