Update 28.03.2014:
Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor. Zur WAV bei SGB II-Empfnger sagt diese nichts aus.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin fr Empfnger von Leistungen nach dem SGB XII fr unwirksam erklrt und damit in diesem Bereich verworfen.
Voraussetzung fr deren Geltung ist nach 35a SGB XII, dass in der Satzung nach 22a SGB II Sonderregelungen fr Personen mit einem besonderen Bedarf fr Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zustzlich auch die Bedarfe lterer Menschen bercksichtigt werden. Dem wird der einschlgige 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach 22a SGB II zu beachten sind.
Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatschlichen Erhebungen als Grundlage fr die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von lteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in 6 Abs 2 WAV genannte Erhhungsmglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatschliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schtzung ins Blaue hinein“).
(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
Das Urteil gilt ab sofort.
Update: Der Tenor ist hier B 14 AS 70/12 R nachlesbar
Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgefhrt hatte, daß nicht die nach 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mndlichen Verhandlung kurz dahingehend geußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen mssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatschlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
Bezeichnend ist, daß der Hrtefallzuschlag von 10 % nach 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfsstzen eine realistische Schtzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schtzung.
Nun gilt wohl fr die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlssiges Konzept fr die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfnger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
Die Entscheidung ist nicht wirklich berraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas „unglcklich“ war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

Update: Im Gegenteil, es scheint dort recht dunkel zu sein:
Anlsslich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung fr Gesundheit und Soziales mit:
Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht besttigt
Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten fr die Unterkunft und Heizung im Land Berlin, hat weiterhin Bestand. Gestern fand vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mndliche Verhandlung in dem ersten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) statt. Weder die Hhe der Richtwerte der WAV noch das schlssige Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage gestellt. Die WAV bleibt demnach gltig und kann weiterhin von den Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.
Das BSG wies in seiner mndlichen Urteilsverkndung darauf hin, dass die in der WAV formulierte bertragbarkeit auf das SGB XII angepasst werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegrndung wird die Senatsverwaltung fr Gesundheit und Soziales prfen, in welcher Form hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten fr Unterkunft und Heizung fr Empfngerinnen und Empfnger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Hhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ndert sich die Hhe der Leistungen fr Unterkunft und Heizung fr die Betroffenen nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Bezirksmter versandt.
Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten fr Unterkunft und Heizung wurde mit dem gestrigen Urteil hchstrichterlich besttigt. Auch die Kritik an der bertragbarkeit auf das SGB XII ndert nichts an dem Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafr sprechen auch die Zahlen: Die Zahl der Umzge ist von Mai 2012 bis April 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350 gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von 23.582 auf 11.995 zurckgegangen. Die Befrchtungen der Kritiker, es werde zu Tausenden von Umzgen durch die neue Verordnung kommen, hat sich also nicht bewahrheitet.“
Quelle: http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html
Das die Leute nicht umziehen, weil selbst neue Wohnungen zu teuer sind, kommt dem Herrn Senator nicht mal ansatzweise in den Sinn.