Zugang zu Telefonliste und e-mail-Adressen des Sozialgericht Berlin

Mein Mandant wollte es ganz genau wissen, und beantragte beim Sozialgericht Berlin die Herausgabe einer aktuellen Telefonliste und der e-mail-Adressen der Mitarbeiter mit Bürgerkontakt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin.

Nachdem die Präsidentin des Sozialgerichtes diesen Antrag ablehnte und mein Mandant auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Das Verwaltungsgericht Berlin sieht jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Listen, jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitarbeiter.

Das Urteil „arbeitet“ sich geradezu schulbuchmäßig an den Tatbestandsmerkmalen des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin ab und kommt zu dem Schluss:

 

Eine bei Gericht geführte Telefonliste bzw. e-mail-Adressliste ist eine Akte im Sinne des IFG Berlin.  

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz enthält  keinen Ausschlussgrund für Fälle, in denen das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit (u.a. die Funktionsfähigkeit des Gerichts) beeinträchtigen könnte

Einziger Ausschlussgrund ist insofern § 6 IFG Berlin (Schutz personenbezogener Daten) . § 6 IFG Bln verlangt eine Abwägung des Informationsinteresse mit der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen. Vorliegend setzt dies jedoch eine Beteiligung der Beschäftigten des Sozialgerichtes voraus.

M.a.W.: ehe der Antrag auf Überlassung der Listen ablehnt worden war, hätten zuvor die Betroffenen zustimmen müssen. Dies hat vorliegend nicht stattgefunden.

 

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.11.2015 VG 2 K 44.14  

 

 

 

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht führt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 BerlinKontakt

BaföG-Rückforderung und die Wirkungen von § 80 VwGO

Nicht nur das JobCenter hat Probleme mit den Wirkungen von Widerspruch und Anfechtungsklage umzugehen (siehe hier. )

Auch das Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung rechnet gerne mal mit Rückforderungen während eines eingelegten Rechtsmittels auf.

So geht das natürlich nicht, denn auch bei der Aufrechnung des Studentenwerkes bei BaföG gilt:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung

Insofern wird hier der Hinweis wiederholt;

Der Betroffene wird daher gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben (eine anwaltliche Vertretung ist hierbei angezeigt, hierbei gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen).

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Liebigstraße 14, Tumulte, Krawalle, Schadensersatz und das Tumultschadensgesetz

„Gelungene Revolutionen sind ein Fall für die Historiker, misslungene ein Fall für den Staatsanwalt“ , verkündet mein Lehrbuch zur Allgemeinen Staatslehre.
In beiden Fällen – so möchte man hinzufügen- auf jeden Fall aber auch für Versicherungen (und vielleicht für die Staatskasse).

Denn es stellt sich die Frage, wer für „Chaosschäden“, Krawalle, Aufstände und Demonstrationen haftet. Die Täter bleiben ja meist unerkannt.
Hierfür wurde das „Tumultschadensgesetz“ (Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden) von 1920, welches eigentlich die Ersatzpflicht für die durch die revolutionären Aufstände hervorgerufenen Schäden regulieren sollte, geschaffen.
Und dieses Gesetz ist bis heute in Kraft.

Im Jahr 2003 hat das OVG Berlin den Anwendungsbereich des Tumultschadensgesetzes auf die historischen Absichten des Gesetzgebers- nämlich Schadensersatz für „revolutionäre“ Aufstände- eingeschränkt.

Schadensersatz für Krawalle gibt es dann, so führt das Gericht aus:

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TSchG bestehen wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, nach Maßgabe dieses Gesetzes Ersatzansprüche gegen das Land, in dem der Schaden entstanden ist

Während der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch vor dem OVG unterlag, weil die Gewalttätigkeiten am 1.Mai jedes Jahr stattfinden, dürfte zu spontanen Krawallen die Sache streitig sein:

