Bei ALG II-Empfänger die in die Nähe des 63. Lebensjahres kommen, wird von den Jobcentern häufig verlangt, Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, daß das JobCenter selber die Rente mit Abschläge für 63jährige selbst beantragt.
Die Aufforderung muß jedoch eine sog. Ermessensbetätigung erkennen lassen.
Nach der richtigen Auffassung des Landessozialgerichtes und des Sozialgerichtes Berlin muß diese Ermessenbetätigung auch erkennbar sein. (vgl. Beschluss des SG Berlin vom 16.09.2013 oder den Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013
Dies ist häufig nicht der Fall, weshalb in der Regel anzuraten ist, Widerspruch gegen die Aufforderung zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente einzulegen und einen Antrag an das Gericht zu stellen.
Während einige Bescheide vor der Konkretisierung durch die Rechtsprechung keinerlei Ermessensbetätigungen erhielten (z.B. „Sie sind verpflichtet die vorgezogenen Altersrente zu beantragen“) wird nun mit Verweis auf die allgemeine Verpflichtung der Behörde, mit Haushaltsmitteln sparsam umzugehen verwiesen.
Dies ist natürlich auch ein Allgemeinplatz und keine Ermessensbetätigung.