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Abzug einer Energiepauschale von den Kosten der Unterkunft

Im Rahmen von Pauschalmietverträgen bei der Untermiete ist häufig vereinbart, daß mit der Miete auch sämtliche Stromkosten abgegolten sind.

Die JobCenter haben insofern Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen), die im Regelsatz enthalten sind ebenso einfach pauschal von den Kosten der Unterkunft abgezogen ; also Abzüge von den Hartz IV Leistungen in Höhe von z.B. 29,05 € bzw. 26,15 €.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 14.11.2011 ein Urteil des LSG Hamburg dahingehend bestätigt, als daß auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers (“KdU”), die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, sondern ohne Abzug auszuzahlen. (LSG Hamburg Urteil vom 28.01.2010).

Es ist zu erwarten, daß die Strompauschale nun bei den betreffenden Hartz IV Empfängern von der Regelleistung abgezogen wird.

Aber auch das stößt wohl auf Probleme, da das BSG in einer älteren Entscheidung bereits angedeutet hat, daß diese Pauschalen nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.

Insofern sollte Widerspruch und ggf. Klage erhoben werden.

Drohende Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Altersdiskriminierung nach dem BAT

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehenden Regelungen über die Abhängigkeit der Vergütung nach Lebensalter (Lebensalterstufen) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Bislang erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer nämlich nach dem Lebensalter und nicht nach der Berufserfahrung.

Da hier Rechtsfragen des Europarechtes auszulegen waren, hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit Urteil vom 08.09.2011 hat der EuGH diese Frage bejaht. Damit war die nur altersabhängige Vergütung im BAT diskriminierend.

Sofern die Betroffenenen ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben, wird eine Nachzahlung erfolgen und zwar aufgrund der Vergütung in der höchsten Lebensaltersstufe aus dem BAT.

Da jedoch bereits zum Jahresende Verjährung droht, sollte alsbald Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Hiebei sollte berücksichtigt werden, daß ggf. noch Zinsansprüche bestehen und Probleme bei der Besteuerung der
Nachzahlung auftreten können.

Vergabe der Stadträte in Berlin- Nach Wahlergebnis oder Stimmen ?

Nach der Berliner Wahl stellte sich das Problem, daß eine Partei mehr Stimmen erhielt, als diese Kandidaten hatte.

Es bleiben also in den Bezirksverordnetenversammlungen Sitze frei.

Nun erfolgt die Wahl der Bezirksamtsmitglieder nach Art. 74 VvB, § 35 BezVG.
Hiernach werden die Stadträte nach dem D’Hondt-Verfahren im Verhältnis zur Stärke der Stimmen in der BVV gewählt.
Es gibt nun theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder kommt es auf die Stimmen an, die eine Partei bei der Wahl erhalten hat, oder auf die Sitze in der BVV, die tatsächlich wahrgenommen wird.

Nun stellt sich also die Frage, auf welchen Parteienproporz es ankommt.

Das Verwaltungsgericht Berlin ( Urteil vom 30.11.1994 Aktenzeichen:26 A 4.93) hat in einem ähnlich
gelagerten Fall – Wechsel eines Verordneten vor der Wahl des Bezirksamtes in eine andere Fraktion, um zu verhindern, daß einer anderen Partei das Vorschlagsrecht zufällt- entschieden,
daß es bei der Wahl auf die Kräfteverhältnisse im Augenblick der Wahl ankommt.
Ebenso hat das OVG Berlin Brandenburg entschieden (OVG 8 S 259/92 und der Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Oktober 1992) .
Dies bedeutet also, daß es für die Berechnung auf die Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Zeitpunkt
der Wahl ankommt und nicht nach dem des Wahlergebnisses.

Auch bei der Besetzung der Ausschüsse ist auf die tatsächliche Anzahl der wahrgenommen Sitze abzustellen.

Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger ?

Wie der Tagesspiegel berichtet, wird darüber diskutiert, ob für privat Versicherte Harzt IV Empfänger eine Schuldenübernahme in Betracht kommt.

Hintergrund der Diskussion ist, daß die JobCenter nur teilweise die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt haben.

Das Sozialgericht Berlin hat in einer durch mich für einen Mandaten erwirkten Entscheidung nun vorläufig beschlossen, daß – zumindest bei demjenigen der die Beiträge voll gezahlt hat- diese Beiträge auch rückwirkend zu erstatten sind. Da bedarf es keines neuen Gesetzes.

