Auch in einem weiteren Verfahren hat das SG Berlin die Rechtsansicht bestätigt, dass keine Verpflichtung besteht, dass wenn man auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe) hat, Wohngeld in Anspruch genommen werden muss.
Das SG folgt insofern der Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (siehe: „Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?)
Beschluss des SG Berlin vom 24.10.2017- S 146 SO 1475/17 ER (rechtskräftig)