Vorgezogene Altersrente – Hhe egal ?

Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)

Der 10. Senat des LSG fhrt aus:

“ Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiaritt, die regelmßig eintritt und damit als solche nicht hrtebegrndend ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):

„Soweit es das BSG als Schutzzweck des 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlgen versehene Rente hinnehmen muss, die mglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grnden nicht.“

Nach bisherigen Rechtsprechung war es nmlich einerseits notwendig, die Rentenhhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmßigkeit u.a. auf nach der Hhe der Rente richtet. Es macht nmlich wenig Sinn, Leistungsempfnger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen mssen oder ihr gesamtes Vermgen verwerten mssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.

Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhhe als Anwartschaft als solche nicht direkt durch Art. 14 GG geschtzt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundstzlich mglich ist.

Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ndern wrde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die vorgezogene Altersrente mit Abschlgen Grundsicherungsempfnger werden, die jedoch ohne Abschlge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen wrden.

Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermgensverhltnissen.

Es fhrt aus:

Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausbung begrnden knnen, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestnde, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermgensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lsst die UnbilligkeitsVO in 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbstndiger Erwerbsttigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll

Zusammengefasst lßt sich demnach folgendes vorlufig festhalten:

Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfnger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbststndigen Ttigkeit.

Soweit der Senator den Grund der Hrte nach 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmßig kaum vorliegen knnen.

 

Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu knnen wird enttuscht: Einmal Leistungsempfnger, immer Leistungsempfnger ?

 

 

Normenergnzungsklage zu KdU-Satzungen mglich?

Als die WAV Berlin noch galt, hatte der Verordnungsgeber die gesetzliche Pflicht die Tabellenbetrge zur WAV – insbesondere Heizkosten- zu aktualisieren ( 22a SGB II).

Der Heizkostenspiegel 2013 erschien am 01.10.2014 und der Verordnungsgeber ließ sich sehr viel Zeit diesen Heizspiegel in die WAV einzuarbeiten.

So geschah weder im Oktober , noch im November oder im Dezember, Januar und Februar nichts in Richtung der Anpassung der WAV Berlin;die Multiplikation der Werte aus dem Heizspiegel stellte die Senatsverwaltung fr Gesundheit augenscheinlich vor ganz erhebliche Probleme…

(Ähnlich problematisch war die Umsetzung des Mietspiegel 2013, die „nur“ von Mai- September dauerte).

Fraglich ist, welches Rechtsmittel gegen die gesetzgeberische Unttigkeit gegeben ist.

Da es sich um die Ergnzung einer Verordnung, bezogen auf die Aktualisierung einer Verordnung handelt, lag es insofern nah, eine Normenerlaß bzw. Normenergnzungsklage zu erheben (z.B.: BSG Urteil vom 28.06.2000,B 6 KA 26/99) und zwar als Feststellungsklage.

Feststellungsklage sind jedoch nur dann zulssig, wenn nicht eine vorrangig Klageart existiert, dies wre hier dann die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid gewesen.

Da tatschlich der Verordnungsgeber irgendwann im Mrz dann aus den Puschen kam, hatte sich die Normenerlaßklage erledigt und es wurde nur noch ber die Kosten gestritten.

Insofern hatte die mit der Normenerlaßklage angerufene Kammer nur noch ber die Kosten zu entscheiden.

Im Rahmen des Kostenfesetzungsbeschlusses wurde sodann die Frage, ob eine vorrangige Klageart besteht, bejaht.

Hiernach besteht bei einer geforderten Ergnzung einer Verordnung nach 22a SGB II der Vorrang der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den aufgrund der Verordnung erlassenen Bescheid. Eine Normenergnzungsklage ist daher unbegrndet.

Beschluss des SG Berlin vom 01.07.2014- S 205 AS324/14

Diese Klage ist – natrlich- auch erhoben worden.

