Zwangsrente III

Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den 12a SGB II, 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht fhrt aus:

„Gemß 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begrndung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behrde bei der Ausbung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungstrger einen Antrag stellt, steht grundstzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner muss daher seine Grnde fr die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausbung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Hhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss oder dauerhafte Krankheit zu bercksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu bercksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente – regelmßig mit Abschlgen verbunden Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem Bescheid vom 6. Mrz 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. Mrz 2014 : Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthlt Ausfhrungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausbung des Ermessens erfllt“.

Tatschlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwgung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten htten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R – Volltext

Das Bundessozialgericht hat zum Urteil vom 17.10.2013 nun das Urteil in vollstndig abgefasster Form erlassen, es ist hier abrufbar:Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013_ B 14 AS 70_12R
Es setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, welche (verfassungs)rechtlichen Vorgaben fr Satzungen fr den Bedarf von Unterkunft und Heizung im Allgemeinen bestehen und kommt zu dem Schluss, daß dies bei der WAV Berlin bei SGB XII-Empfngern nicht der Fall ist (Rnd.: 43):

Verfehlt ist dieser Auftrag weiter deshalb, weil – in der Konsequenz der Ausgestaltung liegend -die „Sonderregelungen“ des 6 Abs 2 WAV ersichtlich in keiner Weise auf Erhebungen gesttzt sind, die im dargelegten Sinne zeit-und realittsgerecht eine typisierende Erfassung der umfassten Sonderbedarfe nach den Verhltnissen des Berliner Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Grße, Ausstattung oder Lage des bentigten Wohnraums erlauben knnten. Solche Erhebungen weisen schon die Materialien nach 22b Abs 2 Satz 1 SGB II nicht nach, jedenfalls steht hiergegen der Umstand, dass fr schlechthin jede der in 6 Abs 2 WAV im Einzelnen aufgefhrten und sehr verschiedenen Personengruppen eine Erhhungsmglichkeit um bis zu 10 % vorgesehen ist, obwohl ihnen zum Teil tatbestandlich fassbare Sonderbedarfe schon gar nicht zugrunde liegen knnen. In besonderer Weise augenfllig ist das fr die Gruppe der „Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einknfte haben“ ( 6 Abs 2 Buchst f WAV), gilt aber auch fr, die sonstigen Gruppen. Sollte nicht anzunehmen sein, dass die Werte danach auf- im Wege der untergesetzlichen Normsetzung unzulssigen – politischen Setzungen beruhen, knnen sie jedenfalls allenfalls „Schtzungen ins Blaue“ sein, was zur Konkretisierung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schlechterdings unzureichend und deshalb auch im Rahmen untergesetzlicher Normgebung unzulssig ist.

Es stellt sich wie immer damit die Frage, ob der Verordnungsgeber unfhig ist („Schtzung ins Blaue hinein“) oder unfhig tut („politische Setzungen“).

Zumindest drfte sich die Behauptung, die die JobCenter in verschiedenen Schriftstzen aufgestellt hat das Bundessozialgericht habe die WAV Berlin in diesem Urteil besttigt, erledigt haben.

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Abermals wurde eine Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente vorlufig beseitigt.

Bereits das LSG (Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013 ) hatte entschieden, daß eine Eingliederungsvereinbarung bei der Aufforderung eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, zu bercksichtigen ist.

So lag der Fall hier auch. Wie das SG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2014 entschied, ist bei der Aufforderung der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (sog. „Zwangsverrentung“ zu bercksichtigen, daß der Leistungsempfnger hier bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, bei der Entscheidung zu bercksichtigen. Damit wurde vorlufig verhindert, daß das JobCenter den Antrag stellt.

Beschluss SG Berlin 61 AS 4999-14ER
Aufforderungen zur Beantragung der Altersrente beinhalten hufig solche und andere Fehler ; rechtlicher Rat sollte eingeholt werden.

