Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

Wenn ein Leistungsempfänger die örtliche Zuständigkeit wechselt (und in Berlin ist dies der Fall, wenn man in einen anderen Bezirk verzieht), so werden in der Regel bereits bei der Anzeige des Umzuges die Leistungen durch das „alte“ JobCenter eingestellt. Man solle doch bitte einen Leistungsantrag beim „neuen“ JobCenter stellen.

Dies kann funktionieren, muß aber nicht.

Insbesondere wenn das JobCenter im  zuziehenden Bezirk hoffnungslos überlastet ist- immerhin muß ein neuer Hauptantrag gestellt werden- , kann es bis zu  mehreren Monaten dauern, bis das neue JobCenter leistet.

 

Das Sozialgesetzbuch X sieht hier bereits ganz weit vorne, nämlich in § 2 SGB X eine eindeutige Leistungszuweisung an das „alte“ JobCenter vor:

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.

Leider war diese Vorschrift dem JobCenter nicht bekannt. Und da sich in vorliegenden Fall das JobCenter M. auch nicht durch einen übersandten ähnlichen  Beschluss des SG Berlin   (in dem auch  das JobCenter N. beteiligt war) überreden ließ, die Leistungen ohne streitige Entscheidung zu zahlen, musste das SG Berlin mit  Beschluss vom 11.09.2014 diese Subsumtionsarbeit nochmals leisten.

Das SG Berlin stellt in seinem Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14  dann auch  fest:

 

§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (von Wulffen/Schütze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 §2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10; zitiert nach juris)

Beschluss des SG Berlin Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14

 

 

Hätte man sich fast denken können.

 

 

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