Die Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete

Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt:

 Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Im vorliegende Fall war die Grundmiete „zu hoch“; in den Bescheiden des JobCenters fanden sich für einige Bewilligungszeiträume ein nicht weiter aufgeschlüsselter Betrag für die „anerkannte Miete“ und in nachfolgenden Bewilligungsbescheiden war dies jedoch aufgeschlüsselt in „anerkannte Grundmiete“ und „kalte Betriebskosten“ und „Heizkosten“, wobei dank der Sparsamkeit der Klägerin – die gesundheitsgefährdende Ausmaße annahm- die Heizkosten so niedrig waren, dass das JobCenter nach seinem Bescheid die tatsächlichen Heizkosten übernahm.

Nun kam eine Betriebskostenabrechnung, die u.a. mit einem Guthaben für die Heizkosten endete.

Nach dem Gesetz wäre der Fall klar: da das JobCenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt, wäre dieses Guthaben anrechnungsfrei.

Nun sagte aber das JobCenter: wir haben ja die Heizkosten in tatsächlicher Höhe gezahlt, also gehört das Guthaben uns und rechnete dieses an.

Nun sagte das SG Berlin: So nicht!

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.

(…)

Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass das Guthaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung – ohne Rücksicht darauf, ob es nun für die nicht anerkannte Grundmiete, die Betriebskosten oder für Heizkosten erfolgte – keine Berücksichtigung finden kann. Es ist zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2018 für den Abrechnungszeitraum 2018 die tatsächlichen Heizkosten von 67,00 Euro monatlich anerkannt hat und es sich hier (nur) um ein Heizkostenguthaben handelte, denn auch in diesem Fall ist ein Teil der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus Eigenmitteln finanziert worden.

Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen (Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 7/20 R

wenDarüberhinaus behandelt das Urteil noch einen „Klassiker“ bei Betriebskostenabrechnungen: die korrekte Bestimmung des Anrechnungsmonats!

(Urteil des SG Berlin vom 25.08.2022 S 116 AS 4758/20 – das Urteil ist rechtskräftig)

Übernahme der Miete nach Mietvertragsverlängerung

Die Antragsteller in dem hier entschiedenen Fall hatten allerlei aufeinanderfolgenden Zeitmietverträge abschließen müssen (mit recht hohem Mietzins). Dies ist erstmal zivilrechtlich ein sehr dubioses Unterfangen von Seiten des Vermieters (einmal wegen der Befristungen und andererseits wegen der damit einhergehenden Mieterhöhungen).

Das JobCenter weigerte sich jedoch nach dem Abschluss (also praktisch einer Verlängerung des Zeitmietvertrages) die neue Miete als Bedarf anzuerkennen.

Es stütze sich hierbei auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2015 (27.8.2015 – L 5 AS 3259/12) . In diesem Fall hatten die Kläger erst den Mietvertrag gekündigt und dann einen neuen Vertrag (mit höherer Miete) abgeschlossen. Das LSG hatte in diesem Fall die Übernahme der „neuen“ Miete abgelehnt und dabei § 22 SGB II analog anwendet.

Nach Ansicht des SG Berlin ist diese Rechtsprechung jedoch nicht auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar:

Es sind – wie bis Januar 2024 – die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, denn die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II, auf die sich der Antragsgegner (aller- dings unter Benennung des inhaltsgleichen § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis 31.12.2022 geltenden alten Fassung -aF-) beruft, ist vorliegend nicht einschlägig. Diese Regelung erfordert das Vorliegen eines „Umzugs“. Wie der Antragsgegner selbst in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29.2.2024 (W 1165/24) ausgeführt hat, ist im hiesigen Fall ein „Umzug“ in diesem Sinne, mithin ein Auszug aus der bisherigen Wohnung und ein Einzug in eine neue Wohnung nicht gegeben. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine ana- loge Anwendung der Norm auf einen Fall wie den vorliegenden, mithin bei Auslaufen eines befristeten Mietvertrags und nahtlosem Abschluss eines neuen Mietvertrags für dieselbe Wohnung, nicht vor.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2024- S 142 AS 951/24ER

Auch Nutzungsentschädigung nach Kündigung ist zu übernehmen

Es gibt die unangenehme Verwaltungspraxis, dass nach einer Kündigung der Wohnung das JobCenter die Mietzahlungen an den Vermieter einstellt.

