Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept für die Kosten der Unterkunft als höchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfänger höhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download: SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfüllt nicht die Vorgaben des § 22 SGB II.
Es handelte sich hierbei übrigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jüngst nicht überzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014- S 38 AS 3442/13 ) .
Sehr erfreulich ist im übrigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Kürzung des Regelsatzes den Antrag „zulässig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedürftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kündigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tür stehen muß, bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Kürzung des Regelsatzes für eine Eilbedürftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.
Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch höhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt sollten dann neue, niedrigere Mietwerte für ALG II-Empfänger gelten. Wie das mit den tatsächlich ja gestiegenen Kosten für Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.