Auch Kosten für handschriftliche Bewerbungen sind übernehmen.

Mit Urteil vom 14.04.2015 hat das Sozialgericht Berlin – S 43 AS 6331/14– entschieden, daß das JobCenter auch die Kosten für handschriftliche Bewerbungen erstatten muss.

Meine Mandantin hatte sich mangels Computers handschriftlich beworben. Für diese Bewerbungen begehrte meine Mandantin Kostenerstattung aufgrund der Eingliederungsvereinbarung in pauschaler Höhe. Dies lehnte das JobCenter ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das JobCenter u.a. mit der Begründung zurück, daß handschriftliche Bewerbungen nicht dem üblichen „Mindeststandart“ entsprechen .

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Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, das JobCenter muß den Antrag neu bescheiden und hierbei berücksichtigen, daß auch Kosten für handschriftliche Bewerbungen erstattungsfähig sind, auch wenn diese kleinere Fehler aufweisen.

Das SG Berlin führt aus:

1. Eine Anspruch für die  Erstattung von Bewerbungskosten kann neben der Eingliederungsvereinbarung sich auch direkt aus § 16 SGB II iVm. § 44 SGB III ergeben.

2.   Eine Kostenerstattung kann für handschriftliche Bewerbungen oder Bewerbungen mit – kleineren – Rechtschreibung- und Grammatikfehlern nicht mit dem  Argument abgelehnt werden, daß solche Bewerbungen nicht zielführend  sind. Vielmehr ist auf das jeweilige Tätigkeitsfeld abzustellen.

Das JobCenter muß nun neu über den Leistungsantrag der Klägerin bescheiden.

Urteil des SG Berlin vom 14.04.2015-    S 43 AS 6331/14