Um die Arbeitsmarktstatistik zu bereinigen, werden jenen ALG II-Empfngern, die das 63. Lebensjahr vollenden, Aufforderungen zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bersandt ( 5 SGB II und 12a SGB II).
Nachfolgend soll kurz ein berblick ber Rechtsschutzmglichkeiten gegeben werden.
1. Zeitpunkt der Aufforderung
Die Aufforderung kann erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Aufforderungen, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres auffordern, „umgehend nach Erhalt dieses Schreibens“ Rente zu beantragen sind rechtswidrig.
Vielmehr sollte man erwgen, umgehend nach Erhalt Widerspruch einzulegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zustellen.
2. Verletzung von Mitwirkungspflichten
Im Falle der Nichtbeantragung von Rente drfen die Leistungen NICHT nach 60 SGB I, 66 SGB I eingestellt werden. Wenn der Leistungstrger der Meinung ist, es msse Rente beantragt werden, kann er dies selbst tun (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER)
3. Ausbung von Ermessen
Die Aufforderung, die vorgezogene Altersrente zu beantragen,ist eine Ermessensentscheidung. Sie muß also nicht zwangslufig ausgesprochen werden, sondern die Behrde (JobCenter, Kommune) muß sozusagen, alles was fr und gegen die den Rentenbezug spricht, gegeneinander abwgen (vgl. hierzu diesen Beitrag: Beschluss des SG Berlin vom om 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER oder diesen Beitrag)
Hier im brigen ein Bescheid, der alles falsch macht, was man falsch machen kann:

Der Aufforderungsbescheid ist die hufigste Fehlerquelle. So muß nmlich zuvor der Sachverhalt (Rentenhhe,Abschlge etc.) hinreichend ermittelt werden.
Bereits gegen die Aufforderung zur Beantragung mssen Rechtsmittel ergriffen werden, wobei angesichts der Tatsache, das hier schwierige juristische Fragen sich stellen, sich rechtlicher Rat gesucht werden sollte.
Mehr als einem Mandanten wurden derartige Schreiben (Erledigungserklrung) vom Sozialgericht bersandt, daß man den selbst gestellten Rechtsschutzantrag zurcknehmen solle:
Was sich jedoch im Ergebnis nicht ratsam war, da sich das Verfahren wegen bekannter Rechtslage dann doch erfolgreich war (Beschluss des SG Berlin vom 10.10.2014 ).
So ist die Zwangsverrentung rechtswidrig, wenn dauerhaft SGB XII-Leistungen bezogen werden mssten, obwohl die abschlagsfreie Rente mit 65 dauerhaft Hilfebedrftigkeit vermieden werden kann (z.B.: Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.06.2014 – L 31 AS 800/14 B ER).
Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schtzt“ vorlufig vor der Beantragung der Rente ( Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).
Hufig ziehen sich die JobCenter bei der Prfung des Ermessens allein aufziehe sog. Unbilligkeitsverordnung zurck. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (z.B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER) ist die Unbilligkeitsverordnung jedoch nicht abschließend, es liegt dann wohl ein Ermessensausfall vor.
4. Rentenantrag gestellt, obwohl man eigentlich musste?
Ungleich komplizierter wird der Fall, wenn Rente beantragt worden ist, obwohl man – z.B. aus den oben ausgefhrten Grnden gar nicht verpflichtet war. Hierzu bietet es sich an, einen Verzicht nach 46 SGB I zu erklren um im Rahmen des Abs. 2 des 46 SGB I zu berprfen, ob ein anderer Leistungstrger (=JobCenter) umgangen wird. In Betracht kommt auch, das JobCenter zu verpflichten, den Rentenantrag zurckzunehmen (so wohl SG Cottbus Urteil vom 15.05.2014, S 14 AS 4304/13)
Zeitgleich msste, da SGB II-Leistungen nicht rckwirkend geleistet werden drfen, ein SGB II- Antrag gestellt werden.
