Die Aufhebung („Scheidung“) der Lebenspartnerschaft

Wie die bürgerlich-rechtliche Ehe, kann auch eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, § 15 LPartG. Hierfür bedarf es eines Rechtsanwaltes, da nur er Anträge stellen kann (Anwaltszwang bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft, § 78 ZPO bzw. nach der Rechtslage nach dem 1.09.2009 § 270 i.V.m. 114 FamG)
Der Gesetzgeber hat, aus unterschiedlichen Gründen, hier nicht den Begriff der Scheidung gewählt. Die Lebenspartnerschaft wird also nicht geschieden, sondern aufgehoben, obgleich „Auflösung der Lebenspartnerschaft“ der treffendere Terminus wäre.
Im Ergebnis ist die „Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ die „Scheidung der Lebenspartnerschaft“.

Voraussetzungen der Aufhebung

Die Voraussetzungen der Aufhebung regelt § 15 LPartG, welcher starke Parallelen zur den Voraussetzungen der Ehescheidung aufweist.

Hiernach muß folgendes gegeben sein:
1. ein Antrag eines oder beider Partner an das Gericht (zuständig ist hier das Familiengericht, in Berlin wohnortabhängig das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg oder das Familiengericht Pankow) und entweder
2. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt
oder
3. die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben; dann ist genügend, dass ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt
oder
4. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft, also vor Ablauf der Fristen, für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Der letzt genannte Fall ist hierbei ein besonderer Ausnahmefall, der unter Berücksichtigung des Einzelfalls zumindest dann gegeben ist, wenn Körperverletzungen verübt werden.

Das Getrenntleben richtet sich nach entsprechender Anwendung des §
1567 BGB für Ehen, also keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies ist auch innerhalb einer Wohnung möglich, sofern die Gemeinschaft nicht über bloße Handreichungen hinausgeht.

Eine Besonderheit ist die Härteklausel des § 15 Abs. 3 LPartG, der, im Gegensatz zur § 1568 BGB keine Aussage in Hinblick auf angenommene Stiefkinder trifft, eine eine Fortsetzung der Partnerschaft trotz Vorliegen der Aufhebungsgründe ermöglichen soll. Diese Vorschrift ist jedoch eine besondere Ausnahmevorschrift.

Rechtsfolgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft


Die Rechtsfolgen einer Lebenspartnerschaft lassen sich am besten durch eine Trennungsfolgen bzw. Lebenspartnerschaftsaufhebungvereinbarung (also dem Gegenstück zur „Scheidungsfolgenvereinbarung“) regeln. Diese wird dann dem Gericht vorgelegt, sofern beide Partner anwaltlich vertreten sind. Je nach Inhalt der Vereinbarung bedarf diese der notariellen Beurkundung bzw. der Protokollierung durch das Gericht.

Des weiteren wird ein Versorgungsausgleich, also die Verteilung rentenrechtlicher Ansprüche, auch bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt, sofern diese nach dem 1.1.2005 geschlossen wurde. Dieses in der Regel sehr zeitaufwendige Verfahren des Versorgungsausgleichs wird nach Vorstellung des Gesetzgebers für Lebenspartnerschaften, die vor diesem Datum geschlossen wurden, nicht durchgeführt.

Vertretung durch einen Rechtsanwalt

Wie bei einer einvernehmlichen Ehescheidung bedarf es bei einer einvernehmlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft nur eines Anwaltes. Dies heißt, dass derjenige, der den Antrag auf Aufhebung stellt, sich durch einen Rechtsanwalt vor Gericht zu vertreten lassen muss, da nur ein Rechtsanwalt wirksam den Antrag stellen kann.


Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt