Ermessensausübung bei der Beantragung einer Rente

Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach dem SGB II, erwerbsunfähige Leistungen nach dem SGB XII (oder Sozialgeld).

Um festzustellen, zu welchem sozialen Sicherungssystem man zugeordnet wird, hat bei Leistungsempfänger der Gesetzgeber in § 44a SGB II ein recht komplexes System geschaffen.

In der Praxis ist zu beobachten, dass JobCenter recht schnell Leistungsempfänger auffordern, eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen § 44 a SGB II zu beantragen.

Häufig unterlaufen hierbei Fehler, weil in etwa die Krankheiten nicht so gravierend sind oder schlicht gar kein Anspruch auf eine Rente besteht.

Im vorliegenden Fall hat das JobCenter ohne weitere Ermittlungen meinen Mandanten aufgefordert, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Einmal stellt das Gericht fest, dass der Widerspruch nicht verfristet war, da kein Hinweis darauf erfolgt war, dass auch ein elektronischer Widerspruch möglich ist.

Sodann führt das Gericht aus, dass individuelle Ermessenserwägungen (konkreter Gesundheitszustand, überhaupt die Möglichkeit eine Rente zu erhalten) zu prüfen sind.

Urteil des SG Berlin vom 07.01.2022 – S 121 AS 11607/18

Die Übernahme von Mieten nach Umzügen in der Pandemie

Die Klägerin war ohne Zusicherung in eine Wohnung in Berlin gezogen, wobei sich die Miete im Gegensatz zur alte Wohnung erhöht hat.

Da keine Zusicherung zu einem Umzug vorlag, wollte das JobCenter nur die Miete der alten Wohnung weiterzahlen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht Berlin geht in seinem Urteil vom 26.11.2021 – in aller gebotener Kürze- davon aus, dass die Sonderregelung des § 67 SGB II für alle Leistungsbezieher gilt und daher auch „unangemessene“ Mieten zu übernehmen sind. Damit schließt sich das Gericht in diesem Urteil mehreren Beschlüssen von Landessozialgerichten an, die gleichfalls dieser Meinung waren.

Das Gericht hat es zwar offen gelassen, die Klage wäre aber meiner Meinung nach auch deswegen begründet gewesen, weil in Berlin kein schlüssiges Konzept für die Unterkunftskosten existiert und daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Miete in diesem Fall auch zu übernehmen gewesen wäre (Urteil des BSG vom 17.02.2016- B 4 AS 12/15 R)

Urteil des SG Berlin vom 26.11.2021- S 37 AS 4568/21)

Verjährung von Rückforderungen nach § 328 SGB III

Nach dem Urteil des BSG zur Frage der Verjährung stellen sich nun viele Detailfragen.

So ist es umstritten, ob auch die Rückforderung von vorläufig bewilligten Leistungen nach § 40 SGB II iVm § 328 SGB III (heute: § 41a SGB II) auch innerhalb von vier Jahren verjähren.

Das SG Berlin ja nun diese Frage in seinem Urteil vom 19.11.2021 – S 129 AS 4900/20 – bejaht:

Ein Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II iVm § 328 SGB III verjährt auch in entsprechender Anwendung der Reglung in § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I i.V.m. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Mahnschreiben erfüllen keine verjährungshemmende Wirkung

Demnach tritt immer innerhalb von vier Jahren Verjährung von Rückforderungen des JobCenters ein; eine Ausnahme besteht nur, wenn noch ein „Durchsetzungsbescheid“ ergangen ist, was jedoch in der Praxis fast nie der Fall gewesen ist.

Urteil des SG Berlin vom 19.11.2021- S 129 AS 4900/20

Zusicherung zum Umzug – Mietobergrenzen in Berlin

Aktuell werden – wegen § 67 SGB II – keine Kostensenkungsmaßnahmen gegenüber Leistungsempfängern angekündigt oder durchgeführt (bis mindestens zum 31.12.2021).

Bei Umzügen oder bereits abgesenkten Mieten wird jedoch durch die Berliner JobCenter die sog. AV Wohnen angewandt. Zu Zeiträumen in der Vergangenheit hat das Bundessozialgericht zu den dort angegebenen Mietobergrenzen („angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung“ nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII) geurteilt, dass es nicht ausreicht, diese nur anhand des Mietspiegels zu berechnen, sondern auch zu prüfen, ob für diese Mietwerte Wohnungen verfügbar sind. Diese Verfügbarkeitsprüfung wird jedoch nicht durchgeführt (vgl. Punkt IV AV Wohnen).