(siehe auch: “Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig )

Anzahl der Bewerbungen bei Eingliederungsvereinbarungen

Hufig werden in Eingliederungsvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorgegeben. Das Gesetz schweigt in den 10 und 15 SGB II jedoch, was hier eine angemessene Anzahl von Bewerbungsbemhungen ist.

In der Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, wonach wohl noch noch 10 Bewerbungen angemessen sind.
Ob jedoch 11, 12. 13, 14, 15 oder mehr Bewerbungen angemessen sind,lßt sich nicht sagen.

Mustergltig ist insofern der Beschluss der 87. Kammer des SG Berlin. Das Gericht arbeitete hierbei die Kriterien heraus, an denen sich die Anzahl der Bewerbungen subjektiv – Dauer der Arbeitslosigkeit, Qualifikation – und objektiv – nmlich bernahme der Bewerbungskosten- bestimmen lassen kann. Angesichts der mehr als diffusen Bestimmungen erkennt es im vorliegenden Fall 15 Bewerbungen als (noch?) zu hoch an.

Beschluss des SG Berlin vom 09.12.2013 zur Anzahl von Bewerbungen in Eingliederungsvereinbarungen

Einstellung der Leistungen bei Umzgen

Wenn Leistungsempfnger umziehen, stellte idR. das JobCenter zum Zeitpunkt des Umzuges die Leistungen ein. Man solle doch beim nun zustndigen rtlichen Trger die Leistungen beantragen. Dies kann zwischen zwei Wochen und zwei (manchmal auch drei) Monaten dauern.

Dies Leistungseinstellung bzw. Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II sein jedoch evident rechtswidrig.

2 SGB X bestimmt, daß im Falle des Wechsels der rtlichen Zustndigkeit – und dies ist bei einem Umzug der Fall- weiterhin durch den ehemaligen Leistungstrger Leistungen zu erbringen sind (also z.B. Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung nach SGB XII).

Diese Erkenntnis hat sich leider nicht rumgesprochen, weshalb auch hier – wie fast immer- es ratsam ist, Widerspruch zu erheben und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Beschluss des SG Berlin vom 06.09.2013

„Zwangsrente“ mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Bei ALG II-Empfnger die in die Nhe des 63. Lebensjahres kommen, wird von den Jobcentern hufig verlangt, Altersrente mit Abschlgen zu beantragen. Ansonsten besteht die Mglichkeit, daß das JobCenter selber die Rente mit Abschlge fr 63jhrige selbst beantragt.

Die Aufforderung muß jedoch eine sog. Ermessensbettigung erkennen lassen.

Nach der richtigen Auffassung des Landessozialgerichtes und des Sozialgerichtes Berlin muß diese Ermessenbettigung auch erkennbar sein. (vgl. Beschluss des SG Berlin vom 16.09.2013 oder den Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013

Dies ist hufig nicht der Fall, weshalb in der Regel anzuraten ist, Widerspruch gegen die Aufforderung zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente einzulegen und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Whrend einige Bescheide vor der Konkretisierung durch die Rechtsprechung keinerlei Ermessensbettigungen erhielten (z.B. „Sie sind verpflichtet die vorgezogenen Altersrente zu beantragen“) wird nun mit Verweis auf die allgemeine Verpflichtung der Behrde, mit Haushaltsmitteln sparsam umzugehen verwiesen.

Dies ist natrlich auch ein Allgemeinplatz und keine Ermessensbettigung.

BSG erklrt WAV Berlin fr den Rechtskreis SGB XII fr unwirksam – B 14 AS 70/12 R –

Update 28.03.2014:

Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor. Zur WAV bei SGB II-Empfnger sagt diese nichts aus.

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin fr Empfnger von Leistungen nach dem SGB XII fr unwirksam erklrt und damit in diesem Bereich verworfen.

Voraussetzung fr deren Geltung ist nach 35a SGB XII, dass in der Satzung nach 22a SGB II Sonderregelungen fr Personen mit einem besonderen Bedarf fr Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zustzlich auch die Bedarfe lterer Menschen bercksichtigt werden. Dem wird der einschlgige 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach 22a SGB II zu beachten sind.

Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatschlichen Erhebungen als Grundlage fr die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von lteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in 6 Abs 2 WAV genannte Erhhungsmglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatschliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schtzung ins Blaue hinein“).

(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)

Das Urteil gilt ab sofort.
Update: Der Tenor ist hier B 14 AS 70/12 R nachlesbar

Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgefhrt hatte, daß nicht die nach 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mndlichen Verhandlung kurz dahingehend geußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen mssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatschlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).

Bezeichnend ist, daß der Hrtefallzuschlag von 10 % nach 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfsstzen eine realistische Schtzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schtzung.

Nun gilt wohl fr die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlssiges Konzept fr die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.

Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.

Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfnger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung ist nicht wirklich berraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas „unglcklich“ war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.

Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

Update: Im Gegenteil, es scheint dort recht dunkel zu sein:

Anlsslich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung fr Gesundheit und Soziales mit:

Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht besttigt

Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten fr die Unterkunft und Heizung im Land Berlin, hat weiterhin Bestand. Gestern fand vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mndliche Verhandlung in dem ersten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) statt. Weder die Hhe der Richtwerte der WAV noch das schlssige Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage gestellt. Die WAV bleibt demnach gltig und kann weiterhin von den Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.

Das BSG wies in seiner mndlichen Urteilsverkndung darauf hin, dass die in der WAV formulierte bertragbarkeit auf das SGB XII angepasst werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegrndung wird die Senatsverwaltung fr Gesundheit und Soziales prfen, in welcher Form hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten fr Unterkunft und Heizung fr Empfngerinnen und Empfnger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Hhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ndert sich die Hhe der Leistungen fr Unterkunft und Heizung fr die Betroffenen nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Bezirksmter versandt.

Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten fr Unterkunft und Heizung wurde mit dem gestrigen Urteil hchstrichterlich besttigt. Auch die Kritik an der bertragbarkeit auf das SGB XII ndert nichts an dem Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafr sprechen auch die Zahlen: Die Zahl der Umzge ist von Mai 2012 bis April 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350 gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von 23.582 auf 11.995 zurckgegangen. Die Befrchtungen der Kritiker, es werde zu Tausenden von Umzgen durch die neue Verordnung kommen, hat sich also nicht bewahrheitet.“

Quelle: http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html

Das die Leute nicht umziehen, weil selbst neue Wohnungen zu teuer sind, kommt dem Herrn Senator nicht mal ansatzweise in den Sinn.

 

SG Berlin erklrt WAV Berlin fr unwirksam – Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Hhe der angemessenen Aufwendungen fr Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwlften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle fr unwirksam erklrt.

Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten fr Hartz IV-Empfnger und Grundsicherungsempfnger wohl hinfllig.

Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehufung)

sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)

Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013 S 37 AS 30006/12

Update: Der Volltext des Urteils S 37 AS 30006/12 ist hier abrufbar.

Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin fr nicht anwendbar erklrt.

Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.

Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhngig.

Wenn Sie Hilfe dabei bentigen, sich fr die Zukunft oder Vergangenheit hhere Kosten als anerkannt zu sichern, lassen Sie sich beraten: Kontakt.

Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin- Nchste Runde- Update

Die Revision vor dem BSG wird nun unter dem Aktenzeichen B 14 AS 70/12 R gefhrt. Ein Verhandlungstermin drfte Anfang nchsten Jahres zu erwarten sein.

Das Land Berlin hat nun ebenfalls Revision eingelegt- hier stellt sich die Frage, ob das Land dies berhaupt machen kann, da es durch das Urteil nicht beschwert ist. Formell betrachtet wurde ja das Verfahren durch den Antragsteller „verloren“.

Nach meiner Rechtsauffassung ist die WAV Berlin rechtswidrig.

