Gaspreisbremse und Anrechnungen

Es trudeln nun die ersten Gasabrechnungen rein und damit auch die ersten Bescheide der JobCenter in denen eine „Anrechnung“/ „Verrechnung“ des Guthabens oder der Nachforderung erfolgt.

Im ersten Schritt ist erst einmal festzustellen, dass ein Guthaben zu verrechnen ist und eine Nachforderung (fast immer! Auch bei Kostensenkungen !) zu übernehmen ist, § 22 SGB II.

Die Anrechnung der „Gaspreisbremse“ aus Dezember 2022 scheint mir jedoch schwer fehleranfällig:

Bei einem hier vorliegenden Fall hat das Jobcenter auf das Guthaben aus der Abrechnung einfach die Dezemberabschlag draufgeschlagen (im Beispiel war das Guthaben 200 € und die Abschlagszahlungen beruhen ca. 100 € im Dezember) so dass in der Summe dann 300 € angerechnet worden sind.

Dies ist jedoch falsch: die Dezemberhilfe bezieht sich in der Höhe auf dem im September 2022 prognostizierten Verbrauch und nicht an der Höhe der Abschlagszahlung im Dezember 2022 (!); da einige Versorger die Abschläge im Sommer 2022 ins Blaue hinein erhöht hatten, spiegeln daher die Abschläge im Dezember 2022 nicht immer den geschätzten Verbrauch – und auf den kommt es an- wider.

Bei einem genauen Blick in die Abrechnung wäre dies dem Jobcenter aufgefallen, da hier die Entlastungssumme (in diesem Fall waren es ca. 70 €) bereits verrechnet war.

Weiterhin ist in den Abschlagszahlungen auch immer der Grundpreis enthalten, so dass die Rechnung: Abschlagszahlung = Höhe der Dezemberhilfe 2022 fast nie aufgeht.

Es ist daher dringend geraten, sich professionelle Hilfe zu suchen und Widerspruch gegen die Änderungsbescheide wegen der Dezemberhilfe 2022 zu erheben!