Die Stellungnahme des JobCenters ist diesem Verfahren ist stringend und berzeugend:

 

 

Weisungslage„: kann man nichts machen…

 

 

Rechtsprechungsbersicht Zwangsrente

Um die Arbeitsmarktstatistik zu bereinigen, werden jenen ALG II-Empfngern, die das 63. Lebensjahr vollenden, Aufforderungen zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bersandt ( 5 SGB II und 12a SGB II).

Nachfolgend soll kurz ein berblick ber Rechtsschutzmglichkeiten gegeben werden.

1. Zeitpunkt der Aufforderung

Die Aufforderung kann erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Aufforderungen, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres auffordern, „umgehend nach Erhalt dieses Schreibens“ Rente zu beantragen sind rechtswidrig.

 

Vielmehr sollte man erwgen, umgehend nach Erhalt Widerspruch einzulegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zustellen.

2. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Im Falle der Nichtbeantragung von Rente drfen die Leistungen NICHT nach 60 SGB I, 66 SGB I eingestellt werden. Wenn der Leistungstrger der Meinung ist, es msse Rente beantragt werden, kann er dies selbst tun (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER)

3. Ausbung von Ermessen

Die Aufforderung, die vorgezogene Altersrente zu beantragen,ist eine Ermessensentscheidung. Sie muß also nicht zwangslufig ausgesprochen werden, sondern die Behrde (JobCenter, Kommune) muß sozusagen, alles was fr und gegen die den Rentenbezug spricht, gegeneinander abwgen (vgl. hierzu diesen Beitrag: Beschluss des SG Berlin vom om 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER oder diesen Beitrag)

Hier im brigen ein Bescheid, der alles falsch macht, was man falsch machen kann:

Alles Falsch

 

Der Aufforderungsbescheid ist die hufigste Fehlerquelle. So muß nmlich zuvor der Sachverhalt (Rentenhhe,Abschlge etc.) hinreichend ermittelt werden.

Bereits gegen die Aufforderung zur Beantragung mssen Rechtsmittel ergriffen werden, wobei angesichts der Tatsache, das hier schwierige juristische Fragen sich stellen, sich rechtlicher Rat gesucht werden sollte.

 

Mehr als einem Mandanten wurden derartige Schreiben (Erledigungserklrung) vom Sozialgericht bersandt, daß man den selbst gestellten Rechtsschutzantrag zurcknehmen solle:

 

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Was sich jedoch im Ergebnis nicht ratsam war, da sich das Verfahren wegen bekannter Rechtslage dann doch erfolgreich war (Beschluss des SG Berlin vom 10.10.2014 ).

So ist die Zwangsverrentung rechtswidrig, wenn dauerhaft SGB XII-Leistungen bezogen werden mssten, obwohl die abschlagsfreie Rente mit 65 dauerhaft Hilfebedrftigkeit vermieden werden kann (z.B.: Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.06.2014 – L 31 AS 800/14 B ER).

 

Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schtzt“ vorlufig vor der Beantragung der Rente ( Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).

 

Hufig ziehen sich die JobCenter bei der Prfung des Ermessens allein aufziehe sog. Unbilligkeitsverordnung zurck. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (z.B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER) ist die Unbilligkeitsverordnung jedoch nicht abschließend, es liegt dann wohl ein Ermessensausfall vor.

4. Rentenantrag gestellt, obwohl man eigentlich musste?

Ungleich komplizierter wird der Fall, wenn Rente beantragt worden ist, obwohl man – z.B. aus den oben ausgefhrten Grnden gar nicht verpflichtet war. Hierzu bietet es sich an, einen Verzicht nach 46 SGB I zu erklren um im Rahmen des Abs. 2 des 46 SGB I zu berprfen, ob ein anderer Leistungstrger (=JobCenter) umgangen wird. In Betracht kommt auch, das JobCenter zu verpflichten, den Rentenantrag zurckzunehmen (so wohl SG Cottbus Urteil vom 15.05.2014, S 14 AS 4304/13)

Zeitgleich msste, da SGB II-Leistungen nicht rckwirkend geleistet werden drfen, ein SGB II- Antrag gestellt werden.

Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmentrgers schtzt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfhige Hilfebedrftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmentrger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenbermittlung zum JobCenter zulsst, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme fhrt, ist im Rahmen einer summarischen Prfung rechtswidrig.
3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranfhrung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmetrgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklrte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatschlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits drfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung fhren, sondern es msste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen fr Sanktionen nach 31 SGB II „geschaffen“ worden sind.

 

Download: SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER

Kosten der Unterkunft bei temporrer Bedarfsgemeinschaft

Nach der Rechtsprechung ist bei einer temporren Bedarfsgemeinschaft – weil in etwa ein Wechselmodell (also die Ausbung des gemeinsamen Umgangs-und Sorgerechtes) vereinbart worden ist- von einem erhhten Wohnraumbedarf auszugehen. Dies liegt auf der Hand, da eine Wohnung nicht zeitweise kleiner oder grßer wird oder billiger oder teuer wird.

Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:

“ Fr Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehrigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur fr diese Zeit die Miete anteilig bernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine hhere Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.

 

Doch, war es!

Nach der benannten Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausbung des Sorgerechtes (also eine temporre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft) nmlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das JobCenter zu bernehmenden Miete:

Es erscheint dem Senat allerdings nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften (s.o.) allein auf die Anzahl der whrend der Besuchs zeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Bercksichtigung der Umstnde des Einzelfalles. Kriterien fr die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgrße knnen insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausbung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils etc. sein. In Abhngigkeit davon ist bei temporren Bedarfsgemeinschaften ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf permanenten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben ber die Frderung des sozialen Wohnungsbaus bzw. den dazu ergangenen Ausfhrungsbestimmungen in Betracht zu ziehen.

 

Demnach ist der Wohnraumbedarf bei der Ausbung des Wechselmodelles jeweils individuell zu ermitteln. Ob das ALLEGRO kann, darf bezweifelt werden.

Bei der Ermittlung der Miete ist daher auf die jeweiligen Umstnde der temporren Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

Das JobCenter muss jedoch auf jeden Fall die Bedarfsgemeinschaft zuvor darber informieren, d.h. eine Kostensenkungsaufforderung nach 22 SGB II muss versandt werden.

Erst dann kann ein solcher Bescheid „korrekt“ sein.

 

 

Update: Das Verfahren wurde durch Anerkenntnis beendet. Na bitte!

Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der rtlichen Zustndigkeit

Wenn ein Leistungsempfnger die rtliche Zustndigkeit wechselt (und in Berlin ist dies der Fall, wenn man in einen anderen Bezirk verzieht), so werden in der Regel bereits bei der Anzeige des Umzuges die Leistungen durch das „alte“ JobCenter eingestellt. Man solle doch bitte einen Leistungsantrag beim „neuen“ JobCenter stellen.

Dies kann funktionieren, muß aber nicht.

Insbesondere wenn das JobCenter im zuziehenden Bezirk hoffnungslos berlastet ist- immerhin muß ein neuer Hauptantrag gestellt werden- , kann es bis zu mehreren Monaten dauern, bis das neue JobCenter leistet.

 

Das Sozialgesetzbuch X sieht hier bereits ganz weit vorne, nmlich in 2 SGB X eine eindeutige Leistungszuweisung an das „alte“ JobCenter vor:

Hat die rtliche Zustndigkeit gewechselt, muss die bisher zustndige Behrde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zustndigen Behrde fortgesetzt werden.

Leider war diese Vorschrift dem JobCenter nicht bekannt. Und da sich in vorliegenden Fall das JobCenter M. auch nicht durch einen bersandten hnlichen Beschluss des SG Berlin (in dem auch das JobCenter N. beteiligt war) berreden ließ, die Leistungen ohne streitige Entscheidung zu zahlen, musste das SG Berlin mit Beschluss vom 11.09.2014 diese Subsumtionsarbeit nochmals leisten.

