Bestimmung der angemessenen Miete für SGB XII-Empfänger

Bereits 2013 hatte das BSG festgestellt, dass die WAV Berlin nicht die Mietkosten für ältere Menschen richtig berücksichtigt hatte. Der Träger der Grundsicherung muss nämlich im Rahmen eines sogenannten schlüssigen Konzeptes herausfinden, wie hoch die Miete für SGB XII-Empfänger überhaupt sein darf  (Urteil des BSG vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R)

Was aber gilt dann ? In der mündlichen Verhandlung zur Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin wurde dies auch thematisiert, die Frage aber offen gelassen. Möglich wäre eine Ableitung aus dem Mietspiegel oder die Anwendung des Wohngesetzes zzgl. eines Zuschlages.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (sozusagen am Jahrestag der Entscheidung des BSG am 17.10.2019) einen dritten, radikalen, im Ergebnis aber richtigen Schritt getan: sofern alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind, sind die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Weder aus dem Mietspiegel noch aus dem Wohngeldgesetz läßt sich der Bedarf „älterer  Menschen“ ermitteln.

 

Insbesondere „schlägt“ die falsche Ermittlung auf die Kostensenkungssenkungsaufforderung durch.

 

Das LSG führt aus:

 

Solange es wie hier an einem schlüssigen Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von vornherein fehlt, fehlt es im Übrigen auch am Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung, welche einer Absenkung der Leistung auf die angemessenen Kosten regelmäßig vorauszugehen hat, um die Voraussetzungen für eine Kostensenkung subjektiv herzustellen.

Kurzum: ohne  Kostensenkungssenkungsaufforderung keine Absenkung möglich.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass wohl die tatsächlich gezahlte Miete als angemessene Miete  für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII  anerkannt werden muss.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2019- L 15 SO 142/14

 

 

Kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber Leistungen nach dem SGB XII

Wie schon häufig Thema, werden Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert, Wohngeld zu beantragen (mehr hier:  Wohngeld und SGB XII – I  und  Wohngeld und SGB XII – II).

Nun liegt hier eine Entscheidung des SG Berlin vom 28.10.2019  vor, die in einem  Fall im Hauptsacheverfahren entschied, dass kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber der Grundsicherung besteht.

 

Das SG Berlin für zutreffend aus:

 

Insbesondere ergibt sich ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungs- ausschluss nicht daraus, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum (wohl) ein Anspruch auf Wohngeld nach dem WoGG zugestanden hätte und dass er bei entsprechender Antragstel- lung und Mitwirkung im anschließenden Verwaltungsverfahren durch den Bezug von Wohn- geld nach dem WoGG eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII (wohl) hätte vermeiden kön- nen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, wenn andere Leistungen nicht tatsächlich erbracht werden, nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm, sondern der Vorschrift kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII, insbesondere den Regelungen über den Einsatz von Einkommen ( § § 82 ff. SGB XII) und Vermögen ( § § 90 f. SGB XII) oder sonstigen leistungshindernden Normen, Bedeutung zu.

 

Verfassungswidrigkeit von Sanktionen- wie geht es weiter? Und wann tritt Bestandskraft ein?

Nachdem nun Sanktionen nur noch eingeschränkt möglich sind, stellt sich natürlich die Frage, wie es verfahrensrechtlich weitergeht.

Das Bundesverfassungsgericht verrät es ganz am Ende seiner Entscheidung    (ab Rnd. 218).

 

Ich ordne das mal sogleich ein:

 

 

Klar: dies betrifft Bescheide über die noch ein Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren anhähig ist.

Aber: wie bekannt, sind durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehres ggf. vielen (vllt. sogar alle!) Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig (  Falsche Rechtsbehelfsbelehrungen der JobCenter-Widerspruchsfrist 1 Jahr ?)  Dann tritt Bestandskraft erst ein Jahr nach Bekanntgabe des Sanktionsbescheides ein! Diese Sanktionen sind dann nicht bestandskräftig in diesem Sinne!

Insofern lohnt es sich auch gegen vermeintlich bestandskräftige Bescheide noch Widerspruch zu erheben.

