Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht führt aus:
„Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungsträger einen Antrag stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner muss daher seine Gründe für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach § § 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente – regelmäßig mit Abschlägen verbunden Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem Bescheid vom 6. März 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 : Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthält Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt“.
Tatsächlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwägung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wäre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten hätten.
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