Das SG Berlin stellt in seinem Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14 dann auch fest:

 

2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthlt eine eigenstndige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfngers gegenber dem bisherigen, nunmehr unzustndig gewordenen Leistungstrger begrndet (von Wulffen/Schtze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zustndigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfnger zu verhindern und einen nahtlosen bergang der Leistungsgewhrung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegrndung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10; zitiert nach juris)

Beschluss des SG Berlin Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14

 

 

Htte man sich fast denken knnen.

 

 

Erfolg vor dem BGH: Zur Beschrnkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rckgewhr einer Sicherungsgrundschuld in Allgemeinen Geschftsbedingungen

Heute hat der Bundesgerichtshof erfreulicher Weise eine meinen Mandaten in den Allgemeinen Geschftsbedingungen einer großen deutschen Bank gegenber verwendeten Klausel, die den Anspruch den auf Rckgewhr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Lschung beschrnkt fr unwirksam erklrt.

Die Zahlungsklage der Bank hatte vor dem LG Berlin Erfolg, die Berufung wurde nach 522 ZPO durch das Kammergericht durch Beschluss zurckgewiesen.

Hierauf wurde durch mich Prozeßkostenhilfe fr das Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde beantragt, die der Bundesgerichtshof zuließ und die Sache konnte einem an dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bergeben werden.

 

Aus der Pressmitteilung zum Sachverhalt und den Grnden.

Im Dezember 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein frherer Mitgesellschafter Alleineigentmer des Grundstcks. Im Juli 2008 kndigte die Bank das Darlehen und trat die Grundschuld ohne Beteiligung des Beklagten im Zuge einer Umschuldung der weiteren gesicherten Darlehen an eine andere Bank ab. Mit der Klage verlangt sie Rckzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags von 48.517,50 €. Der Beklagte meint, er msse nur gegen Rckgewhr der Grundschuld zahlen. Er hafte im Innenverhltnis zu seinem frheren Mitgesellschafter nicht (mehr) und msse das Grundpfandrecht als Sicherung fr seine Regressforderungen erhalten.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solches Zurckbehaltungsrecht zu bercksichtigen; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemß 522 Abs. 2 ZPO zurckgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten wegen der grundstzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurckbehaltungsrechts zugelassen. Heute hat er den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurckverwiesen.

Der Entscheidung liegen folgende Erwgungen zugrunde:

Ein Zurckbehaltungsrecht des Beklagten kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden. Insbesondere steht die in der Sicherungsabrede enthaltene vorformulierte Bestimmung nicht entgegen, wonach die Rckgewhr durch Lschung der Grundschuld erfolgt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sie widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und hlt der richterlichen Inhaltskontrolle gemß 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB* jedenfalls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rckgewhranspruchs – wie hier – im Zeitpunkt der Rckgewhr nicht mehr Grundstckseigentmer ist. Nach dem Gesetz entscheidet der Kunde, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelscht oder erneut verwendet werden soll. Er kann nmlich whlen, ob das Grundpfandrecht durch Lschung, durch Verzicht oder durch bertragung an ihn oder einen Dritten zurckgewhrt werden soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigentumswechsels Inhaber des Rckgewhranspruchs bleibt, weil er gegenber der Bank weiter fr die gesicherten Forderungen haftet, kommt die Lschung nur dem neuen Grundstckseigentmer zugute (hier also dem frheren Mitgesellschafter des Beklagten). Jedenfalls in derartigen Fllen wird der Rckgewhranspruch infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt; das Interesse der Bank, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, kann dies nicht rechtfertigen. Das Kammergericht wird nun weitere Feststellungen treffen und gegebenenfalls klren mssen, ob sich die Bank die Grundschuld wieder beschaffen kann oder sich durch deren bertragung an eine andere Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat.

