Kein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II im Landkreis Oberhavel

Mit Urteilen vom 09.12.2019 hat das SG Neuruppin entschieden, dass (zumindest in den Jahren 2015 und 2016) im Landkreis Oberhavel kein schlüssiges Konzept vorliegt. Demnach haben Empfänger nach dem SGB II Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (also höhere Miete) nach § 22 SGB II.

Dies war im Nachgang zu den Urteilen des BSG vom 31.01.2019 zu erwarten gewesen (vgl. insofern die Aufstellung dort).

Insbesondere der Landkreis Oberhavel ist (wie alle „Umlandkreise“ von Berlin) durch teuere Mieten in der Nähe von Berlin („S-Bahngemeinden“) geprägt, während zum ländlichen Raum hin die Besiedelung abnimmt. Die verwendeten schlüssigen Konzepten nehmen hierauf jedoch nur selten Rücksicht („Vergleichsraumbildung“).

In den vorliegenden entschiedenen Fällen sieht man dies sehr deutlich: der Wohnort war hier in zweithöchsten Wohngeldstufe (V) eingruppiert, während die anderen Gemeinden teilweise zwei Wohngeldstufen niedriger waren,

Demnach sprach das SG hier mangels vorliegen eines schlüssigen Konzeptes den Klägern weitere Leistungen in Höhe de zutreffenden Wohngeldstufe zzgl 10 % Sicherheitszuschlag zu.

Soweit ersichtlich, bestehen die Fehler bei der Vergleichsraumbildung im Landkreis Oberhavel im übrigen aktuell auch fort, dass Kostensenkungen nicht immer gefordert werden können oder die Absenkung auf das „Angemessene“ rechtswidrig ist.

Urteile des SG Neuruppin vom 09.12.2019 – S 6 AS 936/16 und S 6 AS 1806/16 WA