Die konsequente Rechtsfolge ist, dass bei bereits abgesenkten Mieten oder Neuanmietungen sich die Mietobergrenzen aus dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % + den Heizkosten ergeben. Berlin ist hierbei in Mietstufe IV eingruppiert.

Neben Leistungsempfängern, denen bereits nur eine abgesenkten Miete übernommen wird, stellt sich bei Umzugswilligen dann auch die Frage nach der angemessenen Miete.

Vor dem Umzug muss nämlich nicht nur ein Umzugsgrund vorliegen, sondern die Miete für die Wohnung muss auch angemessen sein.

Im vorliegenden Fall wollte meine schwangere Mandantin aus der aktuellen Wohnung aus verschiedenen (sinnvollen) Gründen eine neue Wohnung anmieten. Nach Ansicht des zuständigen JobCenters war diese jedoch „zu teuer“. Faktisch existieren jedoch auf dem Berliner Wohnungsmarkt keine anmietbaren Wohnungen für um die 6,50 €/qm; was auffallen würde, käme man der Verpflichtung des Bundessozialgerichtes nach, die Verfügbarkeit für solche Wohnungen zu prüfen.

Insofern hat das Sozialgericht Berlin das JobCenter zu einer Zusicherung zu einer Wohnung verpflichtet, die zwar nicht angemessen nach der AV Wohnen ist, aber die Angemessenheitskriterien nach dem WoGG entspricht; auf die Frage, ob wegen § 67 SGB II ohnehin sozusagen jede Wohnung anmietbar ist (so zB.: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.3.2021, L 9 AS 233/21 ER und Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2021 – L 16 AS 311/21 B ER ) kam es nicht mehr an.

Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04.11.2021 S 114 AS 6315/21 ER

Kostenerstattung für selbstbeschaffte (psychotherapeutische) Leistungen der Krankenkasse

Wenn in der gesetzlich Krankenversicherung Versicherte keinen freien Behandlungsplatz in bei einem Psychotherapeuten finden, besteht die Möglichkeit, (wenn ein sog. „Systemversages“ gegeben ist), dass die Krankenkassen verpflichtet sind, die tatsächlichen entstandenen Kosten in der Höhe für die selbst beschaffte notwendige (meist psychotherapeutische) Leistung zu erstatten.

Diese Kosten sind meist höher, da die Abrechnung hier nach der Gebührenordnung (GAÖ) erfolgt.

Krankenkassen kürzen solche Rechnungen jedoch häufig und wollen die tatsächlichen Kosten nicht übernehmen – sie übernehmen nur einen Teil der psychotherapeutischen Rechnung, der Versicherte müsste dann den Rest bezahlen.

Das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 28. Mai 2021 – S 81 KR 953/18) hat nun geurteilt, dass dies rechtswidrig ist: die Kosten nach der GOÄ sind vollständig zu übernehmen.

Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Vergütungssätze erstatten müssen.

Eine Beschränkung auf den 1,0-fachen GOÄ-Satz ( §11 Abs. 1 GOÄ) scheidet aus.

Volltext: Sozialgericht Berlin Urteil vom 28. Mai 2021 – S 81 KR 953/18

Keine Anwendung der AV Wohnen; was nun?

Nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes aus September 2020 ist in Berlin die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Mieten bei ALG II-Empfänger nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass höhere Mieten übernommen werden bzw. übernommen werden müss(t)en.

Hintergrund ist, dass die JobCenter nicht ermittelt haben, ob für die angegebenen Mietpreise tatsächlich Wohnungen hinreichend anmietbar sind.

Zwar behauptet die Senatsverwaltung für Soziales, dass einem Kostensenkungsverfahren drei freie Wohnungen gegenüberstehen. Dies ist jedoch dahingehend problematisch, als das die Rechtsprechung die Beweislast für die Nicht-Verfürbarkeit von Wohnungen bislang praktisch allein auf den Kläger abwälzte- wenn man 20 erfolglose Wohnungssuchen vorlegte, konnte es passieren, dass ein Gericht der Meinung war, das dies zu wenig seinen.

