Kein Zwang zum Glück

Folgender – auch wenn ich bislang viel gesehen habe- eher ausgefallener  Sachverhalt:

Meinem Mandanten wurde    ein Bildungsgutschein ausgehändigt und gleichzeitig eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die einen Monat gültig ist, verbunden mit dem Inhalt  diesen Bildungsgutschein innerhalb eines Monates einzulösen. Er wird sozusagen sanktionsbewährt dazu gezwungen, den Bildungsgutschein einzulösen.

Ob diese Verbindung von Sanktion und einem Mittel der passiven Arbeitsförderung überhaupt geht, ist ungeklärt, es spricht jedoch viel dafür, das dies rechtswidrig ist.

Da ein geeigneter Bildungsträger nicht gefunden werden werden konnte, wendete sich der Mandant kurz vor  Ablauf der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung an mich. Das hier eingeleitete Eilverfahren wurde sodann für erledigt erklärt, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Zeitablauf  eigentlich erledigt hat.

Sodann war die Frage offen, wer die Kosten des Eilverfahrens zu tragen hat.

In dem hierauf getroffenen Kostenbeschluss legt die Kammer dem Antragsgegner (also dem JobCenter) die Kosten auf (Beschluss des SG Berlin vom 19.01.2015- S 142 AS 24179/14 ER)

 

Es stellt fest:

 

1. Das Abweichen von der Regelgeltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung von sechs Monaten bedarf einer  Ermessensentscheidung nach § 15 SGB II. Diese Ermessensentscheidung ist im Eingliederungsvereinbarung    ersetzenden Verwaltungsakt mitzuteilen. Ein Nachschieben von Ermessensgründen kommt nicht in Betracht, wenn dieses Ermessen gar nicht ausgeübt oder erkannt  worden ist.

2. Der Antrag auf  Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt sich nicht durch Zeitablauf der Eingliederungsvereinbarung (str. aA. z.B.  LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011 – L 7 AS 693/11;  LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012 – L    5 AS 354/09)

 

 

Ob diese Rechtsansicht von anderen Gerichten geteilt werden würde mag dahin stehen, da insbesondere letzter Punkt doch    umstritten ist. Teilweise wird davon ausgegangen, daß  Eilrechtsschutz gegen Eingliederungsvereinbarungverwaltungsakte gar nicht möglich ist und man nur gegen die hierauf ggf. erfolgende Sanktion vorgehen könnte. Dies ist abzulehnen, da z.B. die Anzahl von Bewerbungsbemühungen zeitnah feststehen muss.

Ganz überwiegend    wird  insofern  Eilrechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung   während der Gültigkeitsdauer der EGV bejaht. Das nach dem zeitlichen  Ablauf der EGV noch Eilrechtsschutz möglich sein soll, ist eher ungewöhnlich, da sich wohl tatsächlich durch Zeitablauf die EGV erledigt. Diese Entscheidung hier ist m.E dann doch eventuell  den etwas ungewöhnlichen Umständen  des Zusammenkommens der EGV (die tatsächlich wirklich nur dazu diente im Mißerfolgsfalle eine Sanktion auszusprechen) geschuldet.

Im Widerspruchsverfahren wurde die EGV dann aufgehoben.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015

In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei „Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente“ („Zwangsrente“) kassiert:

 

1. Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 (S 138 AS 10299/14)    hob das Gericht einen entsprechenden Bescheid auf, weil die Ermessensausübung in dem Aufforderungsbescheid vollkommen fehlte.

Das Gericht stellt auch fest, daß diese Ermessenentscheidung nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2014 S 138 AS 10299/14  

 

2. Mit Beschluss vom 12.01.2014 hat sich das Sozialgericht abermals mit widersprüchlichen Entscheidungen des JobCenters beim Thema Altersrente beschäftigt.

Bei dem Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung ist diese innerhalb der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Alles andere wäre widersprüchliches Verwaltungshandeln.
Sodann hat die Behörde ihre eigenen gesetzten Fristen einzuhalten, um dem Grundrecht auf rechtliches Gehör genüge zu tun.

Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 S 96 AS 25532/14 ER.  

 

Vorgezogene Altersrente – Höhe egal ?