Neuer Artikel zum Arbeitsrecht

Auf der Hauptseite ist ein fortlaufend aktualisierter Artikel zum Arbeitsrecht eingestellt.

Mietkautionen, Darlehen und Hartz IV

Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, Mietkautionen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (“Hartz IV”) als Darlehen zu erbringen.

Die erfolgt in der Regel über einen Darlehensvertrag über die Mietkaution.

Als nächsten Schritt erfolgt jedoch meist eine Aufrechnung der Darlehenssumme in Höhe der Mietkaution in Höhe von 10 % der nach SGB II ergebende Regelsatzes bzw. Regelbedarfes.

Nach den Regelungen des Mietrechtes und der Sozialrechtes ist diese Verwaltungspraxis der Jobcenter jedoch wohl immernoch rechtswidrig.

Die Mietkaution ist dafür bestimmt, z.B. Schäden an der Mietsache oder Mietausfälle nach Beendiigung des Mietverhältnisses zu decken. Mithin wird der Vermieter erst am Ende eines Mietverhältnisses auf die Mietkaution zugreifen. Erst dann steht der Anspruch fest.

Der § 42a SGB II – neu – bestimmt:

(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 3Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.

Der Rückzahlungsanspruch für die Mietkaution entsteht aber meist erst am Ende des Mietverhältnisses. Und damit entsteht auch erst der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Darlehensnehmer.

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht führt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der “Angemessenheit” unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin- Kontakt

Unwirksame Preisabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist recht eindeutig und hier kurz zusammengefaßt: Preise für Bank- und Sparkassenleistungen zu deren Erbringung die Institute schon kraft Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interessen vornehmen, sind unwirksam, sofern diese Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen vereinbart sind. BGH, Urteil vom 21.04.2009 . Weiterhin unterliegen derartige Preise der Inhaltskontrolle der Gerichte (§ 307 BGB).

In einem vor dem AG Mitte nunmehr verhandelten Fall wurde insofern ein richterlicher Hinweis dahingehend gegeben, daß die für die Berechung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Zeit geltende Höhe der Verwaltungskosten( 250 €) in dieser Form unwirksam ist.

Fachanwaltschaften, Spezialisierungen und das “rechtssuchende Publikum”

Nicht jeder, der Kopfschmerzen hat, braucht einen Neurologen.

Es gibt den Fachanwalt für:

Fachanwalt für Agrarrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
und
den Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Wie sieht dies in der Praxis aus?

Es ruft ein Mandant an:

“Machen Sie auch Sozialrecht?”
“Ja. Um was geht es denn ?”

“Kindergeld.”

“Kindergeld ist eigentlich Steuerrecht.”

“Die Behörde hat einen Scheck geschickt, der soll weg sein, aber ich brauche das Geld. Die zahlen erst in vier Monaten.”

Ich grüble etwas über Erfüllungswirkungen, was ja eigentlich Zivilrecht ist.

Auf der Frage, wie die Beratung bezahlt werden soll:
“Ich werde noch einen Beratungshilfeschein beantragen und komme dann vorbei. Ich bin ALG2-Empfänger.”

Jetzt sind wir wieder im Sozialrecht. Denn sollte die Behörde wirklich erst in vier Monaten zahlen, dürfte sich die Frage stellen, wie der potentielle Mandant in der Zwischenzeit an seinen vollen Regelsatz kommt und wie man mit einer Anrechnung nach dem Zuflussprinzip in vier Monaten umgeht. Das war aber noch gar nicht sein Anliegen.

Aber am Ende doch eine sozialrechtliche Frage.

Schon gewußt ?

Von allen am BGH zugelassenen Rechtsanwälten ist keiner Fachanwalt.

BaföG-Rückforderung und die Wirkungen von § 80 VwGO

Nicht nur das JobCenter hat Probleme mit den Wirkungen von Widerspruch und Anfechtungsklage umzugehen (siehe hier. )

Auch das Studentenwerk als Amt für Ausbildungsförderung rechnet gerne mal mit Rückforderungen während eines eingelegten Rechtsmittels auf.

So geht das natürlich nicht, denn auch bei der Aufrechnung des Studentenwerkes bei BaföG gilt:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung

Insofern wird hier der Hinweis wiederholt;

Der Betroffene wird daher gegen den Erstattungsbescheid Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben (eine anwaltliche Vertretung ist hierbei angezeigt, hierbei gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen).

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de


Blog von Rechtsanwalt Kay Füßlein

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