Einstellung der Leistungen bei Umzügen

Wenn Leistungsempfänger umziehen, stellte idR. das JobCenter zum Zeitpunkt des Umzuges die Leistungen ein. Man solle doch beim nun zuständigen örtlichen Träger die Leistungen beantragen. Dies kann zwischen zwei Wochen und zwei (manchmal auch drei) Monaten dauern.

Dies Leistungseinstellung bzw. Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II sein jedoch evident rechtswidrig.

§ 2 SGB X bestimmt, daß im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit – und dies ist bei einem Umzug der Fall- weiterhin durch den ehemaligen Leistungsträger Leistungen zu erbringen sind (also z.B. Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung nach SGB XII).

Diese Erkenntnis hat sich leider nicht rumgesprochen, weshalb auch hier – wie fast immer- es ratsam ist, Widerspruch zu erheben und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Beschluss des SG Berlin vom 06.09.2013