 

Demnach geht es zurck zum KG.

 

Wohngeldtabelle statt WAV Berlin- SG Berlin, Urteil vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13

Nach der Unwirksamkeitserklrung der WAV Berlin stellt sich natrlich die Frage, inwiefern nun die entstandene Regelungslcke gefllt werden kann.

Hierzu bieten sich zwei Mglichkeiten an: Einerseits kann man auf den als „qualifiziert“ bezeichneten Mietspiegel von Berlin abstellen, sodann kann das Gericht auch versuchen eigene Erkenntnismglichkeiten ausschpfen und schlussendlich – wenn alle Ermittlungen fehlschlagen- in Anwendung der stndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Tabellenbetrge zu 12 des Wohngeldgesetzes zzgl. eines Sicherheitszuschlages zzgl. Heizkosten bewilligen.

Hinsichtlich des „qualifizierten“ Mietspiegel bestehen aus ganz unterschiedlichen Grnden erhebliche Bedenken; in der Zivilgerichtsbarkeit wird momentan geprft, ob der Berliner Mietspiegel berhaupt ein qualifizierter ist .

Grundlegend stellt sich mir berhaupt die Frage, welche grundsicherungsrelevanten Schlsse sich aus einer fr ganz andere Zwecke gedachten Mietbersicht berhaupt ergeben. Denn wie man am Mietspiegel 2013 sieht, sind z.B. Angebotsmieten kaum in die bersicht eingeflossen (Endbericht Berliner Mietspiegel ).

Andererseits: Das SG Berlin hat mit Urteil vom 17.06.2014 S 173 AS 12742_13 ausfhrlich begrndet, warum aus dem Berliner Mietspiegel 2013 keine Ableitungen fr die angemessene Miete abgeleitet werden knnen, insbesondere sei hier auf Seite 9 ff. zu verweisen.

Kurzum folgt die Kammer auch meiner Rechtsansicht und der Ansicht des Klgers, daß es schlicht zu wenige Wohnungen fr diese Preise gibt und die Preissteigerungen nicht abgebildet sind.

Hieraus folgt, so die Kammer, daß unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten anzuwenden ist (so schon Urteil des SG Berlin vom Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12).

So begrßenswert die Begrndung des Urteiles im Einzelnen ist, geht das Gericht leider nicht auf den weiteren Vortrag des Klgers ein, daß er keine preiswerte Wohnung gefunden hat (mithin dieKostensenkung subjektiv unmglich war).Denn: wie das BSG (BSG, 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R) bereits entschieden hat, kann es in besonders angespannten Wohnungsmrkten sozusagen allein aufgrund der Angabe falscher Parameter zu einer Unwirksamkeit der Kostensenkung kommen.

Diese Frage wird jetzt in der Berufung geklrt.

Urteil des SG Berlin vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742_13

 

Sanktionen- objektive Grnde entschuldigen

Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es fr die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Grnde vorliegen.

Das Gesetz fhrt in 31 SGB II auf,daß eine Sanktion dann nicht mglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfnger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmentrger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhrungsverfahren.

Das Sozialgericht hat die Sanktion fr rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rckgngigmachung der Sanktion) angeordnet.

Fr den wichtigen Grund ist es insofern ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER

 

 

KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree hchstwahrscheinlich rechtswidrig

Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept fr die Kosten der Unterkunft als hchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfnger hhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download: SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfllt nicht die Vorgaben des 22 SGB II.

Es handelte sich hierbei brigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jngst nicht berzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014- S 38 AS 3442/13 ) .

Sehr erfreulich ist im brigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Krzung des Regelsatzes den Antrag „zulssig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedrftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kndigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tr stehen muß, bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Krzung des Regelsatzes fr eine Eilbedrftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.

Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch hhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt sollten dann neue, niedrigere Mietwerte fr ALG II-Empfnger gelten. Wie das mit den tatschlich ja gestiegenen Kosten fr Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.