Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den 12a SGB II, 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht fhrt aus:
„Gemß 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begrndung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behrde bei der Ausbung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungstrger einen Antrag stellt, steht grundstzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner muss daher seine Grnde fr die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausbung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Hhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss oder dauerhafte Krankheit zu bercksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu bercksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente – regelmßig mit Abschlgen verbunden Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem Bescheid vom 6. Mrz 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. Mrz 2014 : Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthlt Ausfhrungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausbung des Ermessens erfllt“.
Tatschlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwgung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten htten.
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