Zwangsrente III

Und abermals wurde  mit dem Sozialgericht  Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014  S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht führt aus:

„Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der  Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungsträger  einen Antrag stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die  Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die  Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung.  Der Antragsgegner muss daher seine  Gründe für die Verpflichtung  der Antragstellerin zur Rentenantragstellung  bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die  voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss  oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung  eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte  als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach   § § 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente –  regelmäßig mit Abschlägen verbunden    Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem  Bescheid vom 6. März 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 :  Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthält Ausführungen, die erkennen  lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt“.

Tatsächlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwägung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wäre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten hätten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)