Mahnungen der Bundesagentur fr Arbeit-Recklinghausen – Keine Flligkeit , keine Vollstreckung!

Wer wissen will, wann solche Forderungen verjhren, findet hier die Informationen: Vierjhrige Verjhrung bei Rckforderungsansprchen

Sehr geehrte Frau/Herr….-

die am 04.05.2015 fllige Forderung des JobCenters ist bisher nicht vollstndig eingegangen.

Sodann wird dem Empfnger mit Vollstreckung und zwangsweisem Einzug gedroht und eine Mahngebhr festgesetzt. Die Empfnger sind meistens verunsichert und zahlen, obwohl zum Beispiel die „fllige Forderung“ des JobCenters immer noch streitig ist- also Widerspruch und Klage eingereicht worden ist.

Hier gilt folgendes:

Die Festsetzung der Mahngebhr ist rechtswidrig, weil nur fllige und rechtskrftige Forderungen gezahlt werden mssen. Solange ein Rechtsmittelverfahren anhngig ist, ist die Forderung nicht fllig (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage).

Insofern kann gegen die Festsetzung der Mahngebhr Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den nchsten Schritt der Vollstreckung durch das Hauptzollamt sollten dann zweckentsprechende Antrge gestellt werden.

Da die Rechtslage hier sehr unbersichtlich sein kann (zu den mglichen Antragsgegnern und dem richtigen Rechtsweg- Sozialgericht oder Finanzgericht- gibt das Bayrische LSG, Beschluss vom 29. April 2014 Az. L 7 AS 260/14 B ER einen berblick ) sollte qualifizierte juristische Hilfe gesucht werden.

Unbersichtliche Rechtslage ? Keine Schnellschsse des JobCenters!

Eine -auch fr die Sozialgerichtsbarkeit – lange Verfahrensdauer weist vorliegendes Beschwerdeverfahren zur Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages (auch „Zwangsrente“ genannt) auf: Der angefochtene Bescheid stammt aus Mai 2014, der angefochtene Beschluss des Sozialgerichtes erste Instanz aus Juni 2014. Die Entscheidung als solche kam dann im Juli 2015 (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015- L 9 AS 1583/14 ER)

Die Sozialgerichtsbarkeit ist chronisch berlastet, fr ein Beschwerdeverfahren ist diese Verfahrensdauer aber durchaus ungewhnlich lange.

Zum Sachverhalt: Der Antragsteller sollte eine Rente beantragen,was dieser jedoch nicht wollte; es bestand eine Eingliederungsvereinbarung und niemand hatte die Rentenhhe ermittelt.

Das Sozialgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es keine“Eilbedrftigkeit“ sah. Dies ist problematisch: Rechtsmittel gegen die Stellung des Rentenantrages haben keine aufschiebende Wirkung. Daher kann das JobCenter den Antrag auch selbst stellen. Wie oben gesehen, dauern Rechtsstreitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit hufig recht lange, so daß bei einem Rechtsstreit, der mit 63 begonnen wird, eine Entscheidung vor dem 65. Lebensjahr kaum zu erwarten ist. Einen Rentenantrag dann noch rckgngig zu machen, ist zwar mglich, aber ggf. auch problematisch ; wenn dann noch

Das LSG weist jedoch zu Recht- und meines Erachtens einzig richtig-, darauf hin, daß sich der Rechtsschutz nach 86a Abs. 1 SGG richtet und eine Interessenabwgung durchzufhren ist. Kurzum: Niemand muß einem rechtswidrigen Bescheid Folge leisten.

 

Im weiteren geht das LSG davon aus, daß die Aufforderung eine Rente zu stellen, eine -echte- Ermessensentscheidung ist und die Regelungen der Unbilligkeitsverordnung nicht abschließt sind. Damit steht die Rechtsprechung im Gegensatz zur Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg, der mehr oder weniger von einer generellen Verpflichtung zur Rentenantragstellung ausgeht.

Weiterhin fhrt der Senat aus:

Ebenso wenig hat er die Hhe der dem Antragsteller bei regulrer und bei vorzeitiger Inanspruchnahme zustehenden Altersrente ermittelt. Eine Entscheidung, ob durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Falle des Antragstellers eine Unbilligkeit gegeben wre oder er zur Inanspruchnahme von ergnzenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zwlftes Buch (SGB XII) gezwungen wre (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014, L 7 AS 545/14 B ER, juris), fehlt in den angegriffenen Verwaltungsent- scheidungen deshalb ebenfalls.

Auch an dieser Stelle weicht der 9. Senat von der Rechtsprechung des 10. Senates ab.

