Unwirksame Preisabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist recht eindeutig und hier kurz zusammengefaßt: Preise für Bank- und Sparkassenleistungen zu deren Erbringung die Institute schon kraft Gesetzes oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interessen vornehmen, sind unwirksam, sofern diese Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen vereinbart sind. BGH, Urteil vom 21.04.2009 . Weiterhin unterliegen derartige Preise der Inhaltskontrolle der Gerichte ( § 307 BGB).

In einem vor dem AG Mitte nunmehr verhandelten Fall wurde insofern ein richterlicher Hinweis dahingehend gegeben, daß die für die Berechung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Zeit geltende Höhe der Verwaltungskosten( 250 €) in dieser Form unwirksam ist.