Verfassungswidrigkeit von Sanktionen- wie geht es weiter? Und wann tritt Bestandskraft ein?

Nachdem nun Sanktionen nur noch eingeschränkt möglich sind, stellt sich natürlich die Frage, wie es verfahrensrechtlich weitergeht.

Das Bundesverfassungsgericht verrät es ganz am Ende seiner Entscheidung    (ab Rnd. 218).

 

Ich ordne das mal sogleich ein:

 

 

Klar: dies betrifft Bescheide über die noch ein Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren anhähig ist.

Aber: wie bekannt, sind durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehres ggf. vielen (vllt. sogar alle!) Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig (  Falsche Rechtsbehelfsbelehrungen der JobCenter-Widerspruchsfrist 1 Jahr ?)  Dann tritt Bestandskraft erst ein Jahr nach Bekanntgabe des Sanktionsbescheides ein! Diese Sanktionen sind dann nicht bestandskräftig in diesem Sinne!

Insofern lohnt es sich auch gegen vermeintlich bestandskräftige Bescheide noch Widerspruch zu erheben.

 

(natürlich kann innerhalb der Jahresfrist des § 44 SGB X immer noch der Sanktionsbescheid mit anderen Argumenten angegriffen werden, z.B. dass doch ein „wichtiger Grund“ vorlag)