Im Rahmen des § 85 SGB XII war in der Vergangenheit umstritten, ob Heizkosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht bejahte dies mit Urteil vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R – .
Dies passte dem Gesetzgeber ganz und gar nicht (warum auch immer…) und er änderte den Wortlaut des Gesetzes und führte in der Gesetzesbegründung aus, dass nun Heizkosten nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Diese Änderung war aber defizitär.
Mit (im schriftlichen Verfahren ergangenen) Urteil vom 30.04.2020 hat das BSG nun entschieden, dass weiterhin Heizkosten zu berücksichtigen sind.
Es führt aus:
Normzweck des § 85 SGB XII ist danach, durch Festlegung einer Einkommensgrenze, bei deren Unterschreiten eine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht erforderlich ist (zu den Ausnahmen aber § 88 SGB XII), dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt ( §19 Abs 1 SGB XII) zu sichern; dies umfasst auch angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen.
Da demnach noch weitere Feststellungen zu treffen sind, hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.