Abermals: die elektronische Erreichbarkeit der JobCenter

Wie bereits mehrfach Thema hier nehmen JobCenter am elektronischen Rechtsverkehr teil, belehren hierüber aber in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Diese ist damit dann falsch und die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr.

Nun hat abermals das SG Berlin hierüber einen Beschluss getroffen (das JobCenter hatte die aufschiebende Wirkung eines nur vermeintlich verspäteten Widerspruch zuerst nicht beachtet; das Gerichte musste dann über die Verfahrenskosten entscheiden).

Diese Rechtsfrage ist insbesondere insofern relevant, als dass das Sanktionsurteil des BVerfG auf nicht bestandskräftige Sanktionsbescheide anzuwenden ist (siehe auch hier :http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=962 ). Es kann sich somit ergeben, dass 60 % oder 100 % Sanktionsbescheide vor dem Urteil des BVerfG noch nicht bestandskräftig sind und damit noch abänderbar.

Beschluss des SG Berlin vom 21.01.2020 – S 179 AS AS 4920/19 ER