Auf der Hauptseite ist nun ein kurzer Beitrag zu Scheidungen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und den Kosten einer Scheidung (Prozeßkostenhilfe bzw. Verfahrenkostenhilfe) online.
In Berlin gilt bekanntlich der Berliner Mietspiegel.
Wenn nun der Vermieter eine Mieterhöhung geltend macht, nimmt er in der Regel bezug auf diesen Mietspiegel.
Der Vermieter ist hierbei gehalten, eine Miete zu ermitteln, die den Marktpreis widerspiegelt, denn Sinn und Zweck der Mieterhöhung ist, eine marktgerechte Miete zu ermitteln. Hierzu sieht der Mietespiegel Unter-, Mittel- und Höchstwerte zu (Spannwerteinordnung)
Manchmal neigen Vermieter dazu die Spannwerteinordnung sogleich in den Oberwert vorzunehmen.
Bestandteil des Mietspiegels ist u.a. auch die Anlage zu den wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernen Bestandteilen.
Wenngleich diese nicht unmittelbarer Bestandteil des Mietspiegels sind, so kommt den Merkmalen doch ein gewichtes Kriterium bei der Einordnung der Miete in den Spannwert zu.
Und eben weil es sowas gibt, muß der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel angeben, auf welche Merkmale er sich stützt (und hierbei selbstverständlich auch die wohnwertmindernen Merkmale mitteilen).
Leider machen dies scheinbar ein erheblicher Teil der Vermieter gerade nicht.
Und leider wehren sich Mieter bislang nur recht selten dagegen.
Hier zumindest waren bislang nur drei von wahrscheinlich weiteren Hunderten ähnlich betroffenden, die begründungslose Mieterhöhungen erhalten haben.
Insofern ist das Risiko mit einer begründlosen Mieterhöhung “durchzufallen” für den Vermieter ein lohnendes Geschäft…
Nach der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenrichtlinie soll die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen 26 Grad Celsius nicht überschreiten.
Diese wird wie folgt ermittelt:
Rechtsfolge: Die Behörde kann den Arbeitgeber auffordern, die Zustände zu beseitigen.
Die Regelungen zur Arbeitssicherheit werden wohl auch Bestandteil des Arbeitsvertrages. Da dem Arbeitnehmer an seiner Arbeitskraft ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wäre es demnach sogar grundsätzlich möglich “hitzefrei”-zumindest bei Gefahren für Leib und Leben- zu machen, wenngleich er dann das Risiko von Nacharbeiten eingeht.
Was kann der Arbeitgeber machen?
Z.B. die Miete mindern (so das OLG Hamm (NJW-RR 1995, 143. das OLG Köln (NJW-RR 1993, 466, das OLG Rostock, NJW-RR 2001, 802 und das LG Bielefeld (AiB 2003, 752).
Diese Rechtsprechung muß sich jedoch vorhalten lassen, daß sie am Ende dazuführt, daß Vermieter im Zweifel Klimaanlagen einbauen lassen. Ökologisch vertretbar ist das nicht.
Master Zulassung allein nach Durchschnittsnote ?
Published Mai 27th, 2010 in Allgemeines. 0 CommentsDie Zulassung zu Master-Studiengängen, die allein nach der Durchschnittsnote erfolgen dürften rechtlich fragwürdig sein.
Erforderlich hierfür dürfte nämlich eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Zulassung nach der Durchnittsnote sein.
Dies dürfte z.B. in Niedersachsen nach dem niedersächsichen Hochschulzulassungsgsetz der Fall sein, der dieses Auswahlkriterium expressis verbis bestimmt.
Vielfach sehen die Landeshochschulgesetze jedoch nur unspezifische besondere Auswahlkriterien vor.
Dies dürfte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum starren n.c. wohl nicht gehen ( BVerfGE 33, 303).
Zum Weiterlesen sei dieser Aufsatz von Ministerialrat Priv.-Doz. Dr. Josef Franz Lindner, München
Aktuelle Entwicklungen im Hochschulzugangsrecht empfohlen bei nvwz.de empfohlen.
Weitere Informationen gibt es auf der Hauptseite unter Studienplatzklagen
Auf der Hauptseite ist ein neuer Artikel zu Fragen des BAföG eingestellt.
Wenn man nicht warten möchte, bis das Gericht das Aktenzeichen vergibt und die Kosteneinziehungstelle der Justiz den Überweisungsträger zusendet bietet sich nach Abschaffung der Gerichtskostenmarken auch folgendes Vorgehen an:
Klage mitnehmen, Verrechungsscheck besorgen oder Bargeld besorgen und bei der Eingangsregistratur des Gerichtes sich das Az. besorgen. Verrechungsscheck oder Bargeld in der Gerichtskassen abgeben. Fertig!
Für den ehemaligen Bezirk Friedrichshain ist nach dem 30.06.2010 nicht mehr das Amtsgericht Lichtenberg zuständig, sondern dann das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.
Ein neuer Artikel zu Mieterhöhungen ist online.
Anmerkung: Nach dem Urteil des BGH zur richtigen Spannwerteinordnung (Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 30/09) neigen in Berlin Vermieter bei einer Mieterhöhung den Spannwert zu hoch anzugeben. Dies ist falsch! In Berlin existiert ein Mietspiegel. Wenn bei einer Mieterhöhung dieser Spannwert angeben wird, werden “Äpfel mit Birnen” verglichen.
Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Published März 3rd, 2010 in Allgemeines. 0 CommentsZulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist immer noch das zweite juristische Staatsexamen.
Wie der Beschwerdeführer in diesem Fall vom BGH hat lernen müssen ( Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 8.2.2010 – AnwZ (B) 92/09 )
Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht H. die erste juristische Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N. berufen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide
blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.
Auf die Idee muß man erstmal kommen.
Die Dauer einer Scheidung (und Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
Published Januar 24th, 2010 in Allgemeines. 0 CommentsEigentlich ging alles seinen gewohnten Gang:
Mitte September 09 Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gestellt, Oktober den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt , Anfang Dezember die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt bekommen. Das Erstaunen des Mandanten bei der Prognose meinerseits, die einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft könnte jetzt noch gut und gerne ein bis zwei Jahre dauern, war ich auch gewöhnt.
U.a. deshalb:
Vom zuständigen Familiengericht kam der Fragebogen zum Versorgungsausgleich.
Die beigefügte richterliche Verfügung warum der Versorgungsausgleichsfragebogen abgegeben werden müsste, löste Verwunderung aus. Die zitierten Normen des (neuen) Familienverfahrensgesetzes (FamFG) wiesen alle in die Vorschriften über die Ehe hin.
Löblich, daß das Familiengericht die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe so praktizieren will, eine gesetzliche Grundlage konnte ich aber bei bestem Willen nicht sehen.
Denn bei allen Lebenspartnerschaften, die vor dem a) 1.1.2005 geschlossen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn b) ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2005 beim Amtsgericht gestellt wurde ( § 21 LPartG).
Dies war hier bei a) der Fall; bei b) lebten die Beteiligen schon getrennt.