Nach der Definition des Reichsversorgungsgerichts (Entscheidung vom 16. Dezember 1924, wiedergegeben bei Waschow, JW 1925, 1236) sind innere Unruhen im Sinne des § 1 TSchG von innen heraus sich entwickelnde Bewegungen, welche über eine engere räumliche Abgrenzung oder einen begrenzten Personenkreis hinaus die Ruhe weiterer Volksschichten stören, ohne Unterschied der Beweggründe. Es komme auf den Umfang der Auswirkung der Unruhen auf das normale öffentliche Leben an. Es seien also nicht nur politische Bewegungen, sondern auch andere, z.B. wirtschaftliche, zu den inneren Unruhen zu rechnen, sofern dadurch weitere Bevölkerungsschichten mit dem Gefühl der Sorge um die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung erfüllt würden. Die Auswirkung der Unruhen auf die Allgemeinheit sei von ihren Beweggründen unabhängig. Wann ein solcher Unruhezustand vorliege, sei Tatfrage. Es genüge einerseits nicht, dass die örtlich und in ihrer Wirkung begrenzt bleibenden Bewegungen in erhebliche Gewalttaten ausarteten. Andererseits sei es auch nicht erforderlich, dass die Autorität der öffentlichen Sicherheitsorgane ausgeschaltet sei; auch wenn diese der Bewegung Herr würden, könne sehr wohl die Ruhe der Allgemeinheit gestört sein.

Das Gericht schränkt in der nachfolgenden Begründung die Sache noch ein wenig ein um dann zu der Feststellung zu gelangen, dass:

Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass es in Teilen der Bezirke Kreuzberg und ggf. Prenzlauer Berg alljährlich erstmals am Abend des 30. April (so genannte Walpurgisnacht) und sodann spätestens in den Nachmittags- und Abendstunden des 1. Mai, in der Regel im Anschluss an Demonstrationen, zu Ausschreitungen kommt. Ebenso bekannt ist jedoch, dass diese Vorgänge noch in der Nacht des 1. zum 2. Mai zum Erliegen kommen und am nachfolgenden Tage unter Hinterlassung entsprechender Schäden Ruhe eingekehrt ist.

Da im Zusammenhang mit der Räumung der Liebigstraße 14 und den nachfolgenden Demonstrationen, Tumulten und Krawallen die Sache noch nicht ausgestanden ist, dürfte insofern zumindest auf den ersten Blick die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigung auf Schadensersatz nach dem Tumultschadensgesetz bestehen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Entschädigungsanspruch auf Schadensersatz, der im übrigen auf 75 % begrenzt ist, nur dann gezahlt wird, wenn eine die Gefährdung einer bestehenden wirtschaftlichen Existenz vorliegt.

Zuständig für die Regulierung von Schäden ist im Übrigen die Senatsverwaltung für Finanzen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

3,1 ist schon zu schlecht

Nach einem Beschluss des OVG Koblenz dürfen die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium von einer vordefinieren Mindestnote (in diesem Falle „C“ bzw. 3) abhängig machen.

Hierbei bedarf es keiner näheren gesetzlichen Regelung.

Das Gericht führt aus:

Es bleibt eine gewisse Ungewissheit – was den Gesetzgeber anbetrifft -, diese ist aber letztlich unschädlich.

Vielmehr sind die Vorgaben des Schattengesetzgebers in Form der Kultusministerkonferenz und des „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ (wer ist das?) grundrechtsbestimmend.

Soweit das Gericht darauf abstellt, dass in vergleichbaren Lebenssachverhalten ja auch Mindestvoraussetzungen gelten, geht die Erörterung an der Sache vorbei. Zumindest beim Abitur gibt es hilfweise noch die Wartezeit und manch eine „schlechte“ Staatsexamensnote wird durch Zusatzqualifikationen aufgebessert.

Für den Antragsteller ist der „Ausschluss auf Lebenszeit“ besonders bitter, da die Gesamtbewertung mit 3,1 denkbar knapp war und vor allem gar nicht auf Leistungen im eigentlichen Kernfach Betriebswirtschaftslehre beruhten.

Die Sache wird dann konfus, wenn unterschiedliche Bewertungssysteme
(ECTS und lineare und degressive bzw. progressive Punkteskale vermischt werden).

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de