Mit Beschluss vom 18.11.2014  hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhöhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)  

Der 10. Senat des LSG führt aus:

 “  Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiarität, die regelmäßig eintritt und damit als solche nicht härtebegründend ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):

„Soweit es das BSG als Schutzzweck des §  12a  Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlägen versehene Rente hinnehmen muss, die möglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 –  B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Gründen nicht.“

Nach bisherigen Rechtsprechung war es nämlich einerseits notwendig, die Rentenhöhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmäßigkeit u.a. auf nach der  Höhe der Rente  richtet. Es macht nämlich wenig Sinn, Leistungsempfänger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen müssen oder ihr gesamtes Vermögen verwerten müssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.

Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhöhe als Anwartschaft   als solche  nicht direkt durch Art. 14 GG  geschützt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundsätzlich möglich ist.

Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ändern würde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die  vorgezogene Altersrente mit Abschlägen Grundsicherungsempfänger werden, die jedoch ohne Abschläge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen würden.

Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren    Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein  an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermögensverhältnissen.

Es führt aus:

Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausübung begründen können, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestände, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus § §  12  Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, §  90  Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermögensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lässt die UnbilligkeitsVO in § § 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbständiger Erwerbstätigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll

Zusammengefasst läßt sich demnach folgendes vorläufig festhalten:

Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfänger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfüllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Soweit der Senator den Grund der Härte nach § 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmäßig kaum vorliegen können.

 

Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu können wird enttäuscht: Einmal Leistungsempfänger, immer Leistungsempfänger ?

 

 

Normenergänzungsklage zu KdU-Satzungen möglich?

Als die WAV Berlin noch galt, hatte der Verordnungsgeber die gesetzliche Pflicht  die Tabellenbeträge zur WAV – insbesondere Heizkosten- zu aktualisieren ( § § 22a SGB II).

Der Heizkostenspiegel 2013 erschien am 01.10.2014 und der Verordnungsgeber ließ sich sehr viel Zeit diesen Heizspiegel in die WAV einzuarbeiten.

So geschah weder im Oktober , noch im November oder im Dezember, Januar und Februar  nichts in Richtung der Anpassung der WAV Berlin;die Multiplikation der Werte aus dem Heizspiegel stellte die Senatsverwaltung für Gesundheit augenscheinlich vor ganz erhebliche Probleme…

(Ähnlich problematisch war die Umsetzung des Mietspiegel 2013, die „nur“ von Mai- September dauerte).

Fraglich ist, welches Rechtsmittel gegen die gesetzgeberische Untätigkeit gegeben ist.

Da es sich um die Ergänzung einer Verordnung, bezogen auf die Aktualisierung einer Verordnung handelt, lag es insofern nah, eine Normenerlaß bzw. Normenergänzungsklage  zu erheben (z.B.: BSG Urteil vom 28.06.2000,B 6 KA 26/99) und zwar als Feststellungsklage.

Feststellungsklage sind jedoch nur dann zulässig, wenn nicht eine vorrangig Klageart existiert, dies wäre hier dann die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid gewesen.

Da tatsächlich der Verordnungsgeber irgendwann im März dann aus den Puschen kam, hatte sich die Normenerlaßklage erledigt und es wurde nur noch über die Kosten gestritten.

Insofern hatte die mit der Normenerlaßklage angerufene Kammer nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Im Rahmen des Kostenfesetzungsbeschlusses wurde sodann die Frage, ob eine vorrangige Klageart besteht, bejaht.

Hiernach besteht bei einer geforderten Ergänzung einer Verordnung nach § 22a SGB II der Vorrang der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den aufgrund der Verordnung  erlassenen Bescheid. Eine Normenergänzungsklage ist daher unbegründet.

Beschluss des SG Berlin vom 01.07.2014- S 205 AS324/14  

Diese  Klage ist – natürlich- auch erhoben worden.

Die Stellungnahme des JobCenters ist diesem Verfahren ist stringend und überzeugend:

 

 

„Weisungslage„: kann man nichts machen…

 

 

Rechtsprechungsübersicht Zwangsrente

Um die Arbeitsmarktstatistik zu bereinigen, werden jenen ALG II-Empfängern, die das 63. Lebensjahr vollenden,  Aufforderungen zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente übersandt ( § 5 SGB II und §12a SGB II).

