Urteil des BSG vom 02.09.2021- B 8 SO 13/19 R

Im revisionsrechtlichen Streit stand die Frage, wie hoch die Miete für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII – Grundsicherung im Alter- sein dürfen.

Um es verkürzt darzustellen: die Behörden (vorliegend das Land Berlin) muss ermitteln, wie hoch SGB XII-Empfänger wohnen dürfen; in Berlin erfolgt dies anhand des jeweils gültigen Mietspiegels. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG ist diese Ermittlung aber defizitär (BSG Urteile vom 03.09.2020 )

Das LSG Berlin-Brandenburg war nun davon (verkürzt gesprochen) ausgegangen, dass bei einem Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten praktische jede Miete bei SGB XII-Empfängern zu übernehmen wäre.

Dies geht jedoch wohl zu weit: das Bundessozialgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass dennoch dann das Gericht ermitteln muss, welche Mieten abstrakt angemessen sind aber auch betont, dass es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände ankommt, ob eine Miete angemessen ist oder nicht.

Bei den Heizkosten schließt sich – wenig überraschend- der 8. Senat der Rechtsprechung der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate an:

Schließlich  sind ggf auch die Heizkosten  in  tatsächlicher Höhe anzuerkennen, wenn es an einer  ausreichenden  Kostensenkungsaufforderung  im  Anschluss  an den  vorangegangenen Abrechnungszeitraumfehlt (zuletzt dazu BSG vom 19.5.2021- B 14 AS 57/19R).  Auch wenn der Wortlaut  von   §  35 Abs  4 SGB XII  insoweit von   §  22  Abs  1  SGB II abweicht,  gilt  das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung nach Sinn  und Zweck  des Kostensenkungsverfahrens auch für die  Heizkosten  entsprechend  .

Urteil des BSG vom 02.09.2021 – B 8 SO 13/19 R