Folgender – auch wenn ich bislang viel gesehen habe- eher ausgefallener Sachverhalt:
Meinem Mandanten wurde ein Bildungsgutschein ausgehndigt und gleichzeitig eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die einen Monat gltig ist, verbunden mit dem Inhalt diesen Bildungsgutschein innerhalb eines Monates einzulsen. Er wird sozusagen sanktionsbewhrt dazu gezwungen, den Bildungsgutschein einzulsen.
Ob diese Verbindung von Sanktion und einem Mittel der passiven Arbeitsfrderung berhaupt geht, ist ungeklrt, es spricht jedoch viel dafr, das dies rechtswidrig ist.
Da ein geeigneter Bildungstrger nicht gefunden werden werden konnte, wendete sich der Mandant kurz vor Ablauf der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung an mich. Das hier eingeleitete Eilverfahren wurde sodann fr erledigt erklrt, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Zeitablauf eigentlich erledigt hat.
Sodann war die Frage offen, wer die Kosten des Eilverfahrens zu tragen hat.
In dem hierauf getroffenen Kostenbeschluss legt die Kammer dem Antragsgegner (also dem JobCenter) die Kosten auf (Beschluss des SG Berlin vom 19.01.2015- S 142 AS 24179/14 ER)
Es stellt fest:
1. Das Abweichen von der Regelgeltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung von sechs Monaten bedarf einer Ermessensentscheidung nach 15 SGB II. Diese Ermessensentscheidung ist im Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mitzuteilen. Ein Nachschieben von Ermessensgrnden kommt nicht in Betracht, wenn dieses Ermessen gar nicht ausgebt oder erkannt worden ist.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt sich nicht durch Zeitablauf der Eingliederungsvereinbarung (str. aA. z.B. LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011 – L 7 AS 693/11; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012 – L5 AS 354/09)
Ob diese Rechtsansicht von anderen Gerichten geteilt werden wrde mag dahin stehen, da insbesondere letzter Punkt doch umstritten ist. Teilweise wird davon ausgegangen, daß Eilrechtsschutz gegen Eingliederungsvereinbarungverwaltungsakte gar nicht mglich ist und man nur gegen die hierauf ggf. erfolgende Sanktion vorgehen knnte. Dies ist abzulehnen, da z.B. die Anzahl von Bewerbungsbemhungen zeitnah feststehen muss.
Ganz berwiegend wird insofern Eilrechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung whrend der Gltigkeitsdauer der EGV bejaht. Das nach dem zeitlichen Ablauf der EGV noch Eilrechtsschutz mglich sein soll, ist eher ungewhnlich, da sich wohl tatschlich durch Zeitablauf die EGV erledigt. Diese Entscheidung hier ist m.E dann doch eventuell den etwas ungewhnlichen Umstnden des Zusammenkommens der EGV (die tatschlich wirklich nur dazu diente im Mißerfolgsfalle eine Sanktion auszusprechen) geschuldet.
Im Widerspruchsverfahren wurde die EGV dann aufgehoben.


