Kein Zwang zum Glück

Folgender – auch wenn ich bislang viel gesehen habe- eher ausgefallener  Sachverhalt:

Meinem Mandanten wurde    ein Bildungsgutschein ausgehändigt und gleichzeitig eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die einen Monat gültig ist, verbunden mit dem Inhalt  diesen Bildungsgutschein innerhalb eines Monates einzulösen. Er wird sozusagen sanktionsbewährt dazu gezwungen, den Bildungsgutschein einzulösen.

Ob diese Verbindung von Sanktion und einem Mittel der passiven Arbeitsförderung überhaupt geht, ist ungeklärt, es spricht jedoch viel dafür, das dies rechtswidrig ist.

Da ein geeigneter Bildungsträger nicht gefunden werden werden konnte, wendete sich der Mandant kurz vor  Ablauf der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung an mich. Das hier eingeleitete Eilverfahren wurde sodann für erledigt erklärt, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Zeitablauf  eigentlich erledigt hat.

Sodann war die Frage offen, wer die Kosten des Eilverfahrens zu tragen hat.

In dem hierauf getroffenen Kostenbeschluss legt die Kammer dem Antragsgegner (also dem JobCenter) die Kosten auf (Beschluss des SG Berlin vom 19.01.2015- S 142 AS 24179/14 ER)

 

Es stellt fest:

 

1. Das Abweichen von der Regelgeltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung von sechs Monaten bedarf einer  Ermessensentscheidung nach § 15 SGB II. Diese Ermessensentscheidung ist im Eingliederungsvereinbarung    ersetzenden Verwaltungsakt mitzuteilen. Ein Nachschieben von Ermessensgründen kommt nicht in Betracht, wenn dieses Ermessen gar nicht ausgeübt oder erkannt  worden ist.

2. Der Antrag auf  Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt sich nicht durch Zeitablauf der Eingliederungsvereinbarung (str. aA. z.B.  LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011L 7 AS 693/11;  LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012L    5 AS 354/09)

 

 

Ob diese Rechtsansicht von anderen Gerichten geteilt werden würde mag dahin stehen, da insbesondere letzter Punkt doch    umstritten ist. Teilweise wird davon ausgegangen, daß  Eilrechtsschutz gegen Eingliederungsvereinbarungverwaltungsakte gar nicht möglich ist und man nur gegen die hierauf ggf. erfolgende Sanktion vorgehen könnte. Dies ist abzulehnen, da z.B. die Anzahl von Bewerbungsbemühungen zeitnah feststehen muss.

Ganz überwiegend    wird  insofern  Eilrechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung   während der Gültigkeitsdauer der EGV bejaht. Das nach dem zeitlichen  Ablauf der EGV noch Eilrechtsschutz möglich sein soll, ist eher ungewöhnlich, da sich wohl tatsächlich durch Zeitablauf die EGV erledigt. Diese Entscheidung hier ist m.E dann doch eventuell  den etwas ungewöhnlichen Umständen  des Zusammenkommens der EGV (die tatsächlich wirklich nur dazu diente im Mißerfolgsfalle eine Sanktion auszusprechen) geschuldet.

Im Widerspruchsverfahren wurde die EGV dann aufgehoben.

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