Zu der Auffassung der JobCenter, Wohnraum sei ausreichend aufgrund der eigenen Ermittlungen der JobCenter verfügbar, hat jedoch nun jüngst das Sozialgericht Berlin ( Urt. v. 06.07.2021 – S 179 AS 1083/19) folgendes nachvollziehbar und ziemlich einleuchtend festgestellt:

Insbesondere sind die vom Beklagten vorgetragenen Berechnung des Landes Berlin ungeeignet, die Verfügbarkeit von Wohnraum zu belegen.

Zum einen stützt sich die Berechnung auf die im sog. Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternahmen e.V. (im Folgenden BBU) angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent (vgl. BBU-Marktmonitor 2019, S.  56, https://bbu.de/publikationen?type=36; Abruf Juni 2021). Dabei lässt die Berechnung jedoch unberücksichtigt, dass von diesem Wert bereits nach den Angaben des BBU nicht auf eine Verfügbarkeit von Wohnraum geschlossen werden kann. Denn der BBU führt im Marktmonitor aus (BBU-Marktmonitor 2019, Seite  61, a.a.O.)

„Die Aufschlüsselung nach Leerstandsgründen zeigt, dass das Gros der Wohnungen nur kurzfristig leer steht. Der Anteil der Wohnungen, die wegen laufender Modernisierungsmaßnahmen, Mieterwechsel oder sonstiger Gründe leer stehen, macht gut 84 Prozent der leer stehenden Wohnungen aus. Allein gut ein Drittel der leer stehenden Wohnungen war zum Jahresende 2018 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht bewohnt. Lediglich 222 der 12.380 leerstehenden Wohnungen standen Ende 2018 aufgrund von Vermietungsschwierigkeiten längerfristig leer.“

Wohnungen, in denen Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, stehen dem Wohnungsmarkt ebenso nicht zur Verfügung wie Wohnungen, die bereits an einen Mieter für Folgemonate vergeben wurden.

Zum anderen lässt die Betrachtung des Beklagten außer Betracht, dass auch andere Personen als die im Vergleichsjahr zur Kostensenkung aufgeforderten SGB II-Empfänger nach Wohnungen suchten. Denn die aus der Leerstandsquote hochgerecht als verfügbar angesehenen Wohnungen werden vom Beklagten allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten vergleichen, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden. Dies lässt zum einen die Nachfrage der Leistungsberechtigten außer Betracht, die in Vorzeiträumen zur Kostensenkung aufgefordert wurden und nun eine neue Wohnung suchen. Dies lässt darüber hinaus die Nachfrage andere Bezieher von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, BAföG, Wohngeld, und die Nachfrage von Haushalten mit einem geringen Einkommen, ohne Fürsorgeleistungen zu beziehen, außer Betracht.

Stellt sich nun aber die Anschlussfrage, was zu tun ist.

In dem oben benannten Urteil holte das Gericht zu den Kosten einer Drei-Raum-Wohnung ein Gutachten ein und kam so auf einen Wert von  655,00 EUR  bruttokalt zzgl. Heizkosten .

Mit Urteil vom 27.07.2021 hat das SG Berlin (S 204 AS 6271/18) in einem hier vertretenden Fall die Tabellenwerte zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % angewendet:

In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus Zuschlag von 10 % (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019  –  B 14 AS 24/18 R  –, Rn. 30 mwN, zitiert nach juris).

Dies ist gleichfalls vertretbar: nach hiesigen Erkenntnissen und Marktbeoachtungen dürfte sich zumindest bei Ein-Personen-Haushalten kaum ein Unterschied zwischen dem Tabellenbetrag nach dem WoGG und einer tatsächlichen Marktbeobachtung ergeben: der Betrag dürfte sich um die 475-485 € bruttokalt (also + Heizkosten ) für die vergangenen Jahre und – bei Anwendung des WoGG- aktuell 525,78 € bruttokalt zzgl. Heizkosten liegen).

Kurzum: die von den JobCentern anerkannten und als angemessen betrachteten Mieten sind so nicht anzuwenden: hierfür ist kein Wohnraum tatsächlich in Berlin in der notwendigen Breite verfügbar.

Urteil des Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.07.2021 – S 204 AS 6271/18-

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld II – Volltext des Urteiles B 8 SO 2/20 R

Bei der Aufforderung, Wohngeld zu beantragen -statt Leistungen nach dem SGB XII- , stützen sich die Behörden bislang auf § 2 SGB XII. Der Hintergrund ist jedoch, dass wenn Wohngeld bezogen wird, z.B. Vergünstigungen (Zuzahlungsbefreiungen, Sozialtickets, GEZ-Befreiung) erstmal wegfallen oder aufwendig beantragt werden müssen. So trat dann der Fall ein, dass trotz höheren Zahlbetrages des Wohngeldes am Monatsende weniger in Tasche war.

