Abermals: Der gescheiterte Zwangsrentenantrag- Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER

…und schon wieder wurde ein JobCenter zur Rücknahme eines Rentenantrages verpflichtet.

Nachdem der – in der Sprache des Gesetzgebers- der „Hilfebedürftige“ zur Stellung eines Rentenantrages bei der Rentenversicherung aufgefordert wurde, wurde Widerspruch eingelegt. Da der Widerspruch jedoch keine „aufschiebende Wirkung“ hat, stellte in vorliegendem Fall das JobCenter den Rentenantrag selbst.

Insofern wurde gleichzeitig bei Gericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Dieser hatte – wie im übrigen erstaunlich oft- Erfolg.

Der    Beschluss des SG Frankfurt/Oder  vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER  bringt einerseits wenig neues: Der Aufforderungsbescheid in Zwangsrente zu gehen ist tatsächlich ein Verwaltungsakt (im ersten Schriftsatz hatte das JobCenter B. dies noch anders gesehen- wie es zu dieser Rechtsauffassung kam, erschließt sich mir bis heute nicht). Das SG Frankfurt/Oder führt sodann aus, daß der Aufforderungsbescheid ermessensfehlerhaft war und (dies ist interessant), der Antrag zurückzunehmen ist.

1.Die Behörde ist verpflichtet, neben den Vorschriften der Unbilligkeitsverordnung auch zu prüfen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Rentenbezug hat.

 

2. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dem Antragsgegner (=JobCenter) aufzugeben, den Antrag zurückzunehmen.

 

Das JobCenter kann nämlich jederzeit einen neuen Aufforderungsantrag stellen und damit die gewünschten Rechtswirkungen herbeiführen. Für den Hilfebedürftigen, der mit der Zwangsrente konfrontiert worden ist, hat dies die Auswirkung, daß der Abschlag so oder so niedriger ausfällt, da der Antrag logischerweise dann nur später (= weniger Abschläge) gestellt werden kann.

In der Rechtspraxis ist zu beobachten, daß die JobCenter hiervon teilweise extensiven Gebrauch machen; einige Mandanten erhalten nach dem gewonnen Erstverfahren wenig später wieder einen Aufforderungsbescheid, bei einem Mandanten sogar noch während das erste Verfahren gegen den gegen    Zwangsrentenbescheid noch lief. Ein Mandant erhielt bis dato drei Bescheide, von denen jedoch keiner je bestandskräftig wurde…..

Das ist natürlich „schade“ für die JobCenter, da so die gewünschte Senkung der ALG II-Empfänger nicht wie erhofft auf diesem Wege erreicht wird.

Beschluss des SG Frankfurt/Oder  vom 07.04.2015 – S 25 AS 2705/14 ER

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