 

(natürlich kann innerhalb der Jahresfrist des § 44 SGB X immer noch der Sanktionsbescheid mit anderen Argumenten angegriffen werden, z.B. dass doch ein „wichtiger Grund“ vorlag)

Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II

Auch Rückforderungsansprüche der JobCenter verjähren, die Frage ist nur: wann?

Nach § 50 SGB X ist dies  in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist, der Fall (meist also einen Monat nach Bekanntgabe). Danach tickt die Uhr für die Verjährung.

Um die Verjährung auf 30 Jahre zu dehnen, bedarf es eines weiteren Verwaltungsaktes nach § 52 SGB X .

Dieser „Durchsetzungsverwaltungsakt“ wurde jedoch in der Vergangenheit häufig (bzw. gar nicht) erlassen

 

In seine  Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER hat das LSG Berlin-Brandenburg daher den Einwand der Verjährung greifen lassen, wenn der Durchsetzungsbescheid fehlt.

 

Das SG Potsdam hat sich in seine Beschluss vom 28.08.2019 dem sich auch angeschlossen.

Meist ist die Forderung von den Betroffenen schon vergessen worden, da es den Eindruck hat, dass die Bundesagentur für Arbeit, Inkasso-Service würde zur Zeit viele Altforderungen mittels Zahlungserinnerungen geltend machen, die meist diffus noch „weitere Unannehmlichkeiten“ ankündigen (meist die Vollstreckung durch das Hauptzollamt).

 

Mit den beiden Beschlüssen dürfte jedoch hinsichtlich  von Forderungen die sehr alt sind, der Einwand der Verjährung greifen.

 

Beschluss des SG Potsdam vom 28.08.2019- S 23 AS 521/19 ER

Bitte unterschreiben Sie hier….

Manchmal ist man von Wendungen im Prozesses dann sehr überrascht. Dies muss nicht unbedingt der  Zuhörer im Gerichtssaal sein, der aufspringt und als Entlastungszeuge aussagt, manchmal ergibt sich dies auch einfach nur aus den Akten….

 

Die Klage meines Mandanten wurde durch einen Gerichtsbescheid abgewiesen und er legte hiergegen Rechtsmittel ein und beauftragte mich mich der Begründung, was ich auch tat.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg teilte dann mit, dass hier wohl gar keine anfechtbarere Entscheidung vorliegt: der Gerichtsbescheid war an der falschen Stelle unterschrieben worden.

Normalerweise ist es so, dass der Richter das Urteil (Beschluss, Gerichtsbescheid), welches in der Akte bleibt unterschreibt. Den anderen Prozessbeteiligten werden dann nur Abschriften zur Verfügung gestellt  (m.a.w. es bedarf keines unterschriebenen Exemplars an die Beteiligten).

Vorliegend hatte der Richter den Gerichtsbescheid jedoch an der falschen Stelle unterschrieben, nämlich nicht „unten“, sondern „oben“.

Rechtsfolge: es liegt gar keine verfahrensabschließende (bzw. rechtsmittelfähige) Entscheidung vor.

Konsequenz: zurück auf Anfang!

 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019 – L 34 AS 1236/18

Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort

In dieser Woche ist der Mietspiegel 2019 erschienen. Dies hat auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unmittelbare Auswirkungen, weil diese sich (nach weit verbreiteter Auffassung) nach dem jeweils aktuellen Mietspiegel richten. Nach dem Erscheinen des Mietspiegels 2017 im Mai 2017 dauerte es jedoch  bis Januar 2018 bis die angemessene Miete in der AV Wohnen neu geregelt worden ist.

 

Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger in der Zeit von Juni-Dezember demnach auch nur die Miete anerkannt, die nach dem „alten“ Mietspiegel und der „alten“ AV Wohnen (2015!) berechnetet waren.

Da jedoch nach Ansicht des SG Berlin die AV Wohnen ohnehin kein schlüssiges Konzept ist, um die angemessenen Mietwerte für ALG II-Empfänger in Berlin zu bestimmen, sind die Werte dem jeweils aktuellen Mietspiegel zu entnehmen.

