Mal hü, mal hott

Meine Mandanten bewohnen in Berlin eine Wohnung, die nach Ansicht des JobCenters „zu teuer“ ist. Es kam eine Kostensenkungsaufforderung, die Miete bis September 2020 zu senken. Dennoch bewilligte das JobCenter im hierauf folgenden Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum die Miete in voller Höhe. Dies ist kurz danach wohl „aufgefallen“ und es erging ein neuer, weiterer Bescheid, der die Miete für einen Teil des Bewilligungszeitraumes rückwirkend anpasste. Um eine Anerkennung der vollständigen Miete zu erreichen, wurde ein Eilantrag beim SG Berlin gestellt.

Das Sozialgericht gab dem Antrag statt. Meine Mandanten durften auf den Fortbestand des ersten Bewilligungsbescheides vertrauen.

Man kann also einmal bewillige Miete nicht einfach innerhalb des Bewilligungszeitraumes „zusammen kürzen“.

Der Fall ist auch insofern interessant, als dass hier eine Kostensenkungsaufforderung vor dem 01.03. ausgesprochen worden war und ab September wirken sollte. Nach dem neuen § 67 SGB II sind Kostensenkungbemühungen jedoch nicht zu erwarten. Die ist unter Gleicheitsgeseichtspunkten sehr problematisch. Da es jedoch hierauf nicht ankam, ließ das Gericht diese Frage offen.

Beschluss des SG Berlin vom 27.04.2020- S 128 AS 2387/20 ER