Wohngeldtabelle statt WAV Berlin- SG Berlin, Urteil vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13

Nach der Unwirksamkeitserklärung der WAV Berlin stellt sich natürlich die Frage, inwiefern nun die entstandene Regelungslücke gefüllt werden kann.

Hierzu bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits kann man auf den als „qualifiziert“ bezeichneten Mietspiegel von Berlin abstellen, sodann kann das Gericht auch versuchen eigene Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen und schlussendlich – wenn alle Ermittlungen fehlschlagen- in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Tabellenbeträge zu §12 des Wohngeldgesetzes zzgl. eines Sicherheitszuschlages zzgl. Heizkosten bewilligen.

Hinsichtlich des „qualifizierten“ Mietspiegel  bestehen aus ganz unterschiedlichen Gründen erhebliche Bedenken; in der Zivilgerichtsbarkeit wird momentan geprüft, ob der Berliner Mietspiegel überhaupt ein qualifizierter ist  .

Grundlegend stellt sich mir  überhaupt die Frage, welche grundsicherungsrelevanten Schlüsse sich aus einer für ganz andere Zwecke gedachten Mietübersicht überhaupt ergeben. Denn wie man am Mietspiegel  2013 sieht, sind z.B. Angebotsmieten kaum in die Übersicht eingeflossen (Endbericht Berliner Mietspiegel ).

Andererseits:  Das SG Berlin hat mit Urteil vom 17.06.2014  S 173 AS 12742_13 ausführlich begründet, warum aus dem Berliner Mietspiegel 2013 keine Ableitungen für die angemessene Miete abgeleitet werden können, insbesondere sei hier auf  Seite 9 ff. zu verweisen.

Kurzum folgt die Kammer auch meiner Rechtsansicht und der Ansicht des Klägers, daß es schlicht zu  wenige Wohnungen  für diese Preise gibt und die Preissteigerungen nicht abgebildet sind.

Hieraus folgt, so die Kammer, daß unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten anzuwenden ist (so schon Urteil des SG Berlin vom  Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12).

So begrüßenswert die Begründung des Urteiles im Einzelnen ist, geht das Gericht leider nicht auf den weiteren Vortrag des Klägers ein, daß er keine preiswerte Wohnung gefunden hat (mithin dieKostensenkung subjektiv unmöglich war).Denn: wie das BSG (BSG, 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R)  bereits entschieden hat, kann es in besonders angespannten Wohnungsmärkten sozusagen allein aufgrund der Angabe falscher Parameter zu einer Unwirksamkeit der Kostensenkung kommen.

Diese Frage wird jetzt in der Berufung geklärt.

Urteil des SG Berlin vom 17.06.2014 –  S 173 AS 12742_13