Normenergänzungsklage zu KdU-Satzungen möglich?

Als die WAV Berlin noch galt, hatte der Verordnungsgeber die gesetzliche Pflicht  die Tabellenbeträge zur WAV – insbesondere Heizkosten- zu aktualisieren ( § § 22a SGB II).

Der Heizkostenspiegel 2013 erschien am 01.10.2014 und der Verordnungsgeber ließ sich sehr viel Zeit diesen Heizspiegel in die WAV einzuarbeiten.

So geschah weder im Oktober , noch im November oder im Dezember, Januar und Februar  nichts in Richtung der Anpassung der WAV Berlin;die Multiplikation der Werte aus dem Heizspiegel stellte die Senatsverwaltung für Gesundheit augenscheinlich vor ganz erhebliche Probleme…

(Ähnlich problematisch war die Umsetzung des Mietspiegel 2013, die „nur“ von Mai- September dauerte).

Fraglich ist, welches Rechtsmittel gegen die gesetzgeberische Untätigkeit gegeben ist.

Da es sich um die Ergänzung einer Verordnung, bezogen auf die Aktualisierung einer Verordnung handelt, lag es insofern nah, eine Normenerlaß bzw. Normenergänzungsklage  zu erheben (z.B.: BSG Urteil vom 28.06.2000,B 6 KA 26/99) und zwar als Feststellungsklage.

Feststellungsklage sind jedoch nur dann zulässig, wenn nicht eine vorrangig Klageart existiert, dies wäre hier dann die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid gewesen.

Da tatsächlich der Verordnungsgeber irgendwann im März dann aus den Puschen kam, hatte sich die Normenerlaßklage erledigt und es wurde nur noch über die Kosten gestritten.

Insofern hatte die mit der Normenerlaßklage angerufene Kammer nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Im Rahmen des Kostenfesetzungsbeschlusses wurde sodann die Frage, ob eine vorrangige Klageart besteht, bejaht.

Hiernach besteht bei einer geforderten Ergänzung einer Verordnung nach § 22a SGB II der Vorrang der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den aufgrund der Verordnung  erlassenen Bescheid. Eine Normenergänzungsklage ist daher unbegründet.

Beschluss des SG Berlin vom 01.07.2014- S 205 AS324/14  

Diese  Klage ist – natürlich- auch erhoben worden.

Die Stellungnahme des JobCenters ist diesem Verfahren ist stringend und überzeugend:

 

 

Weisungslage„: kann man nichts machen…