Damit fasst der 9. Senat im vorliegenden Beschluss die beide Standpunkte zu den materiell-rechtlichen Einwnden zusammen und stellt nochmals die fragmentierte Rechtslage bei Zwangsrentenbescheiden dar.

Deutlich interessanter und insofern auch neu sind die Ausfhrungen zu Rechtsschutz. Wie bemerkt, sind die „Zwangsrenten“-Bescheide sofort vollziehbar und eine Verfahren kann lange, lange dauern.

Das LSG fhrt insofern aus:

Unabhngig davon ist die grundstzliche und auch vorliegendende Rechtsfrage nach dem Abwgungsmaterial der hier zu treffenden Ermessensentscheidung obergerichtlich umstritten und hchstrichterlich ungeklrt. In dieser Situation kann die Interessenabwgung nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anders ausfallen als wenn nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach 32 BVerfGG ohne Bercksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu treffen wre. Sie muss zu Gunsten Antragstellers ausfallen, weil ihm bei einer Ablehnung seines Antrages und einem vorzeitigen Rentenbezug auf Antrag rundsicherungstrger eine Verletzung Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 droht. Denn nach (bestandskrftiger) Bewilligung einer Rente knnte das mit Klage verfolgte der in 12 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragsteilung nicht nachkommen zu mssen, wegen des in 7 Abs. 4 II bestimmten Leistungsausschluss Bezug einer Rente wegen Alters nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden. Die Frage, ob vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, wre dann nicht mehr von Belang (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013, B 14 AS 5/12 B, juris), der Rechtsstreit grundstzlich in der Hauptsache erledigt. Schon um eine solche mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsfolge zu vermeiden, ist es geboten, die aufschiebende Wirkung Klage anzuordnen.

M.a.W.: solange die Rechtslage so unbersichtlich ist, sind zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen der Bescheide auszusetzen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015- L 9 AS 1583/14 ER

 

Auch Kosten fr handschriftliche Bewerbungen sind bernehmen.

Mit Urteil vom 14.04.2015 hat das Sozialgericht Berlin – S 43 AS 6331/14– entschieden, daß das JobCenter auch die Kosten fr handschriftliche Bewerbungen erstatten muss.

Meine Mandantin hatte sich mangels Computers handschriftlich beworben. Fr diese Bewerbungen begehrte meine Mandantin Kostenerstattung aufgrund der Eingliederungsvereinbarung in pauschaler Hhe. Dies lehnte das JobCenter ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das JobCenter u.a. mit der Begrndung zurck, daß handschriftliche Bewerbungen nicht dem blichen „Mindeststandart“ entsprechen .

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Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, das JobCenter muß den Antrag neu bescheiden und hierbei bercksichtigen, daß auch Kosten fr handschriftliche Bewerbungen erstattungsfhig sind, auch wenn diese kleinere Fehler aufweisen.

Das SG Berlin fhrt aus:

1. Eine Anspruch fr die Erstattung von Bewerbungskosten kann neben der Eingliederungsvereinbarung sich auch direkt aus 16 SGB II iVm. 44 SGB III ergeben.

2. Eine Kostenerstattung kann fr handschriftliche Bewerbungen oder Bewerbungen mit – kleineren – Rechtschreibung- und Grammatikfehlern nicht mit dem Argument abgelehnt werden, daß solche Bewerbungen nicht zielfhrend sind. Vielmehr ist auf das jeweilige Ttigkeitsfeld abzustellen.

Das JobCenter muß nun neu ber den Leistungsantrag der Klgerin bescheiden.

Urteil des SG Berlin vom 14.04.2015- S 43 AS 6331/14

 

Abermals: Der gescheiterte Zwangsrentenantrag- Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER

…und schon wieder wurde ein JobCenter zur Rcknahme eines Rentenantrages verpflichtet.

Nachdem der – in der Sprache des Gesetzgebers- der „Hilfebedrftige“ zur Stellung eines Rentenantrages bei der Rentenversicherung aufgefordert wurde, wurde Widerspruch eingelegt. Da der Widerspruch jedoch keine „aufschiebende Wirkung“ hat, stellte in vorliegendem Fall das JobCenter den Rentenantrag selbst.

Insofern wurde gleichzeitig bei Gericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Dieser hatte – wie im brigen erstaunlich oft- Erfolg.

Der Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER bringt einerseits wenig neues: Der Aufforderungsbescheid in Zwangsrente zu gehen ist tatschlich ein Verwaltungsakt (im ersten Schriftsatz hatte das JobCenter B. dies noch anders gesehen- wie es zu dieser Rechtsauffassung kam, erschließt sich mir bis heute nicht). Das SG Frankfurt/Oder fhrt sodann aus, daß der Aufforderungsbescheid ermessensfehlerhaft war und (dies ist interessant), der Antrag zurckzunehmen ist.

