Im revisionsrechtlichen Streit stand die Frage, wie hoch die Miete für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII – Grundsicherung im Alter- sein dürfen.
Um es verkürzt darzustellen: die Behörden (vorliegend das Land Berlin) muss ermitteln, wie hoch SGB XII-Empfänger wohnen dürfen; in Berlin erfolgt dies anhand des jeweils gültigen Mietspiegels. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG ist diese Ermittlung aber defizitär (BSG Urteile vom 03.09.2020 )
Das LSG Berlin-Brandenburg war nun davon (verkürzt gesprochen) ausgegangen, dass bei einem Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten praktische jede Miete bei SGB XII-Empfängern zu übernehmen wäre.
Dies geht jedoch wohl zu weit: das Bundessozialgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass dennoch dann das Gericht ermitteln muss, welche Mieten abstrakt angemessen sind aber auch betont, dass es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände ankommt, ob eine Miete angemessen ist oder nicht.
Bei den Heizkosten schließt sich – wenig überraschend- der 8. Senat der Rechtsprechung der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate an:
Schließlich sind ggf auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, wenn es an einer ausreichenden Kostensenkungsaufforderung im Anschluss an den vorangegangenen Abrechnungszeitraumfehlt (zuletzt dazu BSG vom 19.5.2021- B 14 AS 57/19R). Auch wenn der Wortlaut von § 35 Abs 4 SGB XII insoweit von § 22 Abs 1 SGB II abweicht, gilt das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung nach Sinn und Zweck des Kostensenkungsverfahrens auch für die Heizkosten entsprechend .