Was aber knnen Betroffene gegen die auf das angeblich angemessene „gekrzten“ Kosten der Unterkunft machen?
Eine Betroffenheit ist gegeben, sobald das JobCenter nicht mehr die Miete in voller Hhe berweist, sondern nur den Tabellenbetrag nach der WAV Berlin.
Erst einmal ist es dann wichtig, Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einzulegen und die WIderspruchsentscheidung abzuwarten.
Sodann muss gegen den – regelmßig ablehnenden – Widerspruchsbescheid Klage eingereicht werden.

Denn es hchstwahrscheinlich so, daß im Falle einer Nichtigkeitserklrung der WAV Berlin die tatschlich angemessene Miete nicht nachgezahlt wird, wenn keine Rechtsmittel ergriffen worden sind.

Sollten Sie Hilfe fr Widerspruch und Klage bentigen nehmen Sie Kontakt mit mir auf:

Rechtsanwalt Kay Fßlein
Scharnweberstraße 20
10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
030 / 29381057
kontakt@ra-fuesslein.de

Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin- Nchste Runde

Jetzt liegt auch fr die Allgemeinheit die Begrndung des Normenkontrollantrages vor.
(Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2012 Az.: L 36 AS 1162/12 NK-pdf).

Das Gericht versteckt die fr die Empfnger von Leistungen nach dem SGB XII relevanteste Information zur WAV Berlin auf Seite 8 des Urteils:

2. Die WAV ist auf Leistungen fr Unterkunft und Heizung nach 35 SGB XII – im Bereich der Sozialhilfe – nicht anwendbar.

Dem Verordnungsgeber der WAV Berlin ist daher aufgegeben, ein neues schlssiges Konzept fr SGB XII-Empfnger zu entwickeln.

Dennoch wurde die Normenkontrollklage gegen die Satzung abgewiesen, da dem Klger die Antragsbefugnis fehlt (weil ja die WAV Berlin im Rahmen des SGB XII nicht anwendbar ist) .

Hierzu fhrt das Gericht aus:

Soweit diese vom BVerwG vielfach verwendete Formulierung einschließen sollte, dass auch die rechtliche Betroffenheit nur nach dem Mglichkeitsmaßstab beurteilt werden soll (so anscheinend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4/00), folgt der Senat dem aus den nachfolgenden Erwgungen jedenfalls fr den (hier gegebenen) Fall nicht, dass die Geltung der zur berprfung gestellten Norm fr den Antragsteller (dh nicht nur die Beeintrchtigung einer wie auch immer begrndeten Rechtsstellung) in Frage steht und von der Anwendung einer Norm abhngt (hier: 35a SGB XII), die nicht Teil des zu berprfenden untergesetzlichen Normkomplexes ist. Insoweit ist entscheidend, dass die zur berprfung gestellte Norm bei rechtlich zutreffender Betrachtung Anwendung findet, da ansonsten der Zugang zum Normenkontrollverfahren von einer nicht (bzw zutreffend nur in Verfahren des Individualrechtsschutzes) auf ihre Rechtmßigkeit hinterfragbaren Verwaltungspraxis abhinge.“

Vorangeschickt: Um Verwaltungsakte oder Satzungen anzugreifen bedarf es der Mglichkeit, daß diese staatlichen Akte den Klger in seinen Rechten verletzten (die Juristen nennen dies „Mglichkeitstheorie“, sie steht nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus diesem, wenn z.B. 42 VwGO bestimmt, daß man „betroffen“ in eigenen Rechten sein muß).

Nach meiner Rechtsansicht weicht das LSG hier jedoch von den gefestigten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Mglichkeitstheorie ohne vernnftigen Grund ab.
Dies fhrt dann dazu, daß dem Klger hier eine Sachentscheidung ber die Frage, ob denn nun die Unterkunftskosten nach der WAV richtig berechnet worden sind vorenthalten sind.

Insofern wurde nun die durch das LSG zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt und bereits begrndet.

Das Bundessozialgericht kann nun entweder der Rechtsprechung des LSG folgen, das Urteil aufheben und selbst entscheiden oder die Sache an das LSG zurckverweisen.