Verjährung der Forderung der JobCenter und der Bundesagentur für Arbeit

In der Instanzgerichtsbarkeit (Sozialgerichte und Landessozialgerichte) war bislang weitestgehend geklärt, dass bestimmte Rückforderungen der JobCenter innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Rückforderungsbescheides verjähren können (Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II oder „Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ (Verdamp lang her II) oder Verjährung und Mahngebühren )

Nachdem sich die Bundesagentur für Arbeit um eine höchstrichterliche Entscheidung – nun ja – rumdrückte, urteilte das Bundessozialgericht am 04.03.2021 ausweislich des Terminberichtes vom diesem Tage:

Die Revision der Beklagten ist aber unbegründet, soweit die Vorinstanzen festgestellt haben, dass die mit den Erstattungsbescheiden geltend gemachten Forderungen verjährt sind. § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X verknüpft den Beginn der Verjährung bei Ansprüchen eines Sozialleistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen mit einem den Erstattungsanspruch konkret festsetzenden schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 50 Abs 3 SGB X und dessen Unanfechtbarkeit. Die vierjährige Verjährungsfrist bewirkte den Eintritt der Verjährung mit Beginn des Jahres 2016. Die Klägerin hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre.

(Terminbericht Verhandlung  B 11 AL 5/20 R )

„Spitzabrechnung“ auch bei selbstständigen Einkommen möglich -ungeklärte Folgen bei der Anrechnung von „Corona- Soforthilfen“

Die Bewilligung bei schwankenden oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt bekanntermaßen zweistufig:

  • zuerst erfolgt eine vorläufige Bewilligung mit einer (ungefähren) Schätzung des Einkommens
  • dann folgt die endgültige Bewilligung (mit Aufhebung und Erstattung)

Wie das Einkommen bei der endgültigen Bewilligung berechnet wird, ist in § 41a SGB II geregelt und hierbei gilt im Grundsatz ungefähr: alles in einen Topf und durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum dividieren (in der Regel als Einkommen: 6 Monate).

Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch § 41a Abs. 4 SGB II, der bestimmt, dass KEIN Durchschnittseinkommen in den Monaten zu bilden ist, in denen ein besonders hohes (= bedarfsdeckendes) Einkommen erwirtschaftet wird. Für diese Methode wird der Begriff der „Spitzabrechnung“ verwendet und diese kann u.U. viel vorteilhafter sein und zu niedrigeren Erstattungen führen bzw. einen höheren Leistungsanspruch in den anderen Monaten auslösen.

Bei abhängig Beschäftigen ist es ziemlich klar, wann dies der Fall ist: sofern Einkommen > Bedarf muss auf die konkrete Einnahmen in jeden Monat bei der abschließenden Bewilligung geachtet werden.

Spannend ist es jedoch, wenn bei selbstständig Tätigen in einem Monat eine besonders hohe Einnahme erfolgt. Gilt dies dann auch?

Ja, sagt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil  vom11.5.2020  –  L 18 AS 732/18,  ) – in einer recht umstrittenen Entscheidung. Hiernach reicht es auch, wenn die Einnahmen in einem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen.

Unbestritten ist die Frage aber in sehr eindeutigen Fällen, wenn z.B. bereits das Gesamteinkommen : 6 Monate größer ist als der Bedarf). Hier urteilte das SG Berlin, dass eine monatliche „Spitzabrechnung“ stattzufinden hat (SG Berlin- Urteil vom 3.12.2020 – S 128 AS 7217/19) .

Damit gilt wohl, dass auch bei selbstständigen Leistungsempfängern KEIN Durchschschnittseinkommen gebildet wird, wenn ihre Einnahmen in einem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen.

Interessant in diesem Zusammenhang (und bislang ungeklärt) ist dann die Frage, wie Corona-Soforthilfen anzurechnen sind. Diese dürften in einer Vielzahl der Fälle den Leistungsanspruch in einem Monat entfallen lassen und dann eigentlich zu einer „Spitzabrechnung“ führen. Bei den zu erwartenden stark schwankenden Einnahmen dürfte diese Betrachtung viel vorteilhafter sein, als die Bildung und Anrechnung der „Corona“ Hilfen über den gesamten Bewilligungszeitraum.

Mietenstopp, Mietobergrenzen, Mietabsenkungen und Mietendeckel und die „angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung“- Oder: Das JobCenter zahlt wegen des Mietdeckels nicht die vollständige Miete.