1.Die Behrde ist verpflichtet, neben den Vorschriften der Unbilligkeitsverordnung auch zu prfen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Rentenbezug hat.

 

2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dem Antragsgegner (=JobCenter) aufzugeben, den Antrag zurckzunehmen.

 

Das JobCenter kann nmlich jederzeit einen neuen Aufforderungsantrag stellen und damit die gewnschten Rechtswirkungen herbeifhren. Fr den Hilfebedrftigen, der mit der Zwangsrente konfrontiert worden ist, hat dies die Auswirkung, daß der Abschlag so oder so niedriger ausfllt, da der Antrag logischerweise dann nur spter (= weniger Abschlge) gestellt werden kann.

In der Rechtspraxis ist zu beobachten, daß die JobCenter hiervon teilweise extensiven Gebrauch machen; einige Mandanten erhalten nach dem gewonnen Erstverfahren wenig spter wieder einen Aufforderungsbescheid, bei einem Mandanten sogar noch whrend das erste Verfahren gegen den gegen Zwangsrentenbescheid noch lief. Ein Mandant erhielt bis dato drei Bescheide, von denen jedoch keiner je bestandskrftig wurde…..

Das ist natrlich „schade“ fr die JobCenter, da so die gewnschte Senkung der ALG II-Empfnger nicht wie erhofft auf diesem Wege erreicht wird.

Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER

Keine Strafbarkeit bei spter nicht gedecktem Konto wegen Betruges bei geplatzter Lastschrift

Es gibt – grob- zwei verschiedene Arten der Zahlung mit ec-Karte:

Einmal wird eine Datenverbindung direkt zur Bank hergestellt und das Geld abgebucht. Der Kunde erkennt dies daran, daß er seine PIN eingeben muss. Der Verkufer hat dann praktisch sofort sein Geld.

Bei der anderen Variante liest der Verkufer sozusagen nur die Bankdaten (Kontonummer/Bankleitzahl) aus und man gibt mit seiner Unterschrift einen Lastschriftauftrag, den der Verkufer spter einlst.

Problematisch wird es, wenn die Lastschrift „platz“, also das Konto zum Zeitpunkt der Einlsung der Lastschrift ungedeckt ist. Dies kann schnell passieren, wenn die Einlsung der Lastschrift sich verzgert oder pltzlich andere Forderungen fllig werden.

Eine grßere Bekleidungskette versendet dann nicht nur anwaltliche Mahnschreiben, sondern stellt sogleich wegen der geplatzten Lastschrift Strafanzeige wegen Betruges. Die Strafverfolgungsbehrden greifen dann gerne zum Instrument des Strafbefehles.

Betrug liegt aber nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung, bereits mit dem Vorsatz gehandelt wird, die Rechnung nicht zahlen zu wollen.

Umso erfreulicher war es, als nach Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges mein Mandant das Gericht davon berzeugen konnte, daß zum Zeitpunkt der Zahlung das Konto tatschlich ordentlich gedeckt war. Da die Einlsung der Lastschrift wohl deutlich spter im Monat erfolgte (und da das Konto tatschlich keine entsprechende Deckung auswies) wurde er vom Tatvorwurf des Betruges auf Antrag der Staatsanwaltschaft (und selbstredend der Verteidigung ) freigesprochen.

 

 

 

Kein Leistungsausschluss fr EU-Brger bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes

Mit Beschluss vom 25.02.2015 hat das SG Berlin – 6 AS 2176/15 ER einem franzsischen Staatsbrger Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, der hier den Umgang mit seinem deutschen Kind wahrnimmt.

 

Das Gericht fhrt aus:

1. Der regelmßige Umgang mit einem minderjhrigen Kind kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 iVm 28 AufhG vermitteln.

2. Ein Aufenthalt aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit einem Kind stellt einen anderen Aufenthaltszweck als nur zum Zwecke der Arbeitssuche dar und fhrt nicht zum Leistungsausschluss nach 7 SGB II (vgl BSG, Urteil vom 30.01.2013- B 4 AS 54/12 R)

 

Beschluss des SG Berlin vom 25.02.2015 – 6 AS 2176/15 ER.

 

 

Kein Zwang zum Glck

Folgender – auch wenn ich bislang viel gesehen habe- eher ausgefallener Sachverhalt:

Meinem Mandanten wurde ein Bildungsgutschein ausgehndigt und gleichzeitig eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die einen Monat gltig ist, verbunden mit dem Inhalt diesen Bildungsgutschein innerhalb eines Monates einzulsen. Er wird sozusagen sanktionsbewhrt dazu gezwungen, den Bildungsgutschein einzulsen.

