Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt:
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Im vorliegende Fall war die Grundmiete „zu hoch“; in den Bescheiden des JobCenters fanden sich für einige Bewilligungszeiträume ein nicht weiter aufgeschlüsselter Betrag für die „anerkannte Miete“ und in nachfolgenden Bewilligungsbescheiden war dies jedoch aufgeschlüsselt in „anerkannte Grundmiete“ und „kalte Betriebskosten“ und „Heizkosten“, wobei dank der Sparsamkeit der Klägerin – die gesundheitsgefährdende Ausmaße annahm- die Heizkosten so niedrig waren, dass das JobCenter nach seinem Bescheid die tatsächlichen Heizkosten übernahm.
Nun kam eine Betriebskostenabrechnung, die u.a. mit einem Guthaben für die Heizkosten endete.
Nach dem Gesetz wäre der Fall klar: da das JobCenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt, wäre dieses Guthaben anrechnungsfrei.
Nun sagte aber das JobCenter: wir haben ja die Heizkosten in tatsächlicher Höhe gezahlt, also gehört das Guthaben uns und rechnete dieses an.
Nun sagte das SG Berlin: So nicht!
Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.
(…)
Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass das Guthaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung – ohne Rücksicht darauf, ob es nun für die nicht anerkannte Grundmiete, die Betriebskosten oder für Heizkosten erfolgte – keine Berücksichtigung finden kann. Es ist zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2018 für den Abrechnungszeitraum 2018 die tatsächlichen Heizkosten von 67,00 Euro monatlich anerkannt hat und es sich hier (nur) um ein Heizkostenguthaben handelte, denn auch in diesem Fall ist ein Teil der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus Eigenmitteln finanziert worden.
Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen (Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 7/20 R
wenDarüberhinaus behandelt das Urteil noch einen „Klassiker“ bei Betriebskostenabrechnungen: die korrekte Bestimmung des Anrechnungsmonats!
(Urteil des SG Berlin vom 25.08.2022 S 116 AS 4758/20 – das Urteil ist rechtskräftig)