Sanktionen- objektive Gründe entschuldigen

Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es für die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Gründe vorliegen.

Das Gesetz führt in § 31 SGB II  auf,daß eine Sanktion dann nicht möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfänger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmenträger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhörungsverfahren.

Das Sozialgericht hat die Sanktion für rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rückgängigmachung der Sanktion) angeordnet.

Für den wichtigen Grund ist es insofern  ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.

Beschluss des Sozialgerichtes  Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER

 

 

KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree höchstwahrscheinlich rechtswidrig

Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept für die Kosten der Unterkunft als höchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfänger höhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download:  SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am  Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfüllt nicht die Vorgaben des § 22 SGB II.

Es handelte sich hierbei übrigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jüngst nicht überzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014-  S 38 AS 3442/13  ) .

Sehr erfreulich ist im übrigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Kürzung des Regelsatzes den Antrag „zulässig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedürftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kündigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tür stehen muß,  bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Kürzung des Regelsatzes für eine Eilbedürftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.

Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch höhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt  sollten dann neue, niedrigere Mietwerte für ALG II-Empfänger gelten. Wie das mit den tatsächlich ja gestiegenen Kosten für Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation  als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.

 

 

Zwangsrente III

Und abermals wurde  mit dem Sozialgericht  Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014  S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht führt aus:

„Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der  Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungsträger  einen Antrag stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die  Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die  Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung.  Der Antragsgegner muss daher seine  Gründe für die Verpflichtung  der Antragstellerin zur Rentenantragstellung  bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die  voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss  oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung  eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte  als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach   § § 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente –  regelmäßig mit Abschlägen verbunden    Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem  Bescheid vom 6. März 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 :  Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthält Ausführungen, die erkennen  lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt“.

Tatsächlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwägung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wäre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten hätten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente� mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R – Volltext

Das Bundessozialgericht hat zum Urteil vom 17.10.2013 nun das Urteil in vollständig abgefasster Form erlassen, es ist hier abrufbar:Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013_ B 14 AS 70_12R
Es setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, welche (verfassungs)rechtlichen Vorgaben für Satzungen für den Bedarf von Unterkunft und Heizung im Allgemeinen bestehen und kommt zu dem Schluss, daß dies bei der WAV Berlin bei SGB XII-Empfängern nicht der Fall ist (Rnd.: 43):

Verfehlt ist dieser Auftrag weiter deshalb, weil – in der Konsequenz der Ausgestaltung liegend -die „Sonderregelungen“ des § 6 Abs 2 WAV ersichtlich in keiner Weise auf Erhebungen gestützt sind, die im dargelegten Sinne zeit-und realitätsgerecht eine typisierende Erfassung der umfassten Sonderbedarfe nach den Verhältnissen des Berliner Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Größe, Ausstattung oder Lage des benötigten Wohnraums erlauben könnten. Solche Erhebungen weisen schon die Materialien nach § 22b Abs 2 Satz 1 SGB II nicht nach, jedenfalls steht hiergegen der Umstand, dass für schlechthin jede der in § 6 Abs 2 WAV im Einzelnen aufgeführten und sehr verschiedenen Personengruppen eine Erhöhungsmöglichkeit um bis zu 10 % vorgesehen ist, obwohl ihnen zum Teil tatbestandlich fassbare Sonderbedarfe schon gar nicht zugrunde liegen können. In besonderer Weise augenfällig ist das für die Gruppe der „Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben“ ( § 6 Abs 2 Buchst f WAV), gilt aber auch für, die sonstigen Gruppen. Sollte nicht anzunehmen sein, dass die Werte danach auf- im Wege der untergesetzlichen Normsetzung unzulässigen – politischen Setzungen beruhen, können sie jedenfalls allenfalls „Schätzungen ins Blaue“ sein, was zur Konkretisierung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schlechterdings unzureichend und deshalb auch im Rahmen untergesetzlicher Normgebung unzulässig ist.

Es stellt sich wie immer damit die Frage, ob der Verordnungsgeber unfähig ist („Schätzung ins Blaue hinein“) oder unfähig tut („politische Setzungen“).

Zumindest dürfte sich die Behauptung, die die JobCenter in verschiedenen Schriftsätzen aufgestellt hat das Bundessozialgericht habe die WAV Berlin in diesem Urteil bestätigt, erledigt haben.

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Abermals wurde eine Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente vorläufig beseitigt.

Bereits das LSG (Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013 ) hatte entschieden, daß eine Eingliederungsvereinbarung bei der Aufforderung eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, zu berücksichtigen ist.

So lag der Fall hier auch. Wie das SG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2014 entschied, ist bei der Aufforderung der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (sog. „Zwangsverrentung“ zu berücksichtigen, daß der Leistungsempfänger hier bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Damit wurde vorläufig verhindert, daß das JobCenter den Antrag stellt.

Beschluss SG Berlin 61 AS 4999-14ER
Aufforderungen zur Beantragung der Altersrente beinhalten häufig solche und andere Fehler ; rechtlicher Rat sollte eingeholt werden.

(siehe auch: “Zwangsrente� mit 63- Ermessensentscheidung notwendig )

Anzahl der Bewerbungen bei Eingliederungsvereinbarungen

Häufig werden in Eingliederungsvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorgegeben. Das Gesetz schweigt in den § § 10 und 15 SGB II jedoch, was hier eine angemessene Anzahl von Bewerbungsbemühungen ist.