(ob dieser Mietspiegel dann noch „richtig“ ist, ist schwer umstritten)

 

Demnach gilt:

Insoweit ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht – mehr – auf die ab Juli 2015 geltende AV-Wohnen vom 16. Juni 2015 (Abl. Bln 2015, S. 1339ff., dort S. 1352f.) abzustellen, die auf den Daten des Mietspiegels 2015 basiert, weil im streitgegenständlichen Zeitraum bereits die Daten des Berliner Mietspiegels 2017 (vom 19.5.2017, ABl. Bln 2017, S. 2165ff.) vorlagen.

Kurzum: auch für die aktuelle laufenden Leistungsfälle sind die Werte des Mietspiegels 2019 anzuwenden.

Urteil des SG Berlin vom 15.05.2019  S 142 AS 12605/18

Beantragen Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente!

Meinem Eindruck nach kommt es nach längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII fast schon reflexhaft vom JobCenter zum Aufforderungsschreiben, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Leider geht da von Seiten der Behörde einiges durcheinander, da Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähig vollkommen andere Voraussetzungen haben. Auch wurden schon Leistungsbezieher aufgefordert, die gar keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, weil diese ga nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Um dies zu klären, sieht das Gesetz in § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor, welches aber in der Praxis kaum angewandt wird.

M.a.W.: diese Aufforderungsschreiben sind in der Regel rechtswidrig. Gleichfalls rechtswidrig ist der unterschwellige Druck der vermittelt wird, dass eventuell Leistungen nicht weitergezahlt werden.

Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 25.10.208 – S 121 AS 10417/18 ER- nun nochmals betont, dass das Verfahren nach § 44a SGB II einzuhalten ist:

Eingangs ist der Verweis auf Leistungen nach dem SGB XII nicht zutreffend:

 

Dies ergibt sich in Bezug auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bereits daraus, dass es sich bei diesen nicht um eine den SGB II Leistungen vorrangige Leistung handelt.

Sodann fehlt eben das Verfahren:

Zudem wäre der Antragsgegner wie oben dargelegt aufgrund der gutachterlichen Stellung- nahme nach § 44a SGB II verpflichtet gewesen, diese Einschätzung zum Leistungsvermögen den anderen Sozialleistungsträgern zur Kenntnis zu geben, um sodann gemeinsam eine für alle verbindliche Entscheidung zur Erwerbsfähigkeit herbeizuführen und im Rahmen dessen auch zu klären, wer zur Leistungserbringung an den Antragsteller zuständig ist.

Schließendlich schließt sich das SG Berlin hier der Auffassung an, dass der Widerspruch nicht verspätet war:

Vorliegend gilt die in § 66 Abs. 1 SGG geregelte Jahresfrist, weil die von dem Antragsgegner in dem Aufforderungsbescheid vom 14. Mai 2018 verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.(…)

Nicht relevant für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich fehlerhaft ist, so dass die Jahresfrist anzuwenden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners, ob der Antrag- steller überhaupt diese Kommunikationsform gewählt hat oder hätte. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit.

 

 

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 25.10.2018 – S 121 AS 10417/18 ER  

 

 

 

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2018

Seit dem 1. Januar 2018 ist  in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass ein  Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist. Gemäß § 36a Abs. 2 SGB I könne eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach Absatz 1 sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger dafür einen Zugang eröffnet.

Seit dem 03.09.2018 hat nun im Anwaltsleben das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ Einzug  gehalten, welches die elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten dienen soll, aber auch Verwaltungen tauchen dort auf .

So finden sind einige Berliner JobCenter mit ihren elektronischen Behördenpostfächern dort gelistet und man kann aktiv an diese versenden.

Klar ist, dass dann die Behörde natürlich darauf hinweisen muss, zumal § 84 SGG dem Wortlaut nach zwingend vorsieht, dass Widersprüche auch elektronisch versendet werden können.

Diese Ansicht hat sich nun auch das SG Berlin mit Beschluss vom 01.10.2018 angeschlossen. Es führt aus:

Eine entsprechende Änderung der Rechtslage ist nunmehr  erfolgt. Denn seit dem 1. Januar 2018 ist in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch  „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch  oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist.Vor dem Hintergrund das der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich die elektronische Form alszulässige Form des Rechtsbehelfs geregelt hat, kann davon, dass die elektronische Einreichung  keine wesentliche praktische Bedeutung hat, keine Rede mehr sein (so auch SG  Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER -, Rn. 19, juris).

