Hopp oder Topp- die Ortsabwesenheit

§ 7 SGB II enthält ein Zustimmungserfordernis für die Ortsabwesenheit (dies dürfte meist ein Urlaub oä. sein), die ZUVOR eingeholt werden muss ; sonst gibt es keine Leistungen. Es muss also zuvor ein Antrag gestellt werden.

Im vorliegenden Fall war es so, dass in der Vergangenheit vereinbart gewesen war, dass dieser „Antrag“ durch eine schlichte e-mail erfolgen kann.

Nun verhielt es sich so, dass der Träger der Grundsicherung die Abmeldung nicht mehr gelten ließ und die Leistungen einstellte und zurückgezahlt haben wollte: denn wer nicht erreichbar ist, hat keinen Leistungsanspruch.

Das SG Berlin hat (unter Anwendung von § 7 SGB II alte Fassung und der bis heute geltenden Erreichbarkeitsanordnung) die Bescheide teilweise aufgehoben: der Kläger hat rechtzeitig einen Antrag gestellt und hatte demnach Recht auf eine Abwesenheit. Diese ist jedoch begrenzt auf drei Wochen.

Kurzum: im Bereich des SGB II ist es häufig notwenig, Anträge vorab zu stellen, nicht nur bei der Ortsabwesenheit, sondern auch z.B. bei Umzügen oder Anträgen auf Kaution.

Diese Ortsabwesenheit ist (bis auf die im Gesetz benannten Ausnahmen) idR begrenzt auf drei Wochen (wobei auch das Wochenende und Feiertage mitzählen). Nur in absoluten Ausnahmefällen (zB. Unfälle oder höhere Gewalt) kann hiervon abgewichen werden.

Urteil des SG Berlin vom 2. Mai 2022- S  206  AS  3931/17