Ob diese Verbindung von Sanktion und einem Mittel der passiven Arbeitsfrderung berhaupt geht, ist ungeklrt, es spricht jedoch viel dafr, das dies rechtswidrig ist.

Da ein geeigneter Bildungstrger nicht gefunden werden werden konnte, wendete sich der Mandant kurz vor Ablauf der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung an mich. Das hier eingeleitete Eilverfahren wurde sodann fr erledigt erklrt, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Zeitablauf eigentlich erledigt hat.

Sodann war die Frage offen, wer die Kosten des Eilverfahrens zu tragen hat.

In dem hierauf getroffenen Kostenbeschluss legt die Kammer dem Antragsgegner (also dem JobCenter) die Kosten auf (Beschluss des SG Berlin vom 19.01.2015- S 142 AS 24179/14 ER)

 

Es stellt fest:

 

1. Das Abweichen von der Regelgeltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung von sechs Monaten bedarf einer Ermessensentscheidung nach 15 SGB II. Diese Ermessensentscheidung ist im Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mitzuteilen. Ein Nachschieben von Ermessensgrnden kommt nicht in Betracht, wenn dieses Ermessen gar nicht ausgebt oder erkannt worden ist.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt sich nicht durch Zeitablauf der Eingliederungsvereinbarung (str. aA. z.B. LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011L 7 AS 693/11; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012L 5 AS 354/09)

 

 

Ob diese Rechtsansicht von anderen Gerichten geteilt werden wrde mag dahin stehen, da insbesondere letzter Punkt doch umstritten ist. Teilweise wird davon ausgegangen, daß Eilrechtsschutz gegen Eingliederungsvereinbarungverwaltungsakte gar nicht mglich ist und man nur gegen die hierauf ggf. erfolgende Sanktion vorgehen knnte. Dies ist abzulehnen, da z.B. die Anzahl von Bewerbungsbemhungen zeitnah feststehen muss.

Ganz berwiegend wird insofern Eilrechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung whrend der Gltigkeitsdauer der EGV bejaht. Das nach dem zeitlichen Ablauf der EGV noch Eilrechtsschutz mglich sein soll, ist eher ungewhnlich, da sich wohl tatschlich durch Zeitablauf die EGV erledigt. Diese Entscheidung hier ist m.E dann doch eventuell den etwas ungewhnlichen Umstnden des Zusammenkommens der EGV (die tatschlich wirklich nur dazu diente im Mißerfolgsfalle eine Sanktion auszusprechen) geschuldet.

Im Widerspruchsverfahren wurde die EGV dann aufgehoben.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015

In Fortfhrung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei „Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente“ („Zwangsrente“) kassiert:

 

1. Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 (S 138 AS 10299/14) hob das Gericht einen entsprechenden Bescheid auf, weil die Ermessensausbung in dem Aufforderungsbescheid vollkommen fehlte.

Das Gericht stellt auch fest, daß diese Ermessenentscheidung nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2014 S 138 AS 10299/14

 

2. Mit Beschluss vom 12.01.2014 hat sich das Sozialgericht abermals mit widersprchlichen Entscheidungen des JobCenters beim Thema Altersrente beschftigt.

Bei dem Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung ist diese innerhalb der Ermessensausbung zu bercksichtigen. Alles andere wre widersprchliches Verwaltungshandeln.
Sodann hat die Behrde ihre eigenen gesetzten Fristen einzuhalten, um dem Grundrecht auf rechtliches Gehr genge zu tun.

Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 S 96 AS 25532/14 ER.

 

Vorgezogene Altersrente – Hhe egal ?

Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)

Der 10. Senat des LSG fhrt aus:

“ Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiaritt, die regelmßig eintritt und damit als solche nicht hrtebegrndend ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):

„Soweit es das BSG als Schutzzweck des 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlgen versehene Rente hinnehmen muss, die mglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grnden nicht.“

Nach bisherigen Rechtsprechung war es nmlich einerseits notwendig, die Rentenhhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmßigkeit u.a. auf nach der Hhe der Rente richtet. Es macht nmlich wenig Sinn, Leistungsempfnger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen mssen oder ihr gesamtes Vermgen verwerten mssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.

Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhhe als Anwartschaft als solche nicht direkt durch Art. 14 GG geschtzt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundstzlich mglich ist.

Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ndern wrde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die vorgezogene Altersrente mit Abschlgen Grundsicherungsempfnger werden, die jedoch ohne Abschlge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen wrden.

Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermgensverhltnissen.

Es fhrt aus:

Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausbung begrnden knnen, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestnde, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermgensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lsst die UnbilligkeitsVO in 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbstndiger Erwerbsttigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll

Zusammengefasst lßt sich demnach folgendes vorlufig festhalten:

Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfnger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbststndigen Ttigkeit.

Soweit der Senator den Grund der Hrte nach 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmßig kaum vorliegen knnen.

 

Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu knnen wird enttuscht: Einmal Leistungsempfnger, immer Leistungsempfnger ?

 

 

Rechtsprechungsbersicht Zwangsrente

Um die Arbeitsmarktstatistik zu bereinigen, werden jenen ALG II-Empfngern, die das 63. Lebensjahr vollenden, Aufforderungen zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bersandt ( 5 SGB II und 12a SGB II).

Nachfolgend soll kurz ein berblick ber Rechtsschutzmglichkeiten gegeben werden.

1. Zeitpunkt der Aufforderung

Die Aufforderung kann erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Aufforderungen, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres auffordern, „umgehend nach Erhalt dieses Schreibens“ Rente zu beantragen sind rechtswidrig.

 

Vielmehr sollte man erwgen, umgehend nach Erhalt Widerspruch einzulegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zustellen.

2. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Im Falle der Nichtbeantragung von Rente drfen die Leistungen NICHT nach 60 SGB I, 66 SGB I eingestellt werden. Wenn der Leistungstrger der Meinung ist, es msse Rente beantragt werden, kann er dies selbst tun (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER)

3. Ausbung von Ermessen

Die Aufforderung, die vorgezogene Altersrente zu beantragen,ist eine Ermessensentscheidung. Sie muß also nicht zwangslufig ausgesprochen werden, sondern die Behrde (JobCenter, Kommune) muß sozusagen, alles was fr und gegen die den Rentenbezug spricht, gegeneinander abwgen (vgl. hierzu diesen Beitrag: Beschluss des SG Berlin vom om 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER oder diesen Beitrag)

Hier im brigen ein Bescheid, der alles falsch macht, was man falsch machen kann:

Alles Falsch

 

Der Aufforderungsbescheid ist die hufigste Fehlerquelle. So muß nmlich zuvor der Sachverhalt (Rentenhhe,Abschlge etc.) hinreichend ermittelt werden.

Bereits gegen die Aufforderung zur Beantragung mssen Rechtsmittel ergriffen werden, wobei angesichts der Tatsache, das hier schwierige juristische Fragen sich stellen, sich rechtlicher Rat gesucht werden sollte.

 

Mehr als einem Mandanten wurden derartige Schreiben (Erledigungserklrung) vom Sozialgericht bersandt, daß man den selbst gestellten Rechtsschutzantrag zurcknehmen solle:

 

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Was sich jedoch im Ergebnis nicht ratsam war, da sich das Verfahren wegen bekannter Rechtslage dann doch erfolgreich war (Beschluss des SG Berlin vom 10.10.2014 ).

So ist die Zwangsverrentung rechtswidrig, wenn dauerhaft SGB XII-Leistungen bezogen werden mssten, obwohl die abschlagsfreie Rente mit 65 dauerhaft Hilfebedrftigkeit vermieden werden kann (z.B.: Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.06.2014 – L 31 AS 800/14 B ER).

 

Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schtzt“ vorlufig vor der Beantragung der Rente ( Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).

 

Hufig ziehen sich die JobCenter bei der Prfung des Ermessens allein aufziehe sog. Unbilligkeitsverordnung zurck. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (z.B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER) ist die Unbilligkeitsverordnung jedoch nicht abschließend, es liegt dann wohl ein Ermessensausfall vor.

4. Rentenantrag gestellt, obwohl man eigentlich musste?

Ungleich komplizierter wird der Fall, wenn Rente beantragt worden ist, obwohl man – z.B. aus den oben ausgefhrten Grnden gar nicht verpflichtet war. Hierzu bietet es sich an, einen Verzicht nach 46 SGB I zu erklren um im Rahmen des Abs. 2 des 46 SGB I zu berprfen, ob ein anderer Leistungstrger (=JobCenter) umgangen wird. In Betracht kommt auch, das JobCenter zu verpflichten, den Rentenantrag zurckzunehmen (so wohl SG Cottbus Urteil vom 15.05.2014, S 14 AS 4304/13)

Zeitgleich msste, da SGB II-Leistungen nicht rckwirkend geleistet werden drfen, ein SGB II- Antrag gestellt werden.