Seit Jahresanfang gilt in Berlin das  Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln). Hiernach gelten in Berlin bestimmte Mietobergrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Ob dies alles mit der Verfassung zu vereinbaren ist, ist hoch umstritten. In den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten liefert der Postbote die Schriftsätze schon an die Kanzleitür, da die nicht mehr in den Briefkasten passen…..Alles hoch kompliziert und keiner weiß WIRKLICH, was konkret zu raten ist.

Für umzugswillige Hartz IV Bezieher ist die Sache nun ungleich schwerer geworden, eine angemessen teuere Wohnung zu finden. Entweder wird sogleich eine nach dem MietenWoG Bln zu hohe Miete gefordert, die auch die Angemessenheitswerte der AV Wohnen übersteigt oder der Vermieter vereinbart eine sog. Schattenmiete (also es ist eine niedrige Miete jetzt zu zahlen, aber sollte sich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergeben, ist eine deutlich höhere Marktmiete zu zahlen- auch hier weiß keiner seriös, ob dies – zivilrechtlich- möglich ist). Oder es wird vornherein gesagt, dass nicht an Hartz IV Bezieher vermietet wird (was wohl gegen das Antidiskrimierungsgesetz des Landes Berlin verstößt)

Dieses Problem betrifft aber nun auch Bestandsmieter.

Mir kam ein Bescheid in die Hände, in denen das JobCenter statt der im Mietvertrag vereinbarten Miete nur die nach dem Mietdeckel mögliche Miete als angemessen anerkannte.

Dies führt nun zu folgendem Problem:

1. Der Leistungsberechtigte zahlt die Differenz aus seinem Regelsatz.

Dies war schon immer eine eher schlechte Idee, da über kurz oder lang hier „Deckungslücken“ entstehen können (die kaputte Waschmaschine oder Kühlschrank- andere „teure“ unvorhergesehene Ereignisse), die in eine Schuldenfalle führen können.

2. Man zahlt nur die Miete, die das JobCenter überweist.

Nach dem oben gesagten kann dies eine gute oder auch eine schlechte Idee sein: bis das Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit von Mietenstopp und Mietendeckel eine Entscheidung trifft, ist man sozusagen zwischen den Stühlen. Hartgesottene Vermieter würden die Gelegenheit ergreifen und Kündigungen werden Zahlungsverzuges aussprechen. Folge: eine Räumungsrechtstreit, der sich ewig hinziehen würde. Vielleicht auch noch auf eigene Kosten und den Kosten der Gegenseite? Keine angenehme Vorstellung.

Also: muss das JobCenter nun die Miete nach dem Mietvertrag zahlen oder darf das JobCenter die Miete auf die Miete nach dem „Mietdeckel-Gesetz“ begrenzen?

3. Lösung

Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts. In dem Fall war eine (definitiv) unzulässige Staffelmiete vereinbart; während die Vorinstanz die Begrenzung auf den „zivilrechtlich“ möglichen Wert vornahm, stellte das BSG fest, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt, die tatsächlich gezahlt worden sind. Insofern ist eine Begrenzung auf die Mietdeckel-Miete durch das JobCenter nicht möglich, wenn diese nicht gezahlt wird.

Es ist die tatsächlich gezahlte Miete ausschlaggebend.

Insofern zu raten, Widerspruch und ggf. auch Klage gegen diese unzulässige Art der Mietabsenkung zu erheben.

Ob es zumutbar ist, ein Kostensenkungsverfahren insofern durchzuführen, als das man den Vermieter auf eigene Kosten verklagt, steht auf einem anderen Blatt, dürfte aber wohl zu verneinen sein….

Der Wortlaut ist nicht alles….

Im Rahmen des § 85 SGB XII war in der Vergangenheit umstritten, ob Heizkosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht bejahte dies mit Urteil vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R – .

Dies passte dem Gesetzgeber ganz und gar nicht (warum auch immer…) und er änderte den Wortlaut des Gesetzes und führte in der Gesetzesbegründung aus, dass nun Heizkosten nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Diese Änderung war aber defizitär.

Mit (im schriftlichen Verfahren ergangenen) Urteil vom 30.04.2020 hat das BSG nun entschieden, dass weiterhin Heizkosten zu berücksichtigen sind.

