Keine Strafbarkeit bei später nicht gedecktem Konto wegen Betruges bei geplatzter Lastschrift

Es gibt – grob- zwei verschiedene  Arten der Zahlung mit ec-Karte:

Einmal wird eine Datenverbindung direkt zur Bank hergestellt und das Geld abgebucht. Der Kunde erkennt dies daran, daß er seine PIN eingeben muss. Der Verkäufer hat dann praktisch sofort sein Geld.

Bei der anderen Variante liest der Verkäufer sozusagen nur die Bankdaten (Kontonummer/Bankleitzahl) aus  und man gibt mit seiner Unterschrift einen Lastschriftauftrag, den der Verkäufer später einlöst.

Problematisch wird es, wenn die Lastschrift „platz“, also das Konto zum Zeitpunkt der Einlösung der Lastschrift ungedeckt ist. Dies kann schnell passieren, wenn die Einlösung der Lastschrift sich verzögert oder plötzlich andere Forderungen fällig werden.

Eine größere  Bekleidungskette versendet dann nicht nur anwaltliche Mahnschreiben, sondern stellt sogleich wegen der geplatzten Lastschrift Strafanzeige wegen Betruges. Die Strafverfolgungsbehörden greifen dann gerne zum Instrument des Strafbefehles.

Betrug liegt aber nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung, bereits mit dem Vorsatz gehandelt wird, die Rechnung nicht zahlen zu wollen.

Umso erfreulicher war es,  als nach Vorlage eines entsprechenden Kontoauszuges mein Mandant das Gericht davon überzeugen konnte, daß zum Zeitpunkt der Zahlung das Konto tatsächlich ordentlich  gedeckt war. Da die Einlösung der Lastschrift wohl deutlich später im Monat erfolgte (und da das Konto tatsächlich keine entsprechende Deckung auswies) wurde er vom Tatvorwurf des Betruges auf Antrag der Staatsanwaltschaft (und selbstredend der Verteidigung ) freigesprochen.