Damit war klar, dass der Widerspruch auch lange nach der Monatsfrist möglich war.

Im vorliegenden Fall ging es dann um die Frage, ob eine Leistungseinstellung bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich möglich und zulässig ist.

Das Gericht kommt – wenig überraschend- zu dem Schluss, dass es dies nicht ist:

Dies folgt aus § 2 Abs. 3 SGB X, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss,bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine ei ­ genständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungs ­ anspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen,nunmehr unzuständig ge ­ wordenen Leistungsträger begründet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es,eine typischer ­ weise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leis ­tungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen.

(Dies ist eigentlich ein alter Hut, wird aber immer wieder mißachtet – siehe auch den im Beschluss zitierten Beschluss des SG Berlin vom 11.09.2014: Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

oder

Einstellung der Leistungen bei Umzügen  

(Hinweis: bei gerichtlichen Entscheidungen muss wohl nicht auf den elektronischen Weg hingewiesen werden, da im Gesetzestext stets nur von „schriftlich oder zur Niederschrift“ formuliert ist).

Insofern dürfte wohl kaum ein Bescheid der JobCenter aus diesem Jahr Bestandskraft erlangt haben…..

Beschluss des SG Berlin vom 01.10.2018-  S 123 AS 9514/18 ER

 

 

Der unbegrenzte Eingliederungsverwaltungsakt

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, wird diese durch Verwaltungsakt erlassen. Recht häufig wird hierbei bei  Geltungsdauer ein Beginn angegeben, nicht jedoch ein Ende, sondern ein „bis auf weiteres“.

Ein Großteil der Rechtsprechung geht dann aus, dass dies nicht möglich ist, da nun unklar ist, wie lange die Eingliederungsvereinbarung nun gilt.

In dem Verfahren hier  erließ das JobCenter gleichfalls eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Es wurde Widerspruch erhoben, der keine aufschiebende Wirkung hat ( § 39 SGB II). Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, hätte die Antragstellerin sofort  eine Bewerbungsmaßnahme antreten müssen (da sie über 55 Jahre alt ist und bereits in den letzten Jahren weit über 1000 Bewerbungen bundesweit versandt hat, war ihr dies nicht sehr recht).

Dies blieb ihr dann nun auch vorläufig erspart.

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 28.08.2018 den Verwaltungsakt wegen der unbestimmte Dauer vorläufig ausgesetzt. (Beschluss des SG Berlin vom 28.08.2018 – S 27 AS 8731/18 ER).

 

Die Mandantin freut es – so kann diese nämlich ab Oktober ihre neue Arbeitsstelle antreten…(auch ohne Bewerbungstraining vorab).

Gutscheine und Sanktionen

Im Falle einer Sanktionierung eines Mitgliedes  einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern sieht das SG Berlin (Urteil vom  22.Juni 2018 – S 144 AS 15342/17  ) die Notwendigkeit auch ohne Antrag von Amts wegen Gutscheine und Sachleistungen zu bewilligen.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Sanktion automatisch rechtswidrig.

Grundsätzlich sind Gutscheine bei einer Sanktion von mehr als 30 % (also z.B. eine 30 % Sanktion und ein Meldeversäumnis)  nur auf Antrag zu erbringen;  leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, hat er sie zu erbringen.

Das SG Berlin schlußfolgert hieraus, dass das JobCenter auf Amts wegen hierüber (am Ende dann positiv) zu entscheiden hat.

Das SG Berlin führt nachvollziehbar aus, dass der Minderjährigenschutz sichergestellt werden muss, da im Falle einer Sanktion die Gefahr besteht, dass auf deren Leistungen zugegriffen wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Rechtsfrage ist noch nicht entschieden worden (ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu dieser Rechtsfrage ist auch nicht ersichtlich).

Auf die Frage, ob die Klägerin hier überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hatte (was sehr fraglich war) kam es demzufolge nicht mehr an.

 

Urteil des SG Berlin vom 22.Juni 2018- S    144 AS 15342/17 )