Nachdem nun Sanktionen nur noch eingeschränkt möglich sind, stellt sich natürlich die Frage, wie es verfahrensrechtlich weitergeht.
Das Bundesverfassungsgericht verrät es ganz am Ende seiner Entscheidung (ab Rnd. 218).
Ich ordne das mal sogleich ein:
. Die Sanktionsregelungen der § 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b SGB II sind in den Fällen des § 31 Abs. 1 SGB II mit den tenorierten Einschränkungen weiter anwendbar. Die Übergangsregelung zu § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II orientiert sich an der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II.
Das heißt: 30 % Sanktionen sind weiter möglich.
2. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, rückwirkend Leistungen ohne Minderungen nach § 31a SGB II festzusetzen.
Das meint, dass ein rückwirkendes Aufgreifen nicht geboten ist. und deshalb gilt:
a) Für bestandskräftige Verwaltungsakte bleibt es bei der Regelung des § 40 Abs. 3 SGB II als Sonderregelung zu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
b) Nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, bleiben wirksam.
§ 40 Abs. 3 SGB II ordnet an, dass die Entscheidung nur zukünftig gilt: weder mit Überprüfungsanträgen noch sonstwie sind 60 % Sanktionen und 100 % Sanktionen rückgängig zu machen; ebenso 30 % Sanktionen außer:
c) Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II, sind, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen, aufzuheben.
Klar: dies betrifft Bescheide über die noch ein Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren anhähig ist.
Aber: wie bekannt, sind durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehres ggf. vielen (vllt. sogar alle!) Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig ( Falsche Rechtsbehelfsbelehrungen der JobCenter-Widerspruchsfrist 1 Jahr ?) Dann tritt Bestandskraft erst ein Jahr nach Bekanntgabe des Sanktionsbescheides ein! Diese Sanktionen sind dann nicht bestandskräftig in diesem Sinne!
Insofern lohnt es sich auch gegen vermeintlich bestandskräftige Bescheide noch Widerspruch zu erheben.
(natürlich kann innerhalb der Jahresfrist des § 44 SGB X immer noch der Sanktionsbescheid mit anderen Argumenten angegriffen werden, z.B. dass doch ein „wichtiger Grund“ vorlag)