Es führt aus:

Normzweck des § 85 SGB XII ist danach, durch Festlegung einer Einkommensgrenze, bei deren Unterschreiten eine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht erforderlich ist (zu den Ausnahmen aber § 88 SGB XII), dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt ( §19 Abs 1 SGB XII) zu sichern; dies umfasst auch angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen.

Da demnach noch weitere Feststellungen zu treffen sind, hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.

Urteil des BSG vom 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 R

Verjährung und Mahngebühren

Abermals hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (wie schon öfter hier Thema: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=957 oder http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=983 ) angenommen, dass die Forderungen von JobCenter, so wie diese zur Zeit eingefordert werden, verjährt sind: Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2020 – L 14 AS 2270/19 B ER) .

Der Beschluss stellt fest, dass Erstattungsforderungen nach vier Jahren verjähren können und zudem – dies ist neu- schließt sich das LSG der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, dass die Übertragung der Mahnungen auf die Bundesagentur für Arbeit in Berlin unwirksam ist. Dies heißt, dass z.B. keine Festsetzung vom Mahngebühren erfolgen kann.

Mal hü, mal hott

Meine Mandanten bewohnen in Berlin eine Wohnung, die nach Ansicht des JobCenters „zu teuer“ ist. Es kam eine Kostensenkungsaufforderung, die Miete bis September 2020 zu senken. Dennoch bewilligte das JobCenter im hierauf folgenden Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum die Miete in voller Höhe. Dies ist kurz danach wohl „aufgefallen“ und es erging ein neuer, weiterer Bescheid, der die Miete für einen Teil des Bewilligungszeitraumes rückwirkend anpasste. Um eine Anerkennung der vollständigen Miete zu erreichen, wurde ein Eilantrag beim SG Berlin gestellt.

Das Sozialgericht gab dem Antrag statt. Meine Mandanten durften auf den Fortbestand des ersten Bewilligungsbescheides vertrauen.

Man kann also einmal bewillige Miete nicht einfach innerhalb des Bewilligungszeitraumes „zusammen kürzen“.

Der Fall ist auch insofern interessant, als dass hier eine Kostensenkungsaufforderung vor dem 01.03. ausgesprochen worden war und ab September wirken sollte. Nach dem neuen § 67 SGB II sind Kostensenkungbemühungen jedoch nicht zu erwarten. Die ist unter Gleicheitsgeseichtspunkten sehr problematisch. Da es jedoch hierauf nicht ankam, ließ das Gericht diese Frage offen.

Beschluss des SG Berlin vom 27.04.2020- S 128 AS 2387/20 ER

Abermals: die elektronische Erreichbarkeit der JobCenter

Wie bereits mehrfach Thema hier nehmen JobCenter am elektronischen Rechtsverkehr teil, belehren hierüber aber in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Diese ist damit dann falsch und die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr.

Nun hat abermals das SG Berlin hierüber einen Beschluss getroffen (das JobCenter hatte die aufschiebende Wirkung eines nur vermeintlich verspäteten Widerspruch zuerst nicht beachtet; das Gerichte musste dann über die Verfahrenskosten entscheiden).

Diese Rechtsfrage ist insbesondere insofern relevant, als dass das Sanktionsurteil des BVerfG auf nicht bestandskräftige Sanktionsbescheide anzuwenden ist (siehe auch hier :http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=962 ). Es kann sich somit ergeben, dass 60 % oder 100 % Sanktionsbescheide vor dem Urteil des BVerfG noch nicht bestandskräftig sind und damit noch abänderbar.

Beschluss des SG Berlin vom 21.01.2020 – S 179 AS AS 4920/19 ER

Kein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II im Landkreis Oberhavel

Mit Urteilen vom 09.12.2019 hat das SG Neuruppin entschieden, dass (zumindest in den Jahren 2015 und 2016) im Landkreis Oberhavel kein schlüssiges Konzept vorliegt. Demnach haben Empfänger nach dem SGB II Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (also höhere Miete) nach § 22 SGB II.

Dies war im Nachgang zu den Urteilen des BSG vom 31.01.2019 zu erwarten gewesen (vgl. insofern die Aufstellung dort).

Insbesondere der Landkreis Oberhavel ist (wie alle „Umlandkreise“ von Berlin) durch teuere Mieten in der Nähe von Berlin („S-Bahngemeinden“) geprägt, während zum ländlichen Raum hin die Besiedelung abnimmt. Die verwendeten schlüssigen Konzepten nehmen hierauf jedoch nur selten Rücksicht („Vergleichsraumbildung“).

