Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015

In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei „Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente“ („Zwangsrente“) kassiert:

 

1. Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 (S 138 AS 10299/14)    hob das Gericht einen entsprechenden Bescheid auf, weil die Ermessensausübung in dem Aufforderungsbescheid vollkommen fehlte.

Das Gericht stellt auch fest, daß diese Ermessenentscheidung nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2014 S 138 AS 10299/14  

 

2. Mit Beschluss vom 12.01.2014 hat sich das Sozialgericht abermals mit widersprüchlichen Entscheidungen des JobCenters beim Thema Altersrente beschäftigt.

Bei dem Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung ist diese innerhalb der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Alles andere wäre widersprüchliches Verwaltungshandeln.
Sodann hat die Behörde ihre eigenen gesetzten Fristen einzuhalten, um dem Grundrecht auf rechtliches Gehör genüge zu tun.

Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 S 96 AS 25532/14 ER.  

 

Ein Gedanke zu „Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015“

Kommentare sind geschlossen.