In der Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, wonach wohl noch noch 10 Bewerbungen angemessen sind.
Ob jedoch 11, 12. 13, 14, 15 oder mehr Bewerbungen angemessen sind,läßt sich nicht sagen.

Mustergültig ist insofern der Beschluss der 87. Kammer des SG Berlin. Das Gericht arbeitete hierbei die Kriterien heraus, an denen sich die Anzahl der Bewerbungen subjektiv – Dauer der Arbeitslosigkeit, Qualifikation – und objektiv – nämlich Übernahme der Bewerbungskosten- bestimmen lassen kann. Angesichts der mehr als diffusen Bestimmungen erkennt es im vorliegenden Fall 15 Bewerbungen als (noch?) zu hoch an.

Beschluss des SG Berlin vom 09.12.2013 zur Anzahl von Bewerbungen in Eingliederungsvereinbarungen

Einstellung der Leistungen bei Umzügen

Wenn Leistungsempfänger umziehen, stellte idR. das JobCenter zum Zeitpunkt des Umzuges die Leistungen ein. Man solle doch beim nun zuständigen örtlichen Träger die Leistungen beantragen. Dies kann zwischen zwei Wochen und zwei (manchmal auch drei) Monaten dauern.

Dies Leistungseinstellung bzw. Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II sein jedoch evident rechtswidrig.

§ 2 SGB X bestimmt, daß im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit – und dies ist bei einem Umzug der Fall- weiterhin durch den ehemaligen Leistungsträger Leistungen zu erbringen sind (also z.B. Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung nach SGB XII).

Diese Erkenntnis hat sich leider nicht rumgesprochen, weshalb auch hier – wie fast immer- es ratsam ist, Widerspruch zu erheben und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Beschluss des SG Berlin vom 06.09.2013

„Zwangsrente“ mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Bei ALG II-Empfänger die in die Nähe des 63. Lebensjahres kommen, wird von den Jobcentern häufig verlangt, Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, daß das JobCenter selber die Rente mit Abschläge für 63jährige selbst beantragt.

Die Aufforderung muß jedoch eine sog. Ermessensbetätigung erkennen lassen.

Nach der richtigen Auffassung des Landessozialgerichtes und des Sozialgerichtes Berlin muß diese Ermessenbetätigung auch erkennbar sein. (vgl. Beschluss des SG Berlin vom 16.09.2013 oder den Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013

Dies ist häufig nicht der Fall, weshalb in der Regel anzuraten ist, Widerspruch gegen die Aufforderung zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente einzulegen und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Während einige Bescheide vor der Konkretisierung durch die Rechtsprechung keinerlei Ermessensbetätigungen erhielten (z.B. „Sie sind verpflichtet die vorgezogenen Altersrente zu beantragen“) wird nun mit Verweis auf die allgemeine Verpflichtung der Behörde, mit Haushaltsmitteln sparsam umzugehen verwiesen.

Dies ist natürlich auch ein Allgemeinplatz und keine Ermessensbetätigung.

BSG erklärt WAV Berlin für den Rechtskreis SGB XII für unwirksam – B 14 AS 70/12 R –

Update 28.03.2014:

Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor. Zur WAV bei SGB II-Empfänger sagt diese nichts aus.

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schätzung ins Blaue hinein“).

(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)

Das Urteil gilt ab sofort.
Update: Der Tenor ist hier B 14 AS 70/12 R nachlesbar

Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).

Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.

Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.

Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.

Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas „unglücklich“ war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.

Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

Update: Im Gegenteil, es scheint dort recht dunkel zu sein:

Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:

Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt

Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft und Heizung im Land Berlin, hat weiterhin Bestand. Gestern fand vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem ersten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) statt. Weder die Höhe der Richtwerte der WAV noch das schlüssige Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage gestellt. Die WAV bleibt demnach gültig und kann weiterhin von den Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.

Das BSG wies in seiner mündlichen Urteilsverkündung darauf hin, dass die in der WAV formulierte Übertragbarkeit auf das SGB XII angepasst werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales prüfen, in welcher Form hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Bezirksämter versandt.

Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. Auch die Kritik an der Übertragbarkeit auf das SGB XII ändert nichts an dem Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafür sprechen auch die Zahlen: Die Zahl der Umzüge ist von Mai 2012 bis April 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350 gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von 23.582 auf 11.995 zurückgegangen. Die Befürchtungen der Kritiker, es werde zu Tausenden von Umzügen durch die neue Verordnung kommen, hat sich also nicht bewahrheitet.“

Quelle: http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html

Das die Leute nicht umziehen, weil selbst neue Wohnungen zu teuer sind, kommt dem Herrn Senator nicht mal ansatzweise in den Sinn.

 

SG Berlin erklärt WAV Berlin für unwirksam – Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.

Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.

Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung)

sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)

Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013 S 37 AS 30006/12

Update: Der Volltext des Urteils S 37 AS 30006/12 ist hier abrufbar.

Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.

Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.

Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig.

Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, sich für die Zukunft oder Vergangenheit höhere Kosten als anerkannt zu sichern, lassen Sie sich beraten: Kontakt.