Kosten der Unterkunft bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Nach der Rechtsprechung ist bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft – weil in etwa ein Wechselmodell (also die Ausübung des gemeinsamen Umgangs-und Sorgerechtes) vereinbart worden ist- von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen. Dies liegt auf der Hand, da eine Wohnung nicht zeitweise kleiner oder größer wird oder billiger oder teuer wird.

Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:

“ Für Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehörigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur für diese Zeit die Miete anteilig übernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine höhere  Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.

 

Doch, war es!

Nach der benannten Rechtsprechung des  Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausübung des Sorgerechtes (also eine temporäre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft)  nämlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das  JobCenter zu übernehmenden Miete:

Es erscheint dem Senat allerdings nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften (s.o.) allein auf die Anzahl der während der »Besuchs «zeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße können insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils etc. sein. In Abhängigkeit davon ist bei »temporären Bedarfsgemeinschaften « ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf »permanenten « Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus bzw. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen.

 

Demnach ist der Wohnraumbedarf bei der Ausübung des Wechselmodelles jeweils individuell zu ermitteln. Ob das ALLEGRO kann, darf bezweifelt werden.

Bei der Ermittlung der Miete ist daher auf die jeweiligen Umstände der temporären Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

Das JobCenter muss jedoch auf jeden Fall die Bedarfsgemeinschaft zuvor darüber informieren, d.h. eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II muss versandt werden.

Erst dann kann ein solcher Bescheid „korrekt“ sein.

 

 

Update: Das Verfahren wurde durch Anerkenntnis beendet. Na bitte!