Dies ist rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Antragsteller sich gerichtlich verpflichtete hatte, die Wohnung bis zum 31.12.2023 zurückzugeben. Neuer Wohnraum konnte jedoch noch nicht angemietet werden, so dass im Dezember absehbar war, dass er noch in der Wohnung leben wird. Der Vermieter hatte die Zwangsräumung noch nicht beantragt und die Lebenspraxis zeigt, dass zumindest wenn die Miete gezahlt wird, hiervon auch erstmal Abstand genommen wird.

Da das JobCenter jedoch von der Vereinbarung Kenntnis hatte, stellte es die Mietzahlungen zu Januar einfach ein.

Der hiergegen erhobene Antrag hatte Erfolg. Denn auch die Nutzungsentschädigung nach dem Ende des Mietverhältnisses ist ein Bedarf nach § 22 SGB II und daher zu übernehmen.

Demnach ist auch im Falle einer Kündigung (oder wie vorliegend aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleich nach Ablauf der Räumungsfrist) eine Nutzungsentschädigung durch das Jobcenter weiter zu zahlen.

Beschluss des SG Berlin vom 28.12.2023 S 121 AS 6506/23ER

Zustimmung zu einem Umzug- zur Angemessenheit von Mieten in Berlin

Nichts weltbewegend Neues; aber dies ist vielleicht die Neuigkeit:

Ind er Sache ging es um die Zustimmung zu einem Umzug. Das gesetz macht es Empfängern von Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) da recht kompliziert.

Im ersten Schritt muss eine Zusicherung zu einem Umzug gestellt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass nicht alle Kosten übernommen werden. Dies soll nach verwlatungsinternen Bestimmungen innerhalb von drei Tagen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug notwenig ist (das ist dann der Fall, wenn soszusagen auch ein objektiver Dritter umziehen würde) und die Miete angemessen ist (was eher das Problem ist) . Zuständig für die Zustimmung ist das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man hinziehen möchte; in Berlin ist es jedoch aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man noch wohnt.

Wenn das JobCenter die Zustimmung ablehnt, wird es meist zeitkritisch, da eine Anmietung ohne Zustimmung dazu führen kann, dass die Miete nicht vollständig übernommen wird.

Daher ist nach Ablehnung oder Nichtreaktion ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu empfehlen.

Hierbei ist es natürlich problematisch, dass im Falle eines positiven Ausganges sozusagen endgültig entschieden wird („Vorwegnahme der Hauptsache“) und das einstweilige Verfahren eigentlich nur dazu dienen soll, einen Rechtszustand – wie der Name schon sagt- „einstweilig“ zu sichern.

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin obdachlos und wollte eine Wohnung zu einem aus Sich des Jobcenters unangemessen Mietpreis anmieten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Beschluss einerseits die Möglichkeit die Hauptsache durch die Zusicherung vorwegzunehmen und anderseits hat es nicht die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Miete angewandt, sondern auf die Werte aus dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2023 L 9 AS 916/23B ER

Mal wieder: keine Anwendung der AV Wohnen in Berlin

Wie hier schon häufiger Thema hier ist die AV Wohnen die das Land Berlin und die Jobcenter zu Bestimmung der Miete bei ALG II-Empfängern und SGB XII-Leistungsbeziehern nicht anwendbar und es sind idR. höhere Mieten zu übernehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.11.2022 hat das Sozialgericht Berlin nun gleichfalls auch für das Jahr 2021 festgestellt, dass die AV Wohnen kein schlüssiges Konzept ist und daher die Miete angemessenen (und nicht unangemessen) ist.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 01.11.2022, S 171 AS 3373/21

Und wieder: Miete in Berlin

Immer ein Dauerbrenner: die angemessene Miete nach § 22 SGB II im Land Berlin und was die JobCenter zahlen wollen.