Fraglich war nun, ob dies eine tragfähige gesetzliche Vorschrift ist, Grundsicherungsleistungen zu verweigern. Immerhin sieht z.B. das SGB II explizit eine Vorschrift vor, wann Wohngeld zu beantragen und wann nicht – das SGB XII nicht.

In seinem Urteil vom 23.03.2021 stellt nun das Bundessozialgericht kurz und knapp fest:

„…beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt“

Damit kann man feststellen, dass en Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB XII und dem Wohngeld besteht.

Hinweis: durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden). Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.03.2021- B 8 SO 2/20 R

Deckel weg – und nun?

Nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) für nichtig erklärt hat, stellt sich für Leistungsbezieher bzw. ehemalige Leistungsbezieher die Frage, was nun zu tun ist.

Nach dem Beschluss des BVerfG ist das Gesetz rückwirkend unwirksam.

Für Leistungsbezieher, die im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II /SGB XII stehe, kann ein Antrag auf rückwirkende Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt werden und auf Anpassung der aktuellen Bescheide. Es sollte ggf vorab beim Vermieter angefragt, werden, wie hoch die Nachzahlung ist.

Selbes gilt für ehemalige Leistungsbezieher. Auch ist dürfte nach § 44 SGB X die Leistungsbescheide rückwirkend anzupassen sein.

Fraglich ist, wie sich die Sache verhält, wenn keine Leistungen nach dem SGB II/SGB X II bezogen worden sind und keine Rücklagen gebildet worden sind. Hier besteht die Möglichkeit ggf. ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII (oder auch § 24 SGB II) zu beantragen. Da das Land Berlin angekündigt hat, eine „sozialverträgliche“ Lösung zu finden, ist davon auszugehen, dass die JobCenter bzw. die Sozialämter die Nachzahlungen darlehensweise übernehmen. Es ist zu raten, derartige Anträge möglichst zügig zu stellen, spätestens wenn eine Zahlungsaufforderung des Vermieters da ist.

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 2/20 R) eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen.

In der Sache gibt es um die Frage, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen nach dem SGB XII und den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gibt.

Die Sozialämter waren den letzen Jahren dazu übergegangen, Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf § 2 SGB XII – dem Nachranggrundsatz- zu verweigern. Die Frage war daher, ob § 2 SGB XII dies wirklich beinhaltet. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das Bundessozialgericht:

Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

Terminbericht Nr. 13/21

Der Bezug von Grundsicherung statt Wohngeld kann dann vorteilhaft sein, wenn Vergünstigungen aufgrund des Grundsicherung bestehen, die bei einem Wohngeldbezug nicht gewährt werden (Sozialtickets, Eintrittsgelder, Zuzahlungsbefreiungen in der Krankenkasse für chronisch Kranke).

Pauschale Aussagen, was denn nun generell besser ist, verbieten sich, da der Zahlbetrag individuell zu berechnen ist.

Unvollständige Belehrung – keine Sanktion

Die Klägerin ist selbstständig und sollte eine Maßnahme absolvieren, deren Sinn und Ziel mit ihrer selbstständigen Tätigkeit eher nicht übereinstimmte.

Sie trat die Maßnahme daher nicht an und wurde um 30 % sanktioniert.

Der gegen die Sanktion erhobene Klage wurde stattgegeben und zwar mit einer sehr schlüssigen Argumentation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – und der neuen Rechtsprechung des BSG zur Belehrung bei Sperrzeiten-, das nämlich die Rechtsfolgenbelehrung (also der Hinweis, wann eine Sanktion eintreten wird) unzutreffend war:

Eine Leistungsminderung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nur wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repres- siv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden,die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten danach strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, weil die Minderung existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zur Existenzsicherungspflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG steht. Denn der Gesetzgeber enthält vor, was er nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähr- leisten hat. Er belastet außerordentlich, weil er dasjenige suspendiert, was Bedürftigen grundrechtlich gesichert zusteht.

Dies war vorliegend nicht der Fall; in aktuellen Bescheiden ist dieser Hinweis hin und wieder enthalten; das Urteil (bzw. der Gerichtsbescheid) dürfte jedoch auf noch laufende Verfahren anzuwenden sind.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 27.01.2021 – S 114 AS 3501/17