Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhöhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)
Der 10. Senat des LSG führt aus:
“ Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiarität, die regelmäßig eintritt und damit als solche nicht härtebegründend ist.“
Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):
„Soweit es das BSG als Schutzzweck des § 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlägen versehene Rente hinnehmen muss, die möglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Gründen nicht.“
Nach bisherigen Rechtsprechung war es nämlich einerseits notwendig, die Rentenhöhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmäßigkeit u.a. auf nach der Höhe der Rente richtet. Es macht nämlich wenig Sinn, Leistungsempfänger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen müssen oder ihr gesamtes Vermögen verwerten müssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.
Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhöhe als Anwartschaft als solche nicht direkt durch Art. 14 GG geschützt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundsätzlich möglich ist.
Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ändern würde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen Grundsicherungsempfänger werden, die jedoch ohne Abschläge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen würden.
Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermögensverhältnissen.
Es führt aus:
Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausübung begründen können, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestände, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus § § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermögensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lässt die UnbilligkeitsVO in § § 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbständiger Erwerbstätigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll
Zusammengefasst läßt sich demnach folgendes vorläufig festhalten:
Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfänger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfüllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Soweit der Senator den Grund der Härte nach § 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmäßig kaum vorliegen können.
Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu können wird enttäuscht: Einmal Leistungsempfänger, immer Leistungsempfänger ?
Ein Gedanke zu „Vorgezogene Altersrente – Höhe egal ?“
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