Dies war hier schon öfters Thema und die Rechtsprechung des Sozialgerichtes Berlin tendiert nun praktisch einhellig dazu, die Tabellenwerte aus dem Wohngeld anzuwenden (die deutlich höher sind; siehe hier).

In einem Urteil und einem Beschluss (beides rechtskräftig) hat nun für die Jahre 2021 und 2022 das Sozialgericht Berlin abermals die Wohngeldtabelle und nicht die AV Wohnen angewandt.

Beschluss des SG Berlin vom 6.07.2022 S 129 AS 3280/22 ER

Urteil des SG Berlin vom 01.07.2022 S 129 AS 1020/22

Auch Mietkautionen verjähren….

Bis zu einer Änderung des SGB II war es üblich, dass Mietkautionen durch die JobCenter als Darlehen – gesichert mit einer Abtretungserklärung- gestellt worden sind , aber keine Aufrechnung während des Leistungsbezuges erfolgte. Nach einem Umzug (und die passiert häufiger als angenommen) wurde vergessen, die Mietkaution zurückzufordern (oder der Vermieter verweigerte die Rückzahlung unter fadenscheinigen Gründen).

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin nach vielen, vielen Jahren des Auszuges eine Mahnung über die Rückzahlung der Kaution. Problem: meist ist die alte Wohnung verkauft, der Vermieter nicht mehr auffindbar und falls doch, wird – was sein gutes Recht ist- Verjährung eingewandt (nach dem BGB drei Jahre).

Das nunmehr am Wohnort der Klägerin zuständige Sozialgericht Detmold entschied mit Gerichtsbescheid vom 15.06.2022, dass die Rückforderung verjährt ist:

Der Geldendmachung steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens , entgegen. Gemäß § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Über den Wortlaut“ hinaus enthält § 242 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Verhalten jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich der andere Teil in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzt (venire contra factum proprium) und der andere darauf vertrauen konnte, dass er ein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte hat den ihm unwiderruflich übertragenen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht. Der Klägerin war und ist eine Geltendmachung aufgrund der Abtretung nicht möglich

Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 15.06.2022 – S 35 AS 520/21

Mal wieder: die angemessene Miete in Berlin

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2020 kristallisiert sich heraus, dass die angemessene Miete nach § 22 SGB II in Berlin sich nach dem Wohngeldgesetz richtet (siehe auch hier: Zusicherung zum Umzug – Mietobergrenzen in Berlin)

In dem vorliegenden Fall hat das Gericht insbesondere auch davon abgesehen, ein Gutachten über die Frage der angemessenen Mieten einzuholen, da derartige Werte nicht bzw. kaum im Nachhinein zu ermitteln sind.

Auch bei einer bestehender Kostensenkung Kannen aktueller Bescheid mit einem Widerspruch bzw. rückwirkend mit einem Antrag nach § 44 SGB X angegriffen werden.

Urteil des SG Berlin vom 15.02.2022 – S 136 AS 2303/18

Zusicherung zu einem Umzug in eine „zu teure“ Wohnung

Abermals hat das SG Berlin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zusicherung zu einem Umzug in eine „zu teuere“ Wohnung bejaht.

Um ein Wohnung anmieten zu können, bedarf es nach Gesetz und Rechtsprechung stets eine konkreten Wohnungsangebotes und eine konkrete Zusicherung ; eine abstrakte Zusicherung ist nichts wert.

Nun ist praktisch das Problem, dass im Falle der Ablehnung einer Zusicherung man natürlich Widerspruch erheben kann: so ein Widerspruchsverfahren kann aber dauern und die wenigsten Vermieter haben Lust so lange zu warten.

Also muss man eine einstweilige Anordnung erwirken und hoffen, dass auch diesbezüglich die Verfahrensdauer im Rahmen bleibt.