In den vorliegenden entschiedenen Fällen sieht man dies sehr deutlich: der Wohnort war hier in zweithöchsten Wohngeldstufe (V) eingruppiert, während die anderen Gemeinden teilweise zwei Wohngeldstufen niedriger waren,

Demnach sprach das SG hier mangels vorliegen eines schlüssigen Konzeptes den Klägern weitere Leistungen in Höhe de zutreffenden Wohngeldstufe zzgl 10 % Sicherheitszuschlag zu.

Soweit ersichtlich, bestehen die Fehler bei der Vergleichsraumbildung im Landkreis Oberhavel im übrigen aktuell auch fort, dass Kostensenkungen nicht immer gefordert werden können oder die Absenkung auf das „Angemessene“ rechtswidrig ist.

Urteile des SG Neuruppin vom 09.12.2019 – S 6 AS 936/16 und S 6 AS 1806/16 WA

Eilrechsschutz bei 30 %- Sanktionen – Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin VerfGH 43/17

Meine Mandantin wurde um 30 % sanktioniert.

Bekanntlich hat ein Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung (die Sanktion tritt sofort zum nächsten ersten ein), so dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden ist (ein Grund für die lange Bearbeitungsdauer an den Sozial-und Verwaltungsgerichten überhaupt: einstweiliger Rechtsschutz wird vorrangig bearbeitet, der Rest muss warten…)

Es erging ein Beschluss, nachdem der Antrag ohne weitere Sachprüfung zurückgewiesen worden ist, da eine 30 % Sanktion erstmal hinzunehmen ist: der Eingriff sei nicht schwer genug.

Die Klärung, ob die Sanktion rechtswidrig ist oder nicht erfolgt dann erst im „normalen Klageverfahren“- welcher gerne mal zwei-drei Jahre dauern kann.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erblickte hierin einen Verstoß gegen das Grundecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 der Verfassung von Berlin (welches inhaltsgleich mit Art. 19 Grundgesetz ist) .

Der Verfassungsgerichtshof ( VerfGH 43/17) teilt mit:

Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den erläuterten Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11, April 2014 – VerfGH 31/14′-, Rn. 17 m. w. N. hinsichtlich eines nahezu identisch begründeten Beschlusses der gleichen Kammer). Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls anstelle der schematisch allein auf,die Minderungshöhe abstellenden Dringlichkeitsprüfung. Kommt es in einem zum Zeitpunkt der Entscheidung noch laufenden Bewilligungszeitraum zu einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip; der Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II ist eine existenzsichernde Leistung (Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 -1 BvL 1/09 – juris Rn. 147), Die Belas- tungswirkung einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs dieser Leistung ist außerordentlich (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 159).

In der Praxis führt dies zu einer Stärkung der Rechte bei Sanktionen, die bis auf weiteres auf 30 % begrenzt sind.

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 11.12.2019- VerfGH 43/17

„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ (Verdamp lang her II)

„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ heißt ein Aufsatz von Piontek (r+s 2016, 335) der sich damit befasst, inwiefern Versicherungsunternehmen durch Rücknahme von Rechtsmitteln oder der Abgabe von Anerkenntnissen Urteile des Bundesgerichtshofs zu bestimmten Rechtsfragen vermeiden.

Denn wo bekanntlich

Wo kein  Kläger /Beklagter  auch kein  Richter.

Gebannt wartet man daher, ob die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsforderungen nun auch für Rückforderungen der JobCenter/ Bundesagentur für Arbeit (meist aus Recklinghausen) gilt. Dies hatte das SG Speyer, das LSG Rheinland-Pfalz und nachfolgend auch andere Gerichte so gesehen (siehe auch  Verdamp lang her)

Nach Mittelung des BSG (Terminvorschau – Sitzung 11. Senat am 10.12.2019 ) hat dann aber die Agentur für Arbeit ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27. September 2018 – L 1 AL 88/17 zurückgenommen, so dass es auf absehbarere Zeit keine Rechtsprechung des BSG zu dem Verhältnis von § 50 SGB X zu § 52 SGB X geben wird, also die Frage gelöst wird, wann eine vierjährige und wann eine 30 jährige Verjährung gilt.

Zumindest hat das SG Berlin nun abermals die Ansicht vertreten, dass eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (Beschluss des SG Berlin vom 29.11.2019 – S 140 AS 8530/19 ER)