Nachfolgend soll kurz ein Überblick über Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben werden.

1. Zeitpunkt der Aufforderung

Die Aufforderung kann erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Aufforderungen, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres auffordern, „umgehend nach Erhalt dieses Schreibens“ Rente zu beantragen sind rechtswidrig.

 

Vielmehr sollte man erwägen, umgehend nach Erhalt Widerspruch einzulegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zustellen.

2. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Im Falle der Nichtbeantragung von Rente dürfen die Leistungen NICHT nach § 60 SGB I, § 66 SGB I eingestellt werden. Wenn der Leistungsträger der Meinung ist, es müsse Rente beantragt werden, kann er dies selbst tun (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER)

3. Ausübung von Ermessen

Die Aufforderung, die vorgezogene Altersrente zu beantragen,ist eine Ermessensentscheidung. Sie muß also nicht zwangsläufig ausgesprochen werden, sondern die Behörde (JobCenter, Kommune) muß sozusagen, alles was für und gegen die den Rentenbezug spricht, gegeneinander abwägen (vgl. hierzu diesen Beitrag: Beschluss des SG Berlin vom  om 04.04.2014  S 167 AS 6266_14ER  oder diesen Beitrag)

Hier im übrigen ein Bescheid, der alles falsch macht, was man falsch machen kann:

Alles Falsch

 

Der Aufforderungsbescheid    ist die häufigste Fehlerquelle. So muß nämlich zuvor der Sachverhalt (Rentenhöhe,Abschläge etc.) hinreichend ermittelt werden.

Bereits gegen die Aufforderung zur Beantragung müssen Rechtsmittel ergriffen werden, wobei angesichts der Tatsache, das hier schwierige juristische Fragen sich stellen, sich rechtlicher Rat gesucht werden sollte.

 

Mehr als einem Mandanten wurden derartige Schreiben (Erledigungserklärung) vom Sozialgericht übersandt, daß man den selbst gestellten  Rechtsschutzantrag zurücknehmen solle:

 

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Was sich jedoch im Ergebnis nicht ratsam war, da sich das Verfahren wegen bekannter Rechtslage dann doch erfolgreich war (Beschluss des SG Berlin vom 10.10.2014  ).

So ist die Zwangsverrentung rechtswidrig, wenn dauerhaft SGB XII-Leistungen bezogen werden müssten, obwohl die abschlagsfreie Rente mit 65 dauerhaft Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann (z.B.: Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom    25.06.2014 – L 31 AS 800/14 B ER).

 

Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schützt“ vorläufig vor der Beantragung der Rente (    Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).

 

Häufig ziehen sich die JobCenter bei der Prüfung des Ermessens allein aufziehe sog. Unbilligkeitsverordnung zurück. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht  (z.B.:  LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER) ist die Unbilligkeitsverordnung jedoch nicht abschließend, es liegt dann wohl ein Ermessensausfall vor.

4. Rentenantrag gestellt, obwohl man eigentlich musste?

Ungleich komplizierter wird der Fall, wenn Rente beantragt worden ist, obwohl man – z.B. aus den oben ausgeführten Gründen  gar nicht verpflichtet war. Hierzu bietet es sich an, einen    Verzicht nach § 46 SGB I  zu erklären um im Rahmen des Abs. 2 des § 46 SGB I zu überprüfen, ob ein anderer Leistungsträger (=JobCenter) umgangen wird. In Betracht kommt auch, das JobCenter zu verpflichten, den Rentenantrag zurückzunehmen (so wohl SG Cottbus Urteil vom 15.05.2014,  S 14 AS 4304/13)

Zeitgleich müsste, da SGB II-Leistungen nicht rückwirkend geleistet werden dürfen, ein SGB II- Antrag gestellt werden.

Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert,  einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung,  die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss   aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den § § 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II „geschaffen“ worden sind.

