Eilrechsschutz bei 30 %- Sanktionen – Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin VerfGH 43/17

Meine Mandantin wurde um 30 % sanktioniert.

Bekanntlich hat ein Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung (die Sanktion tritt sofort zum nächsten ersten ein), so dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden ist (ein Grund für die lange Bearbeitungsdauer an den Sozial-und Verwaltungsgerichten überhaupt: einstweiliger Rechtsschutz wird vorrangig bearbeitet, der Rest muss warten…)

Es erging ein Beschluss, nachdem der Antrag ohne weitere Sachprüfung zurückgewiesen worden ist, da eine 30 % Sanktion erstmal hinzunehmen ist: der Eingriff sei nicht schwer genug.

Die Klärung, ob die Sanktion rechtswidrig ist oder nicht erfolgt dann erst im „normalen Klageverfahren“- welcher gerne mal zwei-drei Jahre dauern kann.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erblickte hierin einen Verstoß gegen das Grundecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 der Verfassung von Berlin (welches inhaltsgleich mit Art. 19 Grundgesetz ist) .

Der Verfassungsgerichtshof ( VerfGH 43/17) teilt mit:

Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den erläuterten Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11, April 2014 – VerfGH 31/14′-, Rn. 17 m. w. N. hinsichtlich eines nahezu identisch begründeten Beschlusses der gleichen Kammer). Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls anstelle der schematisch allein auf,die Minderungshöhe abstellenden Dringlichkeitsprüfung. Kommt es in einem zum Zeitpunkt der Entscheidung noch laufenden Bewilligungszeitraum zu einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip; der Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II ist eine existenzsichernde Leistung (Beschluss vom 11. April 2014 a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 -1 BvL 1/09 – juris Rn. 147), Die Belas- tungswirkung einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs dieser Leistung ist außerordentlich (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 159).

In der Praxis führt dies zu einer Stärkung der Rechte bei Sanktionen, die bis auf weiteres auf 30 % begrenzt sind.

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 11.12.2019- VerfGH 43/17