Einfach ohne Zusicherung umzuziehen kann nach hinten losgehen, da die JobCenter nach dem Gesetz nur verpflichtet sind, die alte Miete anzuerkennen, also eine höhere Miete nicht übernommen wird.

Diese Rechtsstreitigkeiten sind also furchtbar zeitkritisch.

Um eine Zusicherung zu einem Umzug zu erhalten, muss die neue Miete angemessen sein; in Berlin existiert nun – wie schon einmal ausgeführt- das Problem, dass die Angebotsmieten DEUTLICH höher sind, als die von dem JobCenter vorgegebenen Mieten.

Dies liegt u.a. daran, dass nicht geprüft, wird, ob zu den angemessenen angesehenen Mietpreisen tatsächlich auch Wohnungen verfügbar sind.

Als „Hilfskonstruktion“ werden insofern die Tabellenwerte des § 12 WoGG angewendet.

Da die Wohnung, die hier angemietet werden sollte, entsprach nicht den Vorgaben der AV Wohnen, war jedoch im Rahmen der nach dem WoGG sich ergebenen Beträge (idF. vom 01.01.2022).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die AV Wohnen Werte nicht schlüssig sind und daher eben nach den Vorgaben des WoGG eine angemessene Wohnung sei und hat daher die Zusicherung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erteilt.

SG Berlin, Beschluss vom 09.02.2022 S 203 AS 466/22 ER

Zusicherung zum Umzug – Mietobergrenzen in Berlin

Aktuell werden – wegen § 67 SGB II – keine Kostensenkungsmaßnahmen gegenüber Leistungsempfängern angekündigt oder durchgeführt (bis mindestens zum 31.12.2021).

Bei Umzügen oder bereits abgesenkten Mieten wird jedoch durch die Berliner JobCenter die sog. AV Wohnen angewandt. Zu Zeiträumen in der Vergangenheit hat das Bundessozialgericht zu den dort angegebenen Mietobergrenzen („angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung“ nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII) geurteilt, dass es nicht ausreicht, diese nur anhand des Mietspiegels zu berechnen, sondern auch zu prüfen, ob für diese Mietwerte Wohnungen verfügbar sind. Diese Verfügbarkeitsprüfung wird jedoch nicht durchgeführt (vgl. Punkt IV AV Wohnen).

Die konsequente Rechtsfolge ist, dass bei bereits abgesenkten Mieten oder Neuanmietungen sich die Mietobergrenzen aus dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % + den Heizkosten ergeben. Berlin ist hierbei in Mietstufe IV eingruppiert.

Neben Leistungsempfängern, denen bereits nur eine abgesenkten Miete übernommen wird, stellt sich bei Umzugswilligen dann auch die Frage nach der angemessenen Miete.

Vor dem Umzug muss nämlich nicht nur ein Umzugsgrund vorliegen, sondern die Miete für die Wohnung muss auch angemessen sein.

Im vorliegenden Fall wollte meine schwangere Mandantin aus der aktuellen Wohnung aus verschiedenen (sinnvollen) Gründen eine neue Wohnung anmieten. Nach Ansicht des zuständigen JobCenters war diese jedoch „zu teuer“. Faktisch existieren jedoch auf dem Berliner Wohnungsmarkt keine anmietbaren Wohnungen für um die 6,50 €/qm; was auffallen würde, käme man der Verpflichtung des Bundessozialgerichtes nach, die Verfügbarkeit für solche Wohnungen zu prüfen.

Insofern hat das Sozialgericht Berlin das JobCenter zu einer Zusicherung zu einer Wohnung verpflichtet, die zwar nicht angemessen nach der AV Wohnen ist, aber die Angemessenheitskriterien nach dem WoGG entspricht; auf die Frage, ob wegen § 67 SGB II ohnehin sozusagen jede Wohnung anmietbar ist (so zB.: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.3.2021, L 9 AS 233/21 ER und Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER ) kam es nicht mehr an.

Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04.11.2021 S 114 AS 6315/21 ER