 

Download:  SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER

Kosten der Unterkunft bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Nach der Rechtsprechung ist bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft – weil in etwa ein Wechselmodell (also die Ausübung des gemeinsamen Umgangs-und Sorgerechtes) vereinbart worden ist- von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen. Dies liegt auf der Hand, da eine Wohnung nicht zeitweise kleiner oder größer wird oder billiger oder teuer wird.

Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:

“ Für Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehörigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur für diese Zeit die Miete anteilig übernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine höhere  Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.

 

Doch, war es!

Nach der benannten Rechtsprechung des  Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008 – L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausübung des Sorgerechtes (also eine temporäre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft)  nämlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das  JobCenter zu übernehmenden Miete:

Es erscheint dem Senat allerdings nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften (s.o.) allein auf die Anzahl der während der »Besuchs «zeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße können insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils etc. sein. In Abhängigkeit davon ist bei »temporären Bedarfsgemeinschaften « ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf »permanenten « Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus bzw. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen.

 

Demnach ist der Wohnraumbedarf bei der Ausübung des Wechselmodelles jeweils individuell zu ermitteln. Ob das ALLEGRO kann, darf bezweifelt werden.

Bei der Ermittlung der Miete ist daher auf die jeweiligen Umstände der temporären Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

Das JobCenter muss jedoch auf jeden Fall die Bedarfsgemeinschaft zuvor darüber informieren, d.h. eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II muss versandt werden.

Erst dann kann ein solcher Bescheid „korrekt“ sein.

 

 

Update: Das Verfahren wurde durch Anerkenntnis beendet. Na bitte!

Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

Wenn ein Leistungsempfänger die örtliche Zuständigkeit wechselt (und in Berlin ist dies der Fall, wenn man in einen anderen Bezirk verzieht), so werden in der Regel bereits bei der Anzeige des Umzuges die Leistungen durch das „alte“ JobCenter eingestellt. Man solle doch bitte einen Leistungsantrag beim „neuen“ JobCenter stellen.

Dies kann funktionieren, muß aber nicht.

Insbesondere wenn das JobCenter im  zuziehenden Bezirk hoffnungslos überlastet ist- immerhin muß ein neuer Hauptantrag gestellt werden- , kann es bis zu  mehreren Monaten dauern, bis das neue JobCenter leistet.

 

Das Sozialgesetzbuch X sieht hier bereits ganz weit vorne, nämlich in § 2 SGB X eine eindeutige Leistungszuweisung an das „alte“ JobCenter vor:

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.

Leider war diese Vorschrift dem JobCenter nicht bekannt. Und da sich in vorliegenden Fall das JobCenter M. auch nicht durch einen übersandten ähnlichen  Beschluss des SG Berlin   (in dem auch  das JobCenter N. beteiligt war) überreden ließ, die Leistungen ohne streitige Entscheidung zu zahlen, musste das SG Berlin mit  Beschluss vom 11.09.2014 diese Subsumtionsarbeit nochmals leisten.

Das SG Berlin stellt in seinem Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14  dann auch  fest:

 

§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (von Wulffen/Schütze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 §2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10; zitiert nach juris)

Beschluss des SG Berlin Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14

 

 

Hätte man sich fast denken können.

 

 

Erfolg vor dem BGH: Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Heute hat der Bundesgerichtshof erfreulicher Weise eine meinen Mandaten in den  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen einer großen deutschen Bank gegenüber verwendeten Klausel, die den  Anspruch den auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt für unwirksam erklärt.

Die Zahlungsklage der Bank hatte vor dem LG Berlin Erfolg, die Berufung wurde nach § 522 ZPO durch das Kammergericht durch Beschluss  zurückgewiesen.

Hierauf wurde durch mich Prozeßkostenhilfe  für das Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde beantragt, die der Bundesgerichtshof zuließ und die Sache konnte einem an dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt übergeben werden.

 

Aus der Pressmitteilung  zum Sachverhalt und den Gründen.

Im Dezember  2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früherer Mitgesellschafter Alleineigentümer des Grundstücks. Im Juli  2008 kündigte die Bank das Darlehen und trat die Grundschuld ohne Beteiligung des Beklagten im Zuge einer Umschuldung der weiteren gesicherten Darlehen an eine andere Bank ab. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags von 48.517,50 €. Der Beklagte meint, er müsse nur gegen Rückgewähr der Grundschuld zahlen. Er hafte im Innenverhältnis zu seinem früheren Mitgesellschafter nicht (mehr) und müsse das Grundpfandrecht als Sicherung für seine Regressforderungen erhalten.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solches Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemäß §  522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts zugelassen. Heute hat er den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden. Insbesondere steht die in der Sicherungsabrede enthaltene vorformulierte Bestimmung nicht entgegen, wonach die Rückgewähr durch Löschung der Grundschuld erfolgt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sie widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und hält der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §  307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB*  jedenfalls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs – wie hier – im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist. Nach dem Gesetz entscheidet der Kunde, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelöscht oder erneut verwendet werden soll. Er kann nämlich wählen, ob das Grundpfandrecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigentumswechsels Inhaber des Rückgewähranspruchs bleibt, weil er gegenüber der Bank weiter für die gesicherten Forderungen haftet, kommt die Löschung nur dem neuen Grundstückseigentümer zugute (hier also dem früheren Mitgesellschafter des Beklagten). Jedenfalls in derartigen Fällen wird der Rückgewähranspruch infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt; das Interesse der Bank, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, kann dies nicht rechtfertigen. Das Kammergericht wird nun weitere Feststellungen treffen und gegebenenfalls klären müssen, ob sich die Bank die Grundschuld wieder beschaffen kann oder sich durch deren Übertragung an eine andere Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat.

 

Demnach geht es zurück zum KG.

 

Wohngeldtabelle statt WAV Berlin- SG Berlin, Urteil vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13

Nach der Unwirksamkeitserklärung der WAV Berlin stellt sich natürlich die Frage, inwiefern nun die entstandene Regelungslücke gefüllt werden kann.

Hierzu bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits kann man auf den als „qualifiziert“ bezeichneten Mietspiegel von Berlin abstellen, sodann kann das Gericht auch versuchen eigene Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen und schlussendlich – wenn alle Ermittlungen fehlschlagen- in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Tabellenbeträge zu §12 des Wohngeldgesetzes zzgl. eines Sicherheitszuschlages zzgl. Heizkosten bewilligen.

Hinsichtlich des „qualifizierten“ Mietspiegel  bestehen aus ganz unterschiedlichen Gründen erhebliche Bedenken; in der Zivilgerichtsbarkeit wird momentan geprüft, ob der Berliner Mietspiegel überhaupt ein qualifizierter ist  .

Grundlegend stellt sich mir  überhaupt die Frage, welche grundsicherungsrelevanten Schlüsse sich aus einer für ganz andere Zwecke gedachten Mietübersicht überhaupt ergeben. Denn wie man am Mietspiegel  2013 sieht, sind z.B. Angebotsmieten kaum in die Übersicht eingeflossen (Endbericht Berliner Mietspiegel ).

Andererseits:  Das SG Berlin hat mit Urteil vom 17.06.2014  S 173 AS 12742_13 ausführlich begründet, warum aus dem Berliner Mietspiegel 2013 keine Ableitungen für die angemessene Miete abgeleitet werden können, insbesondere sei hier auf  Seite 9 ff. zu verweisen.

Kurzum folgt die Kammer auch meiner Rechtsansicht und der Ansicht des Klägers, daß es schlicht zu  wenige Wohnungen  für diese Preise gibt und die Preissteigerungen nicht abgebildet sind.

Hieraus folgt, so die Kammer, daß unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten anzuwenden ist (so schon Urteil des SG Berlin vom  Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12).

So begrüßenswert die Begründung des Urteiles im Einzelnen ist, geht das Gericht leider nicht auf den weiteren Vortrag des Klägers ein, daß er keine preiswerte Wohnung gefunden hat (mithin dieKostensenkung subjektiv unmöglich war).Denn: wie das BSG (BSG, 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R)  bereits entschieden hat, kann es in besonders angespannten Wohnungsmärkten sozusagen allein aufgrund der Angabe falscher Parameter zu einer Unwirksamkeit der Kostensenkung kommen.

Diese Frage wird jetzt in der Berufung geklärt.

Urteil des SG Berlin vom 17